Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

312 II. AbiOnttt: Schuldverhältnifje au? Verträgen. 
Daher find nach S 306 in Verbindung mit 309 auch NE über öffentliche 
Sachen, foweit deren Zwed die Veräußerung verbietet, ungliltig. Bal. NGE. im „Recht, 
1907 S. 1529 Biff. 3774. (Sog. Werftrecht an einem Sffentlichen SO): dafelbit S. 1066 
Biff. 2539 (Michtigkeit eines Mietvertrag3, wenn die Benußung des vermieteten rund 
ıtücs durch polizeiliche Borfchriften beichränkt it), dafelbit S. 1461 Riff. 3625; Rechtip!: 
d. DL®. Bd. 15 S. 73. 
4. Durch die Borfchrift des $ 306 wird die Gültigkeit eines Garantiever {pre en5 
nicht berührt, durch welches jemand die Haftımg dafür übernimmt, daß eine objeltW 
unmöglihe Leiftung möglich jel. Unter Umftänden kann eine ftillidhweigende Garantie“ 
übernahme {hon in der bewußten CEingehung eineS auf eine unmögliche Leiftung gerichteten 
Bertrages gefunden werden. In diefen Fällen haftet der Verfprechende Mid Olog für Das 
negative Interelfe nach $ 307, Jondern für das Erfüllungsinterefje. (Bol. %B. I, 448-450.) 
Der Verkauf einer nicht exijtierenden Sache it nicht nichtig, wenn er mit Rückfic 
auf ihre zufünftige Eriftenz S 308) abgefchloffen ijt oder wenn aus den Umftänden 3 
eine hie il, daß für ihre Eriftenz ©arantie geleiftet werden follte. Bal. Wanck Bent. 2 
Dem. 1, a.oden. 
5, Ginjränfungen des in S 306 aufgeitellten Sabe8 enthalten $ 437 (Haftung 
de8 Verkäufers einer nicht beftebenden Forderung) und S 459 (Gemwährleiftungspflicht 65 
Verkäufers wegen einer ausdrücklich zugejicherten, aber in Wirklichkeit nicht vborhandenel 
und nicht zu befchaffenden Sigenfchaft der verkauften Sache). - 
Beiipiel: Die Unmöglichkeit, eine zugeficherte Eigenfchaft zu gewähren, begründet 
Feine Nichtigkeit, ROS. vom 13, Oktober 1903 in D. Yur,3. 1904 S. 549. it 
NebrigenS bezieht fidh $ 437 Abi. 1 nicht auf Redhte, deren Entitehung obijeltiV 
unmöglich it. Val. KOES. in L3. 1908 S. 446 Ziff. 14 (der Verkauf eines Gebraud? 
mufter8, welchem, von der Neuheit abgefehen, von vornherein die Schußfähigkeit mangelte, 
PB $ 306 nichtig). Val. auch ROSE, Bd. 68 S. 292 ., Yur. Wichr. 1908 S. 448 
iM. * 
6. Sn den Fällen, in welchen ausnahmsweile ein Schuldverhältnis auch durch en 
einfeitiges Berfprechen begründet werden kann (f. Bem. 2 zu $ 305), findet die Borfehrif 
des $ 306 au auf das einfeitige Verjprechen Anivendung. Val. Bem. 2 zu & 305. 
Daß kraft Gefehes ein auf eine unmögliche Leiftung gerichtetes Schuldverhältnis 
bearündet merden Könnte, ift arundtäßlich als ausaefchlolfen zu erachten (MM. 1, 178). 
$ 307.*) 
Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine unmögliche Leijtung 
gerichtet ift, die Unmöglichkeit der Leiftung Kfennt oder kennen muß, ift zum 
Erjaße des Schadens verpflichtet, den der andere Theil dadurch erleidet, Daß € 
auf die Oultigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Betrag des 
Interefjes hinaus, welches der andere Theil an der Gültigkeit des Vertrags hat 
Die Erfjagpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Theil die Unmbalichkeit fennt 
oder fennen muß. 
Diefe Borfchriften finden entfprechende Anwendung, wenn die Leiftung 
nur theilweije unmöglich und der Vertrag in Anfehung des möglichen Theile® 
gültig ift oder wenn eine von mehreren wahlweife verfbrochenen Leitungen 
unmbalich Yt. 
©, I, 3453; II, 259 2b]. 2 und 3; IIL, 301. 
1, NMegatives Vertragsinterefjfe (Vertrauensinterefie): Der S 307° gibt nad) 
dem Vorgange der SS 122, 179 demjenigen, der bei AbfOhluß des Vertrag3 die UnmbdS 
(ichteit der Leijtung nicht kannte und nicht kennen mußte, gegen denjenigen, der fie kannfe 
oder kennen mußte, einen AUnipruch auf das jog. negative VertragsSintereife ode 
NertrauenSintereffe. Abweichend von den 88 122, 179 ift hier aber diefer UAnforuc 
*) Qiteratur: Brod, Das negative VertragSintereffe 1903; Wilugky, Das tech 
1901 S. 189: WaZ gehört zum Bertrauensintereffe ?; Schmidt, Die Lehre vom negativen 
Vertragsintereffe, Greifswald 1900; Melliger, Culpa in contrahendo oder Schadenzerfaß 
bei nichtigen Verträgen, 2. Aufl, Zürich 1898; Brecht, Syjtem der Vertragahaftung, 
Sherina3 Sahrb. Bd. 53 S, 213 ff.
	        
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