1. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. SS 306, 307. 213
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jegründet auf eine culpa in contrahendo. Das BGB. ftellt fich damit Tür den da ;
tuhtioteit RE Unmöalichkeit auf den Boden der gemeinrechtlich zuerft von v. Sen
Dom. Yahrb. Bd. 4 Nr. 1 und gefeßlich im Sn ZL 1 Tit. 5 8 284 Derireienen al
jallıng, wonach das Gebot der Kontraktlichen Sorgfalt nicht nur für GENRE a
auch für werdende Kontraktsverhältniffe gelten muß. ZweifelloS verlieh auch in Tolden er He
jchon das römtiche Recht eine Klage, die jedoch nicht auf das vofitive Sefüllumngsintete ,
Jondern auf das negative Interelje, D. DH. auf Erjaß Desjenigen Schadens aM Da
den Käger dadurch erlitten hat, daß der Vertrag nicht 3zuftande gefommen it vd
her, pet. 5, 3: quanti interfuit non decipi, I. 62 D. de contr. empt. 18, 1: qt En
interfuit ejus, ne deciperetur). DiefeS 10g. negative Vertrags oder Oi
intereije fann übrigens wie jedes Schadenserfabinterejje ebenfomwobl een S u e
beitehen (3. SB. in Unkoiten Xe8 MVertragsichlufles und fonitigent eife A } ann A
auch in entgangenem Gewinn (Berfänmung der Gelegenheit eine8 anderen Ser X lu 4 8
Sal. 8252. (€ fann ferner unter dem Erfüllungsinterefje bleiben und KO Tall De nicht
vebuzieren, wenn 3. B. die Nichtigkeit bald nach dem Abihluß entdeckt Pe € Be Han
Nachteil erwachjen it; e8 kann auch das Erfüllungsintereffe erreichen D. © ST (on Ce
des InterelfeS, den der Kläger an der Gültigkeit des Vertrages hat. An ich Fönn ) Ve Sr
der effektive Schaden, wie auch der entgangene Gewinn auch darüber hinausgehen; N Se
weile Kann jemand in dem Vertrauen auf die Möglichkeit der Leiftung 31 A erer
zefchäftlicher Verwertung Koftfpielige Anftalten Ankauf und dal.) getroffen ha 4m un
loldhen Fällen aber findet die negative Schadensberechnung Ef 8307, wie nach SS 122, 179
ine Örenze an dem Betrage des pofitiven ErfüllungsinterelfeS. .
Offenbar beruht le Begrenzung des negativen Bertragsintereffes auf dem
Prinzipe des adäquaten Schadenzerfabes. Val. Yorbem. 11, 3, c, 8 S. 46—48, Bem. 1
zu & 254 oben. Wenn jemand in der objektiv gerechtfertigten Erwartung der
einer See getäufcht wird, kann er auf feinen Fall ein größeres Sutereife gelten
machen als dasjenige, weldeS durch die Erfüllung fjelbft gedeckt fein würde; die MVer-
folgung des Kaufalverlauf® feiner Tänfchung wird daher durch das pofitive Srjüllungs-
nterefle begrenzt, felbit wenn im einzelnen Jalle der SGetäufchte einen effettiv größeren
Schaden nacdhweifen kann. Beifpiel: Der Gärtner A verpflichtet fich, dem Blumenhändler B
aus feinem Treibhaufe eine Quantität Orchideen zu liefern, deren Erzeugung inner
halb der vereinbarten Srijt objeftiv unmöglich ijt. B hat ohne Borwifien des A feiner:
jeit3 im Vertrauen auf diefes Beriprechen die Lieferung diefer Orchideen unter hoher
BertragsSitrafe an einen anderen verfprochen. A Haftet höchften8 für den Betrag,
den die Befhaffung folder Orchideen anderweitig foftet, fowie jür den unter regelmäßigen
Umitänden jür jolde vom Blumenhändler zu erzielenden Geminn, nicht aber für die
objektiv unvorausjehbare VeriragSitrafe.
2. Der Erfaßanfpruch befchränkt fiH auf das fogenannte negative Intereife.
Der für diefes Yaftende Teil hat alfo beifpiel8weije dem anderen Teile jene Aufwendungen
zu erftatten, welche diefer im Vertrauen darauf, daß ein gültiger Vertrag zuftande ge-
fommen fei, gemacht hat. Würde indejjen der Vermöügensvorteil, den der andere Teil im
Salle der Gültigkeit des VertragsS gehabt Hätte, geringer fein al8 der Betrag der Yuf-
Denbungen, 10 wäre nur der erltere geringere Betrag zu erftatten. Mal. Bem. 1. Näheres
in den Bem. zu 8 122,
® Vorausfegungen. S
a) Zur Begründung des in $ 307 bezeichneten Srfaßaniprudhs wird vorausS-
gefeßt, daß der Vertrag auf eine objektiv unmöglidhe Leitung gerichtet
9. 8 306) und daß die Kenntnis oder fahrläffige Nidhtfenntnis der Unmöglich-
Nr a Abfdhluftie des BVertraa8 vorhanden mar. Val. Bem. 1, a
zu S 306. .
Seder BVertragsteil kann den Anjpruch erheben, fowobhl der die um-
mögliche Leiftung N EUIDTEMS al8 der Ber]prechensempfänger, eh
daß den Gegner ein Berfehulden trifft, nämlich die Kenntnis oder WS
RE N A er felbit von einem Toldhen
Verichulden frei ift Cval. MM. 11, ; DA 7 , ; 3
one und Kennenmüfjen: Die Erfaßpflidht tritt nit
ein, wenn auch der andere Teil die Unmöglichkeit kannte oder fennen mußte
(Abi. 1 Sag 2). Das Gejeh ftellt hier das „Kennenmüffen” dem „Kennen
völlig gleich. Eine Erjaspflicht beiteht hienadh audh dann nicht, wenn der
eine Teil die Unmöglichkeit Fennt, mährend bei dem andern nur ein fahr-
{äffiges Nichtfennen vorliegt. & 122 Abf. 2. U. IM. Dertmann DBem. 4 zu 8 307,
welcher zum Ausjohlujie des Erfahanfpruchs ein äquivalentes Verjhulden
fordert. Eine Abwägung des beiderfeitigen Berfchuldens läßt auch eintreten
RO. VIL 26. dom 18. Oktober 1904 in Seuff. Arch. Bo. 60 Nr. 186 S. 3592.