Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Il. Abjgnitt: Schuldverhältnifje aus Berirägen. 
u, Der Erfaßanfpruch {ft nicht begründet, wenn feiner der Bertrag“ 
jOließenden die Unmöglichkeit fannte oder kennen mußte. 
Beitritten ijt, ob das „Aennenmüfjen der Unmöglichkeit“, D. 5. Die 
Hahrläffigkeit, auf der die vertretbare Unkenntnis der Erjabpflichtigen beruht, 
nach Semlelben Maßftabe der Haftung zu beftimmen it, der ausfchlagen) 
jein mürde, wenn der Vertrag gültig wäre, oder ob die hier fragliche culp4 
in contrahendo ftet38 abjtraite culpa levis (jede Fahrläffigkeit) im Sinne 
des 8 276 fein muß. Bland Bem. 1 zu 8 308 behauptet lebteres. Darnad 
würde beifpiel8weije der Schenker, der bei Gültigkeit des SchenkungsSver“ 
iprechen3 mur Vorfaß und grobe Fahrläffigkeit zu vertreten hat (S 521), Del 
Ungültigfeit desielben wegen Unmöglichfeit jede Jahrläffigkeit (culpa levis) 
zu vertreten haben. So 3. B. Schollmeyer 1 S. 154; Enneccerus, Nechtd- 
gefchäft S. 399. Val. EEE Tibe, Unmöglichkeit S. 226 N, 27: „Ganz ab- 
gejeben davon, daß Diefer Standpunkt Formaliftifch it, indem eS HD Dei 
culpa in contrahendo, menn au nicht um eine Kontraktlidhe, {o Do 
jedenfall um eine auß Anlaß eines Aontraktabichluffe3 begangene culp? 
gandelt (vgl. auch Ydering in jeinen Jahrbüchern Bd. 4 S, 52), {o wird von 
Schollmeyer überfehen, daß dort, wo das Gefeßhuch eine mindere Sorgfalt?“ 
pflicht ftatıtert, DieS in der Regel deshalb gefchieht, weil der Verkehr WM 
‚oldhen Fällen eine mindere Sorgfalt erfordert, fo daß fich auch die mindere 
Sorgfalt fchließlih immer al8 „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ dar“ 
itellt.“ (Au Planck a. a. OD. gibt zu, daß der Maßitab der im Verkehr 
erforderlichen Sorgfalt Häufig dazu führen werde, von demjenigen, welcher 
jhenfweife eine Beiltung verfpricht, einen geringeren ®rad von Sorgfalt zu 
arfordern, als von demjenigen, welcher eine Leiftung gegen Entgelt ver 
jpricht, und daß daher in der Praxis feine Auffaffung regelmäßig zu dem” 
jelben Ergebnifie führen werde, wie die von Tiße.) IDG bin aber der Anficht, 
daß daS arg. a majore ad minus {Olechthin dazır nötigt, in contrahendo 
feinen größeren ®rad von Sorgfalt von den arteien zu fordern, al 
das Gejeß Für den abge hHloffenen gültigen Vertrag auferlegt. So 
jeßt (4./5. Aufl.) au Enneccerus, Lehrb. I, 2 S. 74. Dagegen Kleineidamnt 
Unmöalidhfeit und Unvermögen S. 37 ff. Ä 
Beim Kennenmülfjen it auch die Fahrläffigkeit der gefeßlichen 
Vertreter und Hilfsperionen ($ zu vertreten. Bol. land Bem. 1. 
Cbenfo finden auch die SS 827, 828 Anwendung. (Siehe Bem. 2 zu $ 276 
S. 119, 120.) Bol. Tibe, U en S, 226 N. 26, Neumann in der 
Heitfchrift für Wilfe S. 221. A. MM, Cofad I 8 71 Nr. 6, b. 
4. Bei teilweifer Unmöglichkeit der Seiltung ijt der Vertrag zum md Tichen 
Teile gültig, wenn anzunehmen ijt, Daß er au ohne den unmöglidhen Teil abge lofien 
worden jein würde (8 139). In diefem Falle ijt der Schaden zu erfeben, den Der andere 
Teil dadurch erleidet, daß er auf die Oultigkeit au des unmöglihen Teiles vertraute 
Sit dagegen. der ganze Vertrag nichtig, fo kommt Abi. 1 zur Anwendung. 
5. Bei wahlweife vberfprochenen SLeiftungen Lefchränkt ih nach S 265 das 
Schnuldverhältnis auf die mögliden Leiftungen. Der verantwortlide Teil muß dem 
anderen den Schaden erfjeben, welchen diefer dadurch erfährt, daß er auf die Gültigkeit 
fämtlicher mabhlweife veribrochenen Leitungen vertraut- hat. 
6. Rechtlide Natur des AnipruchS. Die Brage, ob die Haftumg nach 8 307 
eine Saltung aus Delikt oder wegen Verlekung rechtSgelhäftlidher Pflichten ift, ijt DON 
Bedeutung für die Verjährung des Anfpruchs. Sie ft im SGefebe nicht au8drücklich 
entfchieden CN. I, 179), allein na der Stellung der Beitimmung im AbfOHnitte „Schuld“ 
berhältniffe aus Verträgen” wird angenommen werden dürfen, daß die Verlegung redht5* 
ge]Oäftlicher Pflidhten den Grund der Haftung bildet. Der Anfpruch unterliegt alfo 
der ordentlichen Dreißigjährigen Verjährung (S 195), nicht der kürzeren (dreijährigen) 
bes 8852. Cbhenfo Zidher-Henle Note 1, Pland Bem. 4, VYertmann Bem, 7, c, Scholl- 
meyer Bem. 3 zu $ 307; Kleineidam, Unmöglichkeit und Unvermögen S. 37—39. Wenn 
der AnfpruchH auf Erfüllung wegen Verjährung wegfällt, ift a wegen der in 8 307 
geanoczen Örenze des negativen A der lebtere Anfpruch Mn 
Mal. Planck Bem. 2 zu 8 307. Enneccerus I 8 178 Anm. 8; 4./5. Aufl. $ 253, I, 2 CS. 74 zu 2 
. 7. Beweislait. Der die Entfhädigung Fordernde hat den Nachweis A Führen, 
daB der andere Teil die Unmöalichteit kannte oder kennen mußte. Der die CSrjagprlicht 
DBeftreitende Kann fich dann durch den Nachweiz befreien, daß auch der andere Teil die 
Unmöalichfeit fanıte oder kennen mußte CB. I, 451).
	        
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