1. Titel: Begründung. Inhalt des BertragS. SE 307, 308. 215
$ 308. .
Die Unmöglichkeit der Leiftung fteht der Gültigkeit des Vertrags nicht ent-
gegen, wenn die Unmöglichkeit gehoben werden kann und der Vertrag für den
Sal gejchloffen ft, daß die Leiftung möglich wird. SE
Wird eine unmdaliche Leiftung unter einer anderen aufichiebenden Bedingung
dder unter Beftimmung eines Anfangstermins veriprochen, fo it der Vertrag
gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Ter-
mins gehoben wird.
&. I, 346: 11, 260; IM, 302. r5 5.006 wi an 45
A, Aufbebbare Unmöglichfeit; Abf. 1. Die Beftinmung des gilt an 1
auch dann, wenn die Unmöglichkeit nur eine vorübergehende it. In AG
fann nun die Ablicht der Vertragichließenden dahin gehen, der Vertrag jolle on x &
Sall gefchlofien ein, daß Die Leitung jpäterhinm möglih wird. Diefe Noficht Kann “
den Umftänden erhellen Fonkkludent fein); e3 bedarf feiner ausdrücklichen an N
diefe Abiicht vorhanden, jo nimmt das BGG. einen durch die Befeitigung der Unmöglichkeit
auffigiebend bedingten gültigen Berirag an.
Der 8308 1äßt in Anfehung der juriftifchen Möglidhkeit des Snhalts des Ytecht3-
gefhäfts entipredgend der Ipäteren Entwicklung des römtichen Kechtes eine wichtige UAus-
nahme zu von dem urjprünglih für den Abichluß von TechtSgefhäften allgemein ng
gewejenen Prinzip der Präüjenz des Tatbeftandes. Wal. v. Xering, Geijt des
töm. Rechtes IV S. 157 ff. € {oll dem Rechtsverkehr dadurch die Beherrihung der
Bufunit ermöglidht werden, er wird von der Schranke der Gegenwart emanzipierf und
befähigt, die Buluntt von ich, obue fidh von ihr abhängig zu machen, Kombinationen,
Berechnungen, Erwartungen, Iurz das bloße Mögliche, in den Kreis feiner ÖYperationen
zu ziehen (D. Shering a. a. OD. S. 164), Der & 308 hat aber lediglich die Unmöglichfeit
der Leitung jelbit, d.h. des Inhalts Objekts) der Obligation im Muge, eine Unmög-
lichfeit der Leiftung, die ihren Grund im Subjekt d. bh. in der zur Zeit des Vertrags
ab{chlufles noch mangelnden perjünlidden Fähigkeit des Kontrahenten zum VBertragfhluß
(Seichäftsunfähigteit) hat, fällt nicht unter den $ 308.
Sm übrigen ift e8 gleichgültig, ob eine abi{trafte oder nur fonkrete (6loß
in Mangel Kfonkreter Kerbältnifle, durch welche die Wirkfamkeit der Dispofition, & SB.
Mangel des Eigentums, bedingt iit, begründete) Unmöglichkeit vorliegt. Der mit Rück
ficht auf die fpäter eintretende Möglichkeit der Leiftung abgefdloffene Bertrag Y auf-
‘ODiebenDd bedingt. €8 finden daher die Bejtimmungen der SS 158 Abf. 1, 159, 160 Ubi, 1,
161 Abt. 1, Aof. 3, 162 Anwendung, d. h. die Barteien find bereits mit pr des
Vertrags obligatorifh gebunden, menngleich die Berpflichtung zur NE BER erit mit dem
Eintritte der Bedingung, d.h. der Möglichkeit der Veiltung entiteht S 158, Adf. 1).
Die Rarteien Können vereinbaren, daß der Eintritt der Bedingung tiktizijh zurücdatiert
mird, d.h. daß der Berpflihtete dem Berechtigten im DER des Eintritt? der Möglichkeit
gewähren {oll, was diejfer haben würde, wenn die Leijtung fchon bei Abfoluß des Ber:
tragS möglich gewejen wäre (8 159). A. I, Scholmeyer ©. 159, der die Den
nur auf die Zeit des Eintritt8 der N OCR der Leiftung für u äflig und wirfjam er-
achtet. Sein Einwand, daß diefelben Früchte, weldhe der > jerechtigte haben würde,
wenn die Sache Ihon beim Vertragsihlufle vorhanden ee wäre, weder der Ber-
pflichtete nodh irgendein Menfch leiften Könne, trifft nicht den Sal, daß die Unmöglich-
feit der Leiftung nur auf einem gejeßlichen @runde (3. SB. Beränußerungsverbot) berubte;
‚ür den von Om vorausgejekten Fall der NMidhteriftenz der Sache bleibt aber in Yn-
jebung der Früchte die Unmöglichkeit ungehoben. Der Berechtigte kann vom VBerpflichteten
Schadenzerfaß verlangen, wenn diejer das Möglidhwerden der Leiftung durch fein Ber-
ichulden vereitelt oder beeinträchtigt (S 160), Hat der Verpflichtete unter der Bedingung
de8 {päteren MbglihwerdenS über einen Gegenitand verfügt (3. B. eine noch nicht exis
Itierende Sache veräußert, verpfändet, ein Necht an derfelben beitellt), fo ift jede weitere
Verfügung, die er vor dem Eintritt der Möglichkeit über denjelben Gegenitand trifft,
in{oweit unwirffam, alS fie daS Recht en beeinträchtigen würde, zu dejjen ®unften
er zuerft verfügt Hat, und feiner eigenen erfügung jtebt eine Verfügung gleich, die
während der Schwebezeit (bi8 zum Eintritt der Möglichkeit) im Wege der ZwangsSvoll-
Itrechung oder der Arreitvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt (S 161 %bf. 1).
Doch Bleiben die Borichriften, melde zugunjten der Sicherheit des Verkehrs den KechtS-
erwerb durch Nichtberechtigte geftatten (originärer RKechtserwerb im derivativen Gewande,
88 407, 299. 892 999, 9386, 1032, 1138, 1155. 1207, 1208, 1244) unberührt (8 161 Abi. 3).