Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

I. AöfOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
_ Rein in BL f. RAU. Bd.73 S. 309 ff, will, indem ev den Begriff der 
Veiftung ausfchließlich im Sinne von 8 nimmt, von diefem die Vorbereitungs- 
handlungen zur Handlungen unterfchieden wifjjen, D. bh. HE ee welche 
der Schuldner vornehmen muß, um die Leiftung herbeizuführen; der Gläubiger habe fein 
befonderes Itecht auf dieje Borbereitungshandlungen; umgekehrt babe auch der Schuldner 
fein Mecht auf Vergütung für feine Borbereitungshandlungen, wenn eS nicht zur Se 
im Sinne von 5) kommt, e8 jei denn, daß der Gläubiger es verfchuldet hat, daß die 
(chuldnerijche Borbereitungstätigkeit nicht zum BZiele führt. 
5. Sofern die Leiftung in Unterlaffen befteht, find zu unterfcheiden: 
a) primäre oder reine ({elbjtändige) Unterlaffungspflichten, Beijpiele: Ber- 
Iprechen der Stimmenthaltung bei einer Nbitimmung, Aufenthaltsbefchränkung, 
die rein negativen Verpflichtungen der Mitglieder eines Kartell8s. 
mit pofitiven Pflichten kombinierte Unterlaffungspflidhten Beifpiel ser- 
vitus oneris ferendi, bie mit pofitiver Unterhaltungspflicht des Eigentümers 
serbunden ijt & 1022 BOB.) 
jefundäre Unterlafungsbpilicdhten, bei denen die Pflicht, ein Andershandeln 
zu unterlafien, nur Die Wehrfeite der Pflicht bildet, etwas Beftimmtes zu tun. 
So folgt aus ber N des Mieters, Entleihers, Verwahrers 1u1fm., Die 
jremde Sprache zurüdzugeben Gumal mit Nückficht auf den Orundfag: res 
deterior reddita non est reddita) implicite die jefundüre Vilicht, Gand- 
(ungen 3u unterlaffen, die diefe pofitive Leiftung unmöglich machen. In 
Ainzelnen Fällen Ti das BOB. diefe Jefundären Pflichten zum Ausdruck 
und gewährt ein felb tändiges Klagrecht, jo bei der Miete (S 550), der Leihe 
88 603, 604): meilten8 aber werden Ddiefe jehmdären negativen en über- 
baupft nicht erwähnt, 3. B. der Berkäufer wird nur zu pofitiven, Leiftungen 
Air verpflichtet erklärt (S 433). €8 ergibt fich aber von felbft, daß fie überall 
al8 Iogijche Konfeauenzen aus dem Aiyecle der vofitiven Qeiltunaspflicht fich 
geben. es nn 
Mraktifch wichtig i{t diefe Art der Unter lolhnoSpllichten für die Lehre 
vor den jog. bofitiben Vertrags: oder richtiger Furderungsberlegungen 
“Schöller in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 27), vol. 5 276 Bem. IV, ferner für 
Yie Damit vielfach in Zufjammenhang gebrachte Lehre von der Unmöglichkeit. 
+) Wan {pricht von einer pofitiven Vertragsverlekung bzw. Forderungs- 
verleBung, wenn die Nichterfüllung einer obligatorifchen hd 
dem Gläubiger einen über fein Intereffe an _der Erfüllung 
dinausreihenden Schaden verurfacht. AS Hauptbeifpiel pflegt 
A beim Kaufvertrag die Lieferung fhadhafter Sachen z. B. verfeuchten 
Bieh8 genannt zu werden, Fall8 durch foldhe Lieferung, die zunächft nur 
ne mangelhafte Leiftung, Nichterfüllung im genauen Heel ift, 
dem Gläubiger (GeifpielSweife Durch Snlerung TeineS fon oem Bieh- 
beftandes) ein pofitiver Sehe 0 t. Nach römifjdhen Kecht war 
die rl jür foldhe pofitive chädigungen innerhalb eines 
Schuldbverhältnijie8 zweifellos, val. 3. B. I 27 $ 9, 11 ad legem 
Aquiliam 7, 2; die Rontraftöflage Kfonkurrierte hier mit der aqui- 
üichen Klage; obwohl leßtere grundfäßglidh culpa in faciendo 5, h. 
„ofttives Tun vorausfeßte, nahın man doc feinen Anftand, die Ver- 
bung einer außdrücklich übernommenen Verpflichtung zu pofitiven 
Handlungen. durch Unterlaffung dem pofitiven Zun m 
Die Ichuldbdafte Unterlaflung innerhalb eines Schuldbverhältnifies 
fann daher unter Uınftänden einen Deliktiihen Charakter haben. 
Wenn audh das BOB, denjelben Orundlaß nicht ausdrücklich aus- 
Ipricht, {o wird bderfelbe doch En von ihm vorausgefebt; 
nSbejondere hei der Negelung des Kontraktlichen DNS 
8 276). Val. Crome 11 S. 65 EAST DENE als alzefforitcher 
Inhalt eines anderen Schuldverhältniffes). gl auch VBorbem. I, b 
or 58 823 ff, Crome D. Jur.3. 1904 S. 14, 15; ROE. vom 13, Nebruar 
1908 in Warneyers Jahrb. 1908 S. 210 f. 
Bei Sukzeijivleijtungen bedarf e8 nicht erft der NEL fämt- 
cher einzelner Leiftungen, um den Gläubiger zum Rücktritt nach $ 325 
1 berechtigen, falls durch Nichterfüllung einer einzelnen K der 
N Bermuan stone Jchuldhaft gefährdet oder hereitelt mird. Val. Bem. 7 
at 8 325. KU . : 
. Die Unmöglichkeitslehre tft nun hinfichtlich negativer Seiftungen nur 
orauchbar, foweit eine fe1bjtändige negative Leiftungspflicht in Frage ftebt. 
„989 Die Anterlafiunaspflicht nur die Kehrfeite der Dofitiven LeittungsS- 
)}
	        
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