Object: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 
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3. Die Festsetzung und Einziehung der Beiträge. 
4. Die Zuerkennung von Bar- und. Sachleistungen sowie gegebenenfalls 
lie Einweisung in eine Heilanstalt. 
5. Die Aufstellung der für statistische Erhebungen über die Krank- 
heits- und. Sterblichkeitsziffer notwendigen Listen (Art. 139, Abs. 1). 
Organe der Bezirksversicherungsanstalten sind die Hauptversammlung, 
jer Vorstand und der Prüfungsausschuss (Art. 143). 
a) Die Hauptversammlung 
Die Hauptversammlung besteht je zur Hälfte aus Arbeitgebern und 
Versicherten, die von den Beteiligten ihrer Gruppen gewählt werden. Sie 
st insbesondere zuständig für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des 
Prüfungsausschusses, der Vertreter in der Hauptversammlung des S.U.Z.O0.R. 
and. der Beisitzer beim Sozialversicherungsgericht. Auch hat sie den 
Voranschlag sowie den Rechnungsabschluss zu genehmigen und über die 
Organisation der Arzthilfe zu beschliessen. Hier handelt es sich im wesent- 
lichen darum, ob die Behandlung durch angestellte oder von den Ver- 
sicherten frei gewählte Ärzte erfolgen soll (Art. 139 ff.). 
b) Der Vorstand 
Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern, die je zur Hälfte den 
Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmermitglieder der Hauptver- 
‚sammlung entnommen. werden. Er besorgt die Erledigung der laufenden 
Angelegenheiten und ernennt die Angestellten, gegebenenfalls auch die 
Kassenärzte (Art. 166 und 169). 
c) Der Prüfungsausschuss 
Er besteht aus je zwei Arbeitgebervertretern und Versichertenvertretern 
and hat dieselben. Aufgaben wie der Prüfungsausschuss des S.U.Z.0.R. Der 
Ausschuss hat dem Vorstand der Bezirksversicherungsanstalt und der 
Zentralanstalt sowie der Hauptversammlung der Bezirksversicherungs- 
anstalt die etwa festgestellten Verstösse bekanntzugeben (Art. 170 und 173). 
Diese Vorschriften gelten. entsprechend für die nach Art. 153 und 157 
des Gesetzes errichteten Verkehrskassen und für die beiden Sonderkassen der 
Privatangestellten in Agram und Laibach (Art. 174 und 176). 
AÄRBEITERVERSICHERUNG 
Nach dem Gesetz vom 9. Oktober 1924 untersteht die gesamte Kranken- 
versicherung der Zentralsozialversicherungsanstalt. Die Bezirksversiche- 
"ungsanstalt ist grundsätzlich am Sitz der politischen Behörde erster Instanz 
zu errichten. In besonderen Fällen kann jedoch die Zentralsozialversiche- 
rungsanstalt den Wirkungskreis der Bezirksanstalt anders bestimmen 
(8 24, Abs. 4). Das tschechoslowakische Gesetz lässt die Neuerrichtung 
beruflicher Kassen nicht zu. Es betrachtet lediglich gewisse Kassen dieser 
Art, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden, als gesetzliche 
Versicherungsträger. Demgemäss durften nur die am 1. Januar 1924 be- 
stehenden Betriebskrankenkassen ihre Tätigkeit fortsetzen ($ 26). Die 
Aufrechterhaltung von Genossenschafuskrankenkassen ist nur gestattet, 
wenn dieselben am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 bei den Zwangsmit- 
zliedern der Genossenschaft beschäftigte Mitglieder zählten ($ 27, Abs. 1). 
Auch die Errichtung neuer Vereinskrankenkassen ist nicht zulässig. Als 
Versicherungsträger wurden nur jene Vereinskassen anerkannt, welche auf 
Grund des Vereinsgesetzes vom 26. November 1852 ins Leben” getreten 
waren und am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 versicherungspflichtige 
Mitglieder aufwiesen ($ 28). Die nach dem Gesetz vom 16. Juli 1892 errich- 
teten registrierten Hilfskassen, die vor dem 1. Juli 1919 eine besondere,
	        
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