DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
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3. Die Festsetzung und Einziehung der Beiträge.
4. Die Zuerkennung von Bar- und. Sachleistungen sowie gegebenenfalls
lie Einweisung in eine Heilanstalt.
5. Die Aufstellung der für statistische Erhebungen über die Krank-
heits- und. Sterblichkeitsziffer notwendigen Listen (Art. 139, Abs. 1).
Organe der Bezirksversicherungsanstalten sind die Hauptversammlung,
jer Vorstand und der Prüfungsausschuss (Art. 143).
a) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung besteht je zur Hälfte aus Arbeitgebern und
Versicherten, die von den Beteiligten ihrer Gruppen gewählt werden. Sie
st insbesondere zuständig für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des
Prüfungsausschusses, der Vertreter in der Hauptversammlung des S.U.Z.O0.R.
and. der Beisitzer beim Sozialversicherungsgericht. Auch hat sie den
Voranschlag sowie den Rechnungsabschluss zu genehmigen und über die
Organisation der Arzthilfe zu beschliessen. Hier handelt es sich im wesent-
lichen darum, ob die Behandlung durch angestellte oder von den Ver-
sicherten frei gewählte Ärzte erfolgen soll (Art. 139 ff.).
b) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern, die je zur Hälfte den
Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmermitglieder der Hauptver-
‚sammlung entnommen. werden. Er besorgt die Erledigung der laufenden
Angelegenheiten und ernennt die Angestellten, gegebenenfalls auch die
Kassenärzte (Art. 166 und 169).
c) Der Prüfungsausschuss
Er besteht aus je zwei Arbeitgebervertretern und Versichertenvertretern
and hat dieselben. Aufgaben wie der Prüfungsausschuss des S.U.Z.0.R. Der
Ausschuss hat dem Vorstand der Bezirksversicherungsanstalt und der
Zentralanstalt sowie der Hauptversammlung der Bezirksversicherungs-
anstalt die etwa festgestellten Verstösse bekanntzugeben (Art. 170 und 173).
Diese Vorschriften gelten. entsprechend für die nach Art. 153 und 157
des Gesetzes errichteten Verkehrskassen und für die beiden Sonderkassen der
Privatangestellten in Agram und Laibach (Art. 174 und 176).
AÄRBEITERVERSICHERUNG
Nach dem Gesetz vom 9. Oktober 1924 untersteht die gesamte Kranken-
versicherung der Zentralsozialversicherungsanstalt. Die Bezirksversiche-
"ungsanstalt ist grundsätzlich am Sitz der politischen Behörde erster Instanz
zu errichten. In besonderen Fällen kann jedoch die Zentralsozialversiche-
rungsanstalt den Wirkungskreis der Bezirksanstalt anders bestimmen
(8 24, Abs. 4). Das tschechoslowakische Gesetz lässt die Neuerrichtung
beruflicher Kassen nicht zu. Es betrachtet lediglich gewisse Kassen dieser
Art, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden, als gesetzliche
Versicherungsträger. Demgemäss durften nur die am 1. Januar 1924 be-
stehenden Betriebskrankenkassen ihre Tätigkeit fortsetzen ($ 26). Die
Aufrechterhaltung von Genossenschafuskrankenkassen ist nur gestattet,
wenn dieselben am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 bei den Zwangsmit-
zliedern der Genossenschaft beschäftigte Mitglieder zählten ($ 27, Abs. 1).
Auch die Errichtung neuer Vereinskrankenkassen ist nicht zulässig. Als
Versicherungsträger wurden nur jene Vereinskassen anerkannt, welche auf
Grund des Vereinsgesetzes vom 26. November 1852 ins Leben” getreten
waren und am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 versicherungspflichtige
Mitglieder aufwiesen ($ 28). Die nach dem Gesetz vom 16. Juli 1892 errich-
teten registrierten Hilfskassen, die vor dem 1. Juli 1919 eine besondere,