1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. S 241, 17
pflicht ijt, Da Kommt als Gegenftand des Unmöglichfeitsurteil® nach der
natürligen Yuffalhung nur die pofitive Leiftung in Betracht, d. bh. die
unmittelbare a des pofitiven Endergebnifies des jchuldneriichen
Verhaltens. Yuf legteres fonzentriert fich das Anterelje der Barteien. Eine
Verlegung der fekundären Unterlaffungspilichten bewirkt eine Unmöglichkeit
nur infoweit, als fie eine vollfommen vertragsmäßige HGerftellung eben
diefes Endergebnifies augichließt.“ (Lehmann a. a. OD. S. 235). Beifpiel (nach
Staub, Bofitive. Vertragsverlekungen S. 10,11): Ein Sejellichafter hat
innerhalb der erfien drei Monate des Se{chäftSiahres die Bilanz O
Er ftellt eine Joldhe, die aber unrichtig if, Ihon in den erften zwei ochen
auf ıumd veranlaßt dadurch die anderen Sefellichafter zu N {chaden-
bringenden Dispofitionen. AS fih 14 Tage fpäter herausftellt, daß er in
arober Sahrläffigteit eine falfie Bilanz aufgeftellt hat, legt er noch vor
Mblauf der Drei Konnte eine richtige DO. — Dies Beifpiel ergibt, daß weder
der Gefichtspunkt des Seraugß noch derjenige Der Unmöglichkeit ausreicht, die
Qehre von den pofitiven ertragsverfeßungen zu begründen; denn auch von
ziner nur teilweijfen Unmöglichkeit kann hier nicht die tede fein. Bal. darüber
des Näheren Bem. IV zu S 276. .
Beiteht nach heutigem hürgerlidhen Recht eine allgemeine Unterlaffungs:
Hage d. b. ein vorbengender Nechtsichub der Art, daß allgemein Im
Halle der Verleßung einer Unterlaffungspflicht gegen den Merleger nicht nur
auf Schadenserfaß wegen der begangenen Berkekung, fondern auch auf ei
Unterlajfungsgebot unter ridterlicdhher Strafandrohung für den
Hall ferneren yOuldhaften BumiderhandelnsS geklagt werben fann?
Musdrücklich it eine Unterlaffhungsklage der Urt anerkannt worden in $ 12
BOB. Gum Schuße des Namenvecht8), SS 862, 864 (Befibichuß) S$ 1004
BOB. Gum Schuße des Eigentums), 8 1017 Gum Schube des Srbbaurecht8),
8 1027 Gum Schube der ®runddien|tbarkeiten), S 1065 zum Schuße des
Nießbrauchs), 8 1090 Gum Schuß der bheichränkten perjönlichen Dienftbar-
feiten), & 1227 (Bfandrecht), $ 1134 Vu 8 1192 (®Orundichuld) S 1107
“Reallaft); des ferneren in Ddiefem Suche & 550 (Schuß des VermieterS),
8 581 (Schuß des Pächter®). Bon verfchiedenen Seiten wird nun die Be-
Gauptung vertreten, daß auch unabhängig von Ddiefen Spezialbeftimmungen
eine Unterlafiungsflage überall begründet fei, wo Die Umtände Orund zu
der Beforgnis gäben, daß jemand eine Unterlafungspflicht verlegen werde.
Sellwig, Anfpruch und Klagerecht will bieje allgemeine UnterlafungsStflage
au8 S 259 3RO. herleiten. Som ihließen fih an Wendt, Arch. f. D.
ek Krazis Bd. 92 S. 8510 Seuffert, 3BO. (a), Note 2 zu S 259;
A D. Sn Bd. 8 S. 416 f. Mal. aber dagegen die zutreffenden
Mugstührungen bei Eikbadher, Die Unterlaungstlage S. 86—89. Leßterer
glaubt eine allgemeine Unterlafiungstlage aus der den oben mitgeteilten
Sonderbeitimmungen zugrunde fiegenden ratio legis unter folgenden Borause-
feßungen al8 zuläjfig deduziert zu haben:
a) daß der Kläger ein „Rrivatrecht“ habe, fraft defien er vom Beklagten
ein Unterlaten verlangen fan;
8) daß der Beklagte das Yiecht des Klägers verleßt hat, und, wenn
diejfes Recht ein Korderungsrecht it, außerdem, daß er e8
ungeachtet einer Nbmahnung Des @1äger8 {päter nod)-
mals verleßt hat. Val. Eigbacdher a. a. DO. ©. 150, 155. DYertnmann,
D. Sur. 3. Bd. 9 S. 616—623, hält Dagegen die Unterlahungsflage {tet
für begründet, wo Die Be eines KechtS, nicht eines bloßen
Kechtsgutes vorliege, und weitere Beeinträchtigungen zu bejorgen jeien.
X halte eine 10 weit gehende Berallgemeinerung der Unterlaffung$s-
AHage bei der bekannten mwilfenichaftlichen Unbeftinumtheit des Begriffs „Iub-
jeftive8 Lrivatrecht8“ für bedenklich. Der freilich allen Sonderbeftimmungen,
die einen Hagbaren Anfpruch auf Unterlaflen anerfennen, zugrunde liegende
rein Legislative Gedanke des vorbeugenden RechtSfchubes ützu abftrakt,
une unmittelbar dem Richter als jozujagen wiffentchaftliche NechtSquelle
zu dienen. So wenig einerfett8 Die analoge Ausdehnung durch das BGG.
mußgefchloffen erfcheint BL Bd. I S. 18), jo fehr muß anderfeitS vor einer
Nebertreibung Ddiejer von foßer Rechtsantwvendung ZU Ümbildung des Rechts
unter AXuflöhung der Einzelnormen In theoretifch unficheren, den Richter zum
Gejekgeber im einzelnen all machenden Yoftraktionen gewarnt werden.
Die Anerkennung einer allgemeinen Unterlaffungsflage durch die Recht
iprehung würde die Möglichkeit einer de lege terenda nicht zu billigenden
Staudinger. BGB, Ma (Kublenbek, Recht der Schuldrerhältniffeh 5./6. Auf.