Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. S 241, 17 
pflicht ijt, Da Kommt als Gegenftand des Unmöglichfeitsurteil® nach der 
natürligen Yuffalhung nur die pofitive Leiftung in Betracht, d. bh. die 
unmittelbare a des pofitiven Endergebnifies des jchuldneriichen 
Verhaltens. Yuf legteres fonzentriert fich das Anterelje der Barteien. Eine 
Verlegung der fekundären Unterlaffungspilichten bewirkt eine Unmöglichkeit 
nur infoweit, als fie eine vollfommen vertragsmäßige HGerftellung eben 
diefes Endergebnifies augichließt.“ (Lehmann a. a. OD. S. 235). Beifpiel (nach 
Staub, Bofitive. Vertragsverlekungen S. 10,11): Ein Sejellichafter hat 
innerhalb der erfien drei Monate des Se{chäftSiahres die Bilanz O 
Er ftellt eine Joldhe, die aber unrichtig if, Ihon in den erften zwei ochen 
auf ıumd veranlaßt dadurch die anderen Sefellichafter zu N {chaden- 
bringenden Dispofitionen. AS fih 14 Tage fpäter herausftellt, daß er in 
arober Sahrläffigteit eine falfie Bilanz aufgeftellt hat, legt er noch vor 
Mblauf der Drei Konnte eine richtige DO. — Dies Beifpiel ergibt, daß weder 
der Gefichtspunkt des Seraugß noch derjenige Der Unmöglichkeit ausreicht, die 
Qehre von den pofitiven ertragsverfeßungen zu begründen; denn auch von 
ziner nur teilweijfen Unmöglichkeit kann hier nicht die tede fein. Bal. darüber 
des Näheren Bem. IV zu S 276. . 
Beiteht nach heutigem hürgerlidhen Recht eine allgemeine Unterlaffungs: 
Hage d. b. ein vorbengender Nechtsichub der Art, daß allgemein Im 
Halle der Verleßung einer Unterlaffungspflicht gegen den Merleger nicht nur 
auf Schadenserfaß wegen der begangenen Berkekung, fondern auch auf ei 
Unterlajfungsgebot unter ridterlicdhher Strafandrohung für den 
Hall ferneren yOuldhaften BumiderhandelnsS geklagt werben fann? 
Musdrücklich it eine Unterlaffhungsklage der Urt anerkannt worden in $ 12 
BOB. Gum Schuße des Namenvecht8), SS 862, 864 (Befibichuß) S$ 1004 
BOB. Gum Schuße des Eigentums), 8 1017 Gum Schube des Srbbaurecht8), 
8 1027 Gum Schube der ®runddien|tbarkeiten), S 1065 zum Schuße des 
Nießbrauchs), 8 1090 Gum Schuß der bheichränkten perjönlichen Dienftbar- 
feiten), & 1227 (Bfandrecht), $ 1134 Vu 8 1192 (®Orundichuld) S 1107 
“Reallaft); des ferneren in Ddiefem Suche & 550 (Schuß des VermieterS), 
8 581 (Schuß des Pächter®). Bon verfchiedenen Seiten wird nun die Be- 
Gauptung vertreten, daß auch unabhängig von Ddiefen Spezialbeftimmungen 
eine Unterlafiungsflage überall begründet fei, wo Die Umtände Orund zu 
der Beforgnis gäben, daß jemand eine Unterlafungspflicht verlegen werde. 
Sellwig, Anfpruch und Klagerecht will bieje allgemeine UnterlafungsStflage 
au8 S 259 3RO. herleiten. Som ihließen fih an Wendt, Arch. f. D. 
ek Krazis Bd. 92 S. 8510 Seuffert, 3BO. (a), Note 2 zu S 259; 
A D. Sn Bd. 8 S. 416 f. Mal. aber dagegen die zutreffenden 
Mugstührungen bei Eikbadher, Die Unterlaungstlage S. 86—89. Leßterer 
glaubt eine allgemeine Unterlafiungstlage aus der den oben mitgeteilten 
Sonderbeitimmungen zugrunde fiegenden ratio legis unter folgenden Borause- 
feßungen al8 zuläjfig deduziert zu haben: 
a) daß der Kläger ein „Rrivatrecht“ habe, fraft defien er vom Beklagten 
ein Unterlaten verlangen fan; 
8) daß der Beklagte das Yiecht des Klägers verleßt hat, und, wenn 
diejfes Recht ein Korderungsrecht it, außerdem, daß er e8 
ungeachtet einer Nbmahnung Des @1äger8 {päter nod)- 
mals verleßt hat. Val. Eigbacdher a. a. DO. ©. 150, 155. DYertnmann, 
D. Sur. 3. Bd. 9 S. 616—623, hält Dagegen die Unterlahungsflage {tet 
für begründet, wo Die Be eines KechtS, nicht eines bloßen 
Kechtsgutes vorliege, und weitere Beeinträchtigungen zu bejorgen jeien. 
X halte eine 10 weit gehende Berallgemeinerung der Unterlaffung$s- 
AHage bei der bekannten mwilfenichaftlichen Unbeftinumtheit des Begriffs „Iub- 
jeftive8 Lrivatrecht8“ für bedenklich. Der freilich allen Sonderbeftimmungen, 
die einen Hagbaren Anfpruch auf Unterlaflen anerfennen, zugrunde liegende 
rein Legislative Gedanke des vorbeugenden RechtSfchubes ützu abftrakt, 
une unmittelbar dem Richter als jozujagen wiffentchaftliche NechtSquelle 
zu dienen. So wenig einerfett8 Die analoge Ausdehnung durch das BGG. 
mußgefchloffen erfcheint BL Bd. I S. 18), jo fehr muß anderfeitS vor einer 
Nebertreibung Ddiejer von foßer Rechtsantwvendung ZU Ümbildung des Rechts 
unter AXuflöhung der Einzelnormen In theoretifch unficheren, den Richter zum 
Gejekgeber im einzelnen all machenden Yoftraktionen gewarnt werden. 
Die Anerkennung einer allgemeinen Unterlaffungsflage durch die Recht 
iprehung würde die Möglichkeit einer de lege terenda nicht zu billigenden 
Staudinger. BGB, Ma (Kublenbek, Recht der Schuldrerhältniffeh 5./6. Auf.
	        
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