Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

HL 
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AO 
II. Abidhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 
Wegen der Umftände, die vom Gläubiger zu vertreten find, vgl. 
Beim. 2 zu 8 324. Ein casıs innerhalb der Sphäre des Gläubigers 
liegt darnach vor, wenn in den Berhältnijjen des Gläubiger8 gewille 
Aorausfebungen eingetreten Jind, weldhe die Unmöglichkeit der Leitung 
nach Örundjägen des jurijtiichen Kaufalzufammenhangs bewirken, 
ohne daß der Gläubiger oder eine derjenigen VBerfonen, für deren 
NVerbalten er nach & 831 (außerfontraktlich) oder nach S 278 (Fontraktlich) 
einftehen muß, den Eintritt diefer Vorausfeßungen Ichuldbhaft ver“ 
urflacht hat. ; 
€ fann fig hiebei handeln: 
xa) um ba8 Unmöglidhwerden einer zur Leiftung erforderlichen 
Mitwirkung des Gläubigers. Val. $ 295. Unmöglichwerden 
der Honahme bei Holjchuld; Unmöglihwerden gewifier Hand- 
(ungen, weldje die Möglichkeit der Schuldnerleiftung bedingen 
3. 3. Sibungen bei einem Borträt, Ericheinen zum Unvallen 
eines, Kleidungsitücks ($ 649). ” 
um Sortfall gewiffer WVorbedingungen, Mittel, die der Gläu“ 
biger zur DBewirkung der Leiftung Itellen muß; 3. B. die Sabrif, 
für welde die Mrbeiter gebungen find, brennt nieder; daS her! 
Tende Syunbjiiht wird vor Eintragung einer NRealjervitut 
enteignet. 
um Untergang von Sachen oder Perfonen, wenn die Leitung 
in der Bewirkung eines auf {olde {ich beziehenden Erfolges be“ 
ftebt, 3. 3. Untergang zu transportierender Waren, Untauglich- 
werben folder zum Transport, Hanf®er3. Bd. 26 Nr. 101; 
Musfuhrverbot. Val. Kildh a. a. DO. S, 48 Anm. 14. 
Die zufällige Unmöglichkeit im Sinne des 8 323 kann tatfächlidher und rechtlicher 
Art fein, He fanız auch in bloßem Unvermöügen beftehen (Bem. 8); aber die TA 
feit bzw. das Unvermögen muß nachträglich, nach Wojchluß des Vertrags entitanden 
fein, damnum postea incidens, 1. 30 und 85 D, ad leg, Falcid, 35, 9, Hür den all 
anfänglidher Unmöglichkeit fommen 88 306, 307, 308 zur Anwendung; für den Sal 
anfängliden bloßen Unvermögens (vgl. Worbem. 3 zu den SS 275—282 S, 198 1. 
insSbefondere S, 130, zu d. 
Wie verhält eS Jich mit der Anwendung des 8 323 hei bloß zeitweiliger, vorüber‘ 
gebender Unmöglichkeit? Ob dauernde oder bloß zeitweilige Unmöglichkeit anzunehmen 
ut, ft quaestio facti; eine allgemein gültige Formel zur Unterfcheidung läßt Jich nicht 
aufitellen; zutreffend it jedoch der Saß von Kijch (S. 24), daß „die Unmöglichkeit {olange 
eine dauernde it, als ih nicht aus allgemeinen Erfahrungsfäßen oder aus den Umjftänden 
des Einzelfalls fichere Anhaltspunkte dafır ergeben, daß das Hindernis entfallen wird, 
und zwar rechtzeitig genug, damit durch bie nachträgliche Leitung die Ver“ 
tragSzwede noch erfüllt werden fönnen“; die Unmöglichfeit it alfo eine dauernde, 
wenn ich ihr rechtzeitiger Wegfall nicht abfehen läßt. AS bei Rich a. a Ds 
ferner vgl. Sur. Wichr. 1907 S. 159, 1905 S, 388 Ziff. 6, ROGET, Bd. 47 S. 306 ff, Zt 
5 a Bd. 15 S. 633 ff, ROGSG. Bd. 8 S. 153 (militärijche Einziehung iM 
riegszeiten). ” . 
Beitweilig, vorübergehend it darnach umgekehrt eine Unmöglichkeit, menn die Dauer 
des Hindernifies von vornherein völlig beitimmt it und leßteres innerhalb des Beitranumes 
gehoben werden kan, innerhalb defjen die Erfüllung noch rechtzeitig (noch annehmbar) 
it, oder wenn fihH mit Sicherheit ermitteln läßt, daß die Unmöglichkeit noch innerhalb 
des a gehoben werden kann. 
„Rein nn jtebt auch nichts im Wege, die NEN zeitmweilige Unmöglichfeit al3 eine 
teilweife nach Halbf. 2 Abf. 1 zu behandeln. Die ausfchließlicdhe Unwendun diefes Sahes 
mürde aber, wie ug Dertmann, 2. Aufl. S. 157 Bem. 4 hervorbhebt, den Karteiinterefen 
HS in allen Zällen gerecht werden. E8 find vielmehr drei Hauptfälle zu unter 
eiden: 
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A, Die zeitweilig unmöglich gewordene Leiftung Kann {ih in einer einmaligen 
Handlung vollziehen; VBeijpiel: Kauf, Lieferung, Werkvertrag. E$ liegt alio wegen Der 
eitweiligen, aber in abfehbarer FE ET Unmöglichfeit gewiffermaßen objektiver 
N ang vor. Die Regeln des BOB. über Schuldnerverzug, die nad S$ 285 Vertretbar- 
feit ber Verzugsurjache vorausjeßen (ubjektiver Verzug), find unanwendbar. Soll in 
Iolchen Fällen der Schuldner verpflichtet fein, ‚glei®wobhl nach Befeitigung des Gindernifes 
die Leiltung zu bewirken, 03m. berechtigt fein, die Leiftung zu bewirken, auch wenn der 
KM wegen der Verzögerung fein Intereffe mehr daran nimmt? Vol. RGE. bet 
Bolze Bo. 8 dir. 185, Seuff. Urch. Bd. 45 Nr. 176. (Ein Muüblenbhefiber hat 100 Sack
	        
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