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IL. AbiOnitt: SHuldverhHältnifje aus Berträgen.
8 325.)
Wird die aus einem gegenfeitigen Vertrage dem einen Theile ohliegende
Leitung in Folge eines Umftandes, den er zu vertreten Hat, unmöglich, fo kann
der andere Theil Schadenserfaß wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem
Mertrage zurüctreten. Ber theilmeifer Unmöglichkeit ft er, wenn die theilwei®
Erfüllung des Bertrags8 für ihn fein Intereffe Hat, berechtigt, Schadenser]aß
wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe des & 250 Ah}. 2
zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurüczutreten. Statt des Anfpruchs
auf Schadenserfaß und des Rücktrittsrecht$ kann er auch die für den Fall des
S$ 328 beftimmten Rechte geltend machen,
Das Gleiche gilt in dem Falle des 8 283, wenn nicht die Leiftung bi6
zum Ablaufe der Frift bewirkt wird oder wenn fie zu diejer Zeit thHeilweije nit
bewirkt it.
€. I, 369 M6f. 1 u, 2; 1, 276; IE, 319,
Bom Sdyuldner zu vbertretende Unmöglichkeit der Leiftung: S 325 regelt die
wälle, in denen derjenige Teil, welcher die Leiftung JHuldet, — der Schuldner — DI
Unmöglichkeit der Leitung zu vertreten hat.
1. Bei gänzlidher Unmöglichkeit der Leitung kann der andere Teil, d. I der
Släubiger, nach feiner Wahl folgende Rechte geltend machen:
a) Der Öläubiger kann Schadenserjag wegen Nigterfülung verlangen,
wie {don nach den allgemeinen Grundfäßen des S 280. Val. hiezu im all“
pa WVorbem. IV S. 247 ff. In der Regel kann, wenn Schadenzerfaß wegen
Iichterfüllung gefordert wird, von Naturalheritelung feine Rede jein. Vgl.
Vorbem. S. 37, 38 zu 1, b. Mur ausnahmöweife, in Füllen, in denen jemand
Jeinen Werfrag zwar auf ein Individuum, jedoch auf diefeS nur al8 auf einel
Mepräfentanten einer beftimmten Gattung richtet, ohne an dem Individuum
ein felbitändiges Interefje zu nehmen, fann NMaturalberftellung gefordert
werden. „Wenn 3. B. jemand einem Kaufmann fchreibt, er möge ihm Die
geftern beficdhtigte Porzellanfhale fenden, und biefe nach ES des Ver“
trag8 und vor Abjendung durch den Kaufmann oder jeine Leute jhuldhalt
zerbrochen wird, {o Liegt eine vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit
vor. Hat aber der Kaufmann eine ganz agleidhe Schale auf Lager, 6 wird
nicht zu bezweifeln fein, daß er SchadenSerfaß durch Lieferung diefer anderen
Schale leiten kann. (Val, I. 9 pr. D. 19, 2: alia habıtatio non minus
commoda.) Den Beweis aber, daß der ©läubiger in allen feinen Inter“
efien durch eine derartige Erjaßleiltung befriedigt wird, muß man voM
Te Etat” Val. Kıpp, Gutachten zum 27. Deutichen Jurijtentag
Dafı N . 256.
Sn foldhen Fällen bleibt die Berpflihtung des Schadenserfabberechtigtel
zur Gegenleiftung unberührt, er kann die Naturalhberftellung jelbitverftändlid
nur gegen Leiftung Jeinerteit8 (Bug um Zug) EEE
N AUnder8, wenn, wie in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, der
Schadenzserfaßanfpruch fih als Gelderfag daritellt. €3 find alSdann
zwei Fälle zu unterjdheiden:
x) Hu die Gegenleiftung die dem SchadenZerfaßberechtigten obliegende
Veiltung) geht auf Geld. Unter Aulgabe des in der 1. Auflage dieles
®omm. von Mayring) vertretenen Standpunkte8 der trengen UuSs-NEL
zufolge der {jelbft im Ddiejem Falle der So auf
Segenleiftungen an {ih beitehen bleibt und nur im Wege der Mut
vedhnung zu befeitigen ift, halten wir in allen Fällen, in denen DIE
Segenleiftung eine Geldleiftung it, den SchadenSbherechtigten für bes
fugt, von vornherein die Differenz zwilchen Leiftung und Gegen”
feiftung einzuflagen, d. h. denjenigen Geldbetrag, welcher fich unter
Anredhnung feiner Gegenleittung als Neber/huß ergibt.
..* Literatur: Val. Brecht, Syftem der BertragsShaftung in Jherings Jahrb. Bd. 53
S. 251 ff, Lit. zu 8 324,