Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

264 IT. Abfhnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen, 
Bertrage zurüczutreten, wenn nicht die Leiftung rechtzeitig erfolgt ijt; der Anjpruc 
auf Erfüllung ft ausgefchloffen. Wird die Leiftung bis zum Ablaufe der ZFrilt 
tHeilweije nicht bewirkt, fo findet die Vorichrift des S& 325 Abi. 1 Sab 2 ent 
Iprechende Anwendung. 
Hat die Erfüllung des Vertrags in Folge des Verzugs für den anderen 
heil Fein Intereffe, To ftehen ihm die im Abi, 1 bezeichneten Rechte zu, ohne 
daß e8 der Beftimmung einer Frift bedarf. 
G&. I, 369 2bf. 2; IT, 277; III, 320. 
& 326 handelt von den Wirkungen des Schuldnerverzugs beim gegenfeitigen 
Vertrage. 
. I. Bei einem gegenfeitigen Bertrage greift eine von den allgemeinen Borfchriften 
der 55 284 ff, inSbejondere des S 286 Ubf. I abweichende Regelung der Werzugsfolgen 
ein. Nach S 286 Cab 1 Kann der Gläubiger, wenn der Schuldner in Verzug geraten U, 
{ediglich neben der Leiftung Erfaß des durch den & ezaug ent/tandenen Schadens verlangen 
(Srtüllungscniprndh und bloß alzej forifdher Schadenserfabanfpruch), €& it jelbit 
verftändlich, daß diefeS Recht dem läubiger auch beieinemgeg enfeitigen Vertrage 
zufteht; e8 ift in diefem Paragraphen lediglich als ein nach den allgemeinen Borfchriften, 
inSbejondere nach & 286 Aof. 1 ich von felbit verftehendes Recht mit Stilfhweigen über: 
angen. gl. darüber die Bem, 2 zu S 286, ferner 88 287—292, Yenes Recht entitebt 
for mit der Fälligkeit der Leijtung und befteht, bi8 der Berechtigte e8 aufgibt; € 
erlifcht, wenn der ®läubiger entweder: 
vu Wegen Intereffemangel8 die Annahme der Leijtung ablehnt und der 
Schuldner fihH hiemit einverftanden erklärt hat (S 326 bj. 2, Bem. IV) oder 
dem in OS, befindlichen Schuldner zur Bewirkung der Leiftung eine 
angemeflene & Lift mit der Erklärung beitimmt hat, daß er die 
Annahme der Seiftung nach dem Äblaufe der Frijft ablehne, 
und diefe Frift abgelaufen ff ohne daß inzwilchen die Leiftung erfolgt war- 
Vol. Dem. 1, unten. , 
‚, In beiden Fällen kann der Öfläubiger a nicht mehr ein? 
feitig auf Erfüllung beitehen, auch nicht mit der Begründung, daß die 
BorausfeBungen der Ablehnung (Intereffemangel, Angemefjenheit der Zrifß) 
objektiv nicht vorgelegen Haben. 
Unter Umitänden fan auch ein Verzicht auf den OHM auf Erfüllung 
und das Verzugsintereffe darin liegen, daß der Derechtigte längere Zeit die 
Erfüllung nicht verlangt und nicht gemahnt hat, wenn eine andere Seit 
diefes pajfiven Verhalten3 mit Rückjicht auf die Verkehrsfitte nach Treu un 
Ölauben nicht angängig it, fo daß das Zurückommen auf den Vertrag, der 
ftilfohweigend als Ce zu betrachten ift, ge ze Treu und Glauben 
verftieße. St ROES. Bd. 23 S, 85, Bd. 32 S. 63, Bd. 36 S,. 87, Bd. 41 S. 64 
Mipr. d. DLG. Bd. 8 S. 441. 
. HL. Neben das zu I in Erinnerung gebrachte allgemeine Recht des Gfäubiger8 aus 
dem Berzuge tritt num in elektiver Anipruds-Conkurrenz, vol. Vorbem. zu den 88 261—265, 
Biff. 4 auf S. 89 no für den Gläubiger die Muswahl zwilchen zwei anderen Recht$- 
behelfen, nämliH der Klage auf Schadenserfag wegen Nichterfüllung und dem 
Nüctritt, Bei gegenfeitigen Verträgen hat alfo der Gläubiger die Wahl zwilchen: 
BR) Klage auf Leiftung nebit (akzefforifdhen) Schadenzerfaß wegen 
des durch den Verzug entftandenen Schadens, 
b) Au Odadengerfaß wegen Nichterfüllung unter Ablehnung der 
eiftung, 
0) auf Rücktritt und die daran fich etwa onfhließenden Nondiktiond- 
anfprücdhe nach Maßgabe der SS 327 (346—356). 
y) 
Wann {ft die Frift des S 326 BOY. angemefien? in D. Yur.3. Bd. 13 S. 1100; Banbder, 
Der Verkauf auf Abruf in Gruchot, Beitr. Bd. 52 S. 304-—354, Sonderabdruck Berlin 1908. 
Val. noch Bojfjan im Recht 1902 S. 124, Nofenberg in Bof. MSchr. 1902 S. 37 ff.; 
Teutfoh in Bl f. RA. 1901 S. 485 ff; Lef{fer, Das Rücktrittsrecht bei pofitiven Vertrags: 
verlegungen, Breslau 1906; Hadhen burg, Der Berzug bei Sulzeffivlieferungen L8. I, 2 
(190%); X5önige, Sit das Verlangen jofortiger Bertragserfühlung al3 Seßung einer Nachfrift 
im Sinne des 8 326 anzuerkennen? 23. I, 48; Girfh, Rechtlidhe Bedeutung einer im 
S& 326 BOB. geitellten Nachfriit, in Holdheims Monatsichr. 16, 11.
	        
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