Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IL. Abjdhnitt; ScOuldverhältniffe aus Verträgen. 
Hecht 1907 S. 1530 Ziff. 3777, 23.1908 S. 161 if 25. Die Seßung eine! 
u furzen Nachfrift hat daher EN den Erfolg, daß eine angemejfen? 
Keil in Sauf gefeßt wird. A. Mi. Freilich Pland Bem. 2, c et 8 326, Dem. 2— 
zu & 250, Dih in Holdheims Michr. 1907 S. 11. Wie hier Könige WM 
83. 1907 S. 47 ff. (Auch die Wirkung einer „angemefjenen Frijt“, alto pre 
a G eineS beftimmten zeitlichen EndpunktS genügt dem Gefehe mod 
Bal. auch ILGES. vom 2. Februar 1909 bei Warneyer, Ripr. 1909 Ir. 289 
O5 eine beitimmte Srift angemeffen ijt, i{t nach den Umitänden 
des Sinzelfalls zu ent/cheiden, Val. darüber u. a. Kaufmann in D. Sur.3 
1908 S. 1100 f., ROE. im „Recht“ 1908 Bd. 2 Ziff. 270, 2911. 
Bu beachten ift: 
daß der Öläubiger im allgemeinen vorausfeßen darf, daß der Schuldner 
die Leijtung bereits im großen und ganzen bewirkt hat und nur n00 
mit Teilen rüchtändig it; er wird daber eine Frift beftimmen fönnen- 
die zur Vollendung einer im wejentlidhen erfolgten Leiftung ausreicht 
Rgl. RNOHHSG. Bd. 7 S. 392, Bd. 8 S. 81, 125, Bd. 13 S. 193. ; 
daß es Sache des Schuldners ift, demgegenüber unverzüglich darak 
hinzumweijen, daß er mit der Letjtung weiter oder ganz im Nückftande 
it. In einem folden Falle hat der Gläubiger, {oweit nicht AUbl. 2 
des 8 326 eingreift, eine größere Frift zu gewähren. 
daß die Irage, ob bei Beachtung der Alternativen zu & oder 8 der 
Schuldner zur Erfüllung innerhalb der Frift imftande it, ich na 
jeinen perfönlichen Werbältniffen richtet (Handwerk — Habrik, daß 
er aber zu außerordentlihen Bemühungen verpflichtet ift, foweit 10 
joldhe im Rahmen feines Betriebes Halten. 
‚. ®leichwohl ift die Frage, ob eine nach & 326 Abhf. 1 gefebte 
Srift eine angemeffene war, feine rein tatfächliche; da neben der rem 
tatfächlihen zeftitellung auch rechtliche Gefichtspunkte in Betracdt 
fommen, i{t fie der EDER ber Kebifionsinftans 
nicht Anlagen ‚ROEC. in Iur. Wichr. 1905 S. 17 Zi. 12. 
Keine Nachfrilt in Sinne des 8326 Abi. 1 it die Aufl“ 
En zur jofortigen Bewirkung der Leiftung, eine 
folche it alfo ungeachtet de8 oben vertretenen Standpunkt3 vollig 
wirkungslos. Rıpr. d. VLG. Bd. 18 S, 60 (RS, vom 12. Januar 1909- 
Nachträglide Nenderung der Frilt: Einfeitige nachträgliche Ver“ 
fürzung it unzuläffig. Dagegen ift eine Verlängerung der Frijt von jeiten 
des Gläubigers Jule jedenfalls, foweit fie zugunilien Des Schuldnet® 
wirkt. Seuf! Arch. Bd, 47 Nr. 238 S. 443 ff. Nach diejer EntIheidung 19 
ko eine einfeitige Verlängerung unzulälfig fein, wenn {ie zuungunften 
e8 Schuldners wirke, insbefondere z. GB. bewirke, daß der Schuldner nur“ 
mehr zu einem {päteren, ibm  ERSOE Een Beitpunkte noch zur Erfüllung 
gezwungen werde. BERN mit Hecht Yertmann Bem. 2, d, der die Sri!“ 
DEELENGETUNG, En für ftatthalt erflärt, fofernm nicht etwa bie Sir“ 
vede der Schikaune ($ 226) dadurch begründet wird. 
Unter Umftänden kann in dem Verhalten des @läubiger8 nach Treu und 
Glauben mit Rücklicht auf die Verkehröfitte ein fonkludenter Verzicht auf 
das echt der Zrijtiebung zu befinden jein, IYpr. d. OLG. Bd. 8 S. 441. 
m übrigen it die Friftjebung als einfeitiges empfangSbedürftiges 
KehHtsgefhäft nad Maßanbe der Beitimmungen des 8 143 in behandeln 
sol. dazu die Bem. IM in der Einl. vor $ 116. Val. auch ROGE, Bd. 53 
Ir. 40 S. 167. S, ferner Bem. IV, 1, b. . 
3. Wirkungen des Frijtablaufs: Wie bereits oben zu II, a, b a. € hervorgehoben 
worden, find zwei Fälle zu unterfcheiden: 
a) Der Fall, daß der Schuldner überhaupt noch nicht geleiftet hat (Total 
berzug). In diefem Salle fann nach Ablauf der Beil weber der Gläubiger 
noch) der Schuldner einfeitig Erfüllung fordern. ROSE. Bd. 52 S. 92. DochH kank 
anch nach Ablauf der Frift eine Beurteilung des Falles nah Treu und 
Slauben noch in dem Falle in Frage Kommen, daß eS {ich um Rückjtändigteit 
völlig geringiügt 8 Nebenleiflungen bzw. Mängel handelt, die der 
Schuldner in kurzer Zeit noch nachholen bzw. Det fann und will. 
ROSS. vom 5. Januar 1909 in Warneyer8 Itjpr. 1909 Nr. 196. Außerdem 
;reten die Wirkungen des Frifiablaufs auch dann nicht ein, wenn die dem 
Schuldner obliegende Leiftung vor Ablauf der Frift aus einem Grunde unm 59 
[ich geworden it, den entweder der Gläubiger felbit zu vertreten hat oder den
	        
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