2, Titel: Gegenfeitiger Bertrag. S 326. 269
der Schuldner nach & 287 troß des Verzuges nicht zu vertreten Hat. In
diefen: Jalle fommen die SS 324, 325 zur Anwendung, während durch eine
vom Schuldner zu vertretende Unmöglichteit die durch die ZFriltfjebung he
Se Rechte nicht berührt merden. Val. Planck Bem. 2, €, Schollmeyer
„2, ©.
DBefonderes gilt für den Fall, daß der Schuldner bereits teilmeife
erfüllt hat (Vartialverzug): Zu unterfcheiden ift, ob eine Teilleiftung
arjolat ıt, bevor bie Sriit gefebt war, oder während des Saufes der Srift.
x) Die Teilleiftung ift vor der Frijktfebung erfolgt: Das Recht
des Gläubiger3 befchränkt fich darauf, eine Deijt zur EN des
noch reitlichen Teiles der Leiftung zu jeben und ihm Itehen die Rechte
auß 8 326 (Schadenserjaß wegen Michterfüllung oder Rücktritt) nur
in Anlegun EB AREN Zeileß au fürdejjen Bemwirkung
die Srilt elebt it. Er kann auch jest noch Schadenserfaß
wegen Nichterfüllung des ganzen Wertrag3 fordern oder
bom ganzen Vertrage zurücktreten, wenn er an der Erfüllung
desfelben fein Anterelfe mehr hat. > land Dem, 3.
3) Die Teilleiltung erfolgt während des Yauftes der Srilt;
der Schuldner i{t aber nad Ablauf derfelbden immer
noch mit einem reltliden Teil im Verzuge: Auch in
diefem Falle kann der Gläubiger noh Schadenserfaß wegen Nicht
srfüllung des ganzen Vertrags fordern vder vom ganzen Vertrage
zurücktreten, wenn er fein Interefje mehr an der Erfüllung hat. Val.
NOS. Bd. 50 S. 138 ff. Rann der Gläubiger den Wegfall diefes
Nnterelle8 nicht nachweifen, Io befhränkt ich feim Schadenzerfaß-
mfpruch ba, Rücktrittsrecht auf den nach Wolauf der SZrilt noch
ceitierenden Teil der Leiftung. U, M. Komeic, Frijtbeftimmung S. 26
und in ©. Sur.3. 1901 S. 493 ff, Demzufolge in diefem Falle der
Gläubiger berechtigt fein Joll, nvohmals eine Friit mit der Wirkung
ze Jeßen, daß er nach dem unbenubten AYblaur Schadenserfaß wegen
Nichterfüllung des ganzen Mertrag8 fordern oder vom ganzen Bertrag
rüctreten fönne. Nach Not. 1 Sag 3 foll aber lediglich, wenn die
Veiftung bis zum Abhlaufe der Frijt teilweife nicht bewirkt wird, die
Borfchrift des S 325 bl. 1 Soß 2 entfpre ende Anwendung
änden d. h. „nach dem Ublaufe der Irift” ijt der Gläubiger „berechtigt,
Schadenserfab wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage
zurücdzutreten, wenn nicht die Leiftung vechtgeitig U ift; der An-
jpruch auf Erfüllung {ft au8gefdhloffen“. ie au3 Diefer, freilich 3u
den ungefhickteiten Selbitverweifungen des BOB. gehörenden Beltim-
mung etwa3 weitereS gefolgert werben könnte, al8 da8 oben in Diefer
Bemerkung zu £ Gefagte, ift nicht erfichtlih. Val. auch gegen Romeick
P Klang Bem. 3 a. E., ferner Dertmann Dem. 3, b zu 5 326.
Wenn der Schuldner innerhalb der SFrilt feine Leitung zwar quantitativ
bewirkt, aber in ungenügender Yualität, 3. B. al8 Verkäufer mangelhafte
Ware Liefert, {0 ift das Itecht auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung oder
IHücktritt nur dann gegeben, wenn der Gläubiger die mangelhafte Qeiftung
nicht annimmt. Andernfalls it der Gläubiger jebt auf die befonderen An-
Prüche wegen mangelhafter Leiftung, alio beim Kauf auf die SS 462 ff. Des
N {(Oränkt. Bol. Saul, Arch. Bd. 60 Yr. 29 S. 54, Vertmann Yen. 3, € zu S 326.
28 nis LT: Der Wegfall des Erfüllungsinterefjes (AbT. 2): Einer Friltfchung bebarf
Interefi wenn die Erfüllung des Intereljes infolge des Verzug8 für den Gläubiger fein
See e mehr hat; er fanız jeßt obne weitereS erklären, daß er die Annahme Der
bom Berta SEE wegen Nichterfüllung verlangen oder
ge zurücdtreten. .
Mm bier I die‘ zu Bem. HN, 3, a und b bezeichneten Fülle zu umterfcheiden,
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Eotalverzug: , m
a) Übweichend von S 280 Abi. 2 Sag 1 wird bier nicht Mangel des Inter-
elie8 an der Leiftung überhaupt vorauSgefeht, vielmehr genügt Zort-
fall des Interefles an der Erfüllung des ertrage8, allo am ANusS=
taufdh der beiderfeitigen Seiftungen. On ROSE. vom 4. November
1904 in Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 97 S. 190. Vol auch ROSE. in SoRbeims
N.Schr. 1905 S. 113; Feineswegs deckt fih Das SInterefie im Sinne des
M61. 2 mit dem Anterefie an dem Gegenitande der gefchuldeten Leiftung,