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IL Wbidhnitt;: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
„Dhne diefen Unterfchied würde Abf. 2 fajt ganz inhaltloS fein, ie
das Intereffe an der Leiftung als folder infolge DeS Berzuges nur or
jeften erlojchen fein mird, aber Jehr häufig das Intereffe daran, fie für Die
Segenleiftung zu erlangen.“ (Val. Vertmann Bem. 4 zu 8 326.) _ 0b en
Vertragserfüllung fein Intereile mehr für den Gläubiger hat, it unte
Würdigung aller Umftände des Einzelfall zu entfcheiden. der
Der Kläger \ im Bweifel beweiSpflichtig. Sleichgültig ift, ob DE
Wegfall des Interefie8 durch den fubjektiven Verzug des Schuldner3, DU )
von Ddiefert zu vertretende Umftände oder durch andere Umitände berbet
geführt ift, gleichgültig ift auch, vb der Säumige vorausfehen Konnte, Da
Ja$ Anterefje des anderen Teiles wegfallen würde. Val. Cojacdk IS 128,
Die Ertlärung der Ablehnung der Erfüllung ift eine einfeitige empfang n
bedürftige Willenserklärung, alfo wirkungslos, wenn {ie dem Taumi ge
Teile infolge Zuiall8 nicht zugeht. Val, Dernburg Bd. 2 S. 238. in
Gläubiger kann fie dem Schuldner gemäß 8 132 zuijtellen laffen, für S
dadurch entitehenden Kojten haftet der Schuldner auf Grund feines Werzuß®
Val. Kijpr. d. VLG, Bd. 2 S, 438. Die Erklärung ift an keine Form %
bunden, es ni daß der Wille der Ablehnung mittelbar aus ihr erde {
Mit der Erklärung tritt ohne Zukun des Schuldners der, Weglak
des Anjpruchs auf Erfüllung ein, der Gläubiger kann fie einjeiti & ni
HE NOS. in Sur. Widhr. 1903 Beil. 3 S. 23, RKipr. 9
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„‚. „Her ®läubiger kann diefe, Erflärung noch abgeben, au wen
Bereits Erfüllung verlangt hat, ja auch, wenn er Bereits auf Srfüllng
getlagt got. Bol. Dernburg Bd. 2 S. 239, Rehbein S. 199 Anm. 31, ROC
2, Bartialverzug: ,
. Auch wenn der Schuldner fhon teilwmeife erfüllt hat, kann der Gläubiger
die Annahme weiterer Leitungen ablehnen und Schadenserf © wegen Nichterfüllung
des ganzen Bertrag3 fordern, wenn die gefchebene teilweije Vertragserfüllung eben“
Towenig mehr für ihn ein Intereffe hat al8 die abgelehnte. . Fnsbefondere wird dies vet
ünteilbaren Leiftungen der Fall fein, ausnahmöweife aber auch bei teilbaren.
») In Anfehung der bereit3 gefhehenen Leitungen enthält alsdanr
die Erflärung, Schadenserfaß wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrags 3
fordern, einen Rücktritt, jedoch nicht einen Rücktritt vom Vertrage, fjonder“
mut einen Rückritt von der Annahmeerklärung. .
Inwieweit der Wert der gemachten Leiftungen auf diefen Schadenszerfaß Ki
Anredhnung zu bringen ilt, it Zatfrage im einzelnen all. Coeniiee
find die Beftimmumgen über den Rücktritt vom Vertrag auf diefen Ki
En 7 e Annahme der Leiltung entiprechend anzuwenden, insbefonder®
aß 2. LE
Tritt Dagegen der Wegfall des ntereffes nur in Anfehung der noch vide
ländigen Leiftungen ein, fo beichränft fih der Schadenserfaßanfpruch 0%
a an den RKeftleiftungen. Val. %. IL, 62—64; RGE. Br. 5
S, }
Bu beachten ift, daß der Gläubiger zur Annahme von Teilleiftunger
nit verpflichtet ift (S 266), daß allo der Schuldner, wenn Der
Släubiger eine Teilleiftung zurücweift, im Totalverzug 1it. Dasfelbe, gilt,
wenn der Öläubiger die Teilleiftung nur unter Vorbehalt der rechtzeitigen
Seiltung de8 RefteS angenommen hat. Val. Neumann Bem. IT, 3, a zu 8 326.
Sm übrigen gilt das zu 1 Gefagte,
fx beachten it, daß ein Kaufalzufammenbang zwiihen dem Verzug und dem
Hortin des Interelfes vom Gläubiger nachzuweifen it („infolge“ des Verzugs), Daher
ann der S 326 Mb. 2 nicht benüßt werden, um dem Gläubiger auf Grund eines 1001
vor der InverzugfeBung des Schuldners eingetretenen Wegfall® des Snterefle®
ein Recht N Nücktritt oder zum ChadenserjaBanipruch wegen Nichterfüllung einzu
räumen, Bgl. ROS, Bd. 70 S. 127f. Weldhe Örundfäße in fvant fommen, wenn DIS
Sntereffe an der Erfüllung des Vertrags ohne Berfdhulden des Schuldners bzw. abgefehen
von einem Grunde, den diefer zu vertreten Hat, wegfällt, ergibt {ich aus unjeren De
merfungen zur Lehre von ber clausula rebus sic stantibus (S, 242 Bem. 1 zu 8 321
ferner Bem. V der Vorben. zum 5, Titel vor & 346, endlich aus Vorbem. V, 4 zum 3. YUb-
RA Untergang der Obligation dur Zwederreihung (Erlöfchen der Schuld“
verhältni)te).
Dür die Anwendung des & 326 Uift dagegen auf die Lehre vom Aaufalzufammen“
hang (S. 42 ff. oben) zu verweifen. Darnach it e8 felbftverftändlich, daß der Verzug
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