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IL. Abijnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
‚Staub in der Feitfchrijt für den 26. Deutihen IJuriftentag S, 44 und der Mono“
grapbie über pofitive EEE SEE S, 30 ff. bat den & 326 herangezogen, um für
Den te ba8 Wahlrecht zwijchen Itüctritt oder Schadenserfaß wegen Nichterfüllung
auch in den Zällen zu begründen, in denen e8 fich um die von ihm {og. pofitiven Bertragsver
lebungen handelt. Vgl. oben Bem. IN zu 8 276 S. 152. „Wer pofjitive RechtaverleBung*
afte vornimmt, welche die Erreihung des Vertragszweds gefährden, muß
fich gefallen laffen, daß die Rechtsfolgen diefer VflichtverleBung ebenfo beurteilt werden,
wie bie Pilihtverlebungen desjenigen, der durch fein negatives Werhalten, durch 10uld“
hafte KA der gefchuldeten Leijtung die Erreichung der Bertragszwede 96
Jährdet.“ (Staub, Feftichrift S. 49.) Insbejondere ift daher nad Staub der @rundias
des S 326 auch auf den Fall anwendbar, daß der zu fubzeffiven Leiftungen Verpflichtete
die erfte Leiftung fo mangelhaft gemacht hat, daß der Gläubiger Grund zu der Annahnte
hat, daß auch die fünftigen Leiftungen ebenfo mangelhaft fein werden. Yon einer Sri
lebung wird mit MRückficht auf Wbf. 2 in der Regel Äbftand genommen werden Können.
„3 dem Urteile ROE. Bd. 54 S. 98 hat {ich das Heichsgericht diefen Ausfübrungen 0”
e[dloffen. "
. Wir haben oben Bem. 7 zu S 325 mit Dertmann un8 der Anficht angefchloffen, DAB
Ihon eine analoge Ausdehnung des & 325, hei dem die Ka TH allen AA
Jtänden fortfällt, zu demfelben praktijhen Ergebnifle gelangen Iäßt. Ueber die Nichtiglei
des Endergebnihes berricht überhaupt Cinverftändnı8 und nur die Begründung ift {treitid-
Wal. Planck Bem. 6 zu S 326, welcher der vor RNGES. Bd. 54 S. 286 vertretenen auf
fallung zuftimmt, daß durch das Zuwiderhandeln gegen eine (jefundäre) Unterlaflungspfli®
in Beziehung auf Diefe Pflicht eine Unmöglichfeit der Erfüllung begründet werde, weshalD
der Gläubiger, wenn er infolge diefer, an {ih nur einen Teil der Verpflichtungen deß
SchuldnersS betreffenden Unmöglichkeit fein Interefle mehr habe, die in 8 325 of. 1 Saß 2
gegebenen Kechte habe. Bezüglich diefer, von uns felbft noch in 2. Aufl. gebilligten De
gründung vgl. Ber. 7, b zu S 325 und Bem. 1 zu S 286. ek
„Die Übleitung des Rechtes zum Rücktritt oder zum Schadenserfab wegen Nidt
erfüllung aus $ 5326 läßt Jich mit derjenigen aus 8 325 m. €. {ehr wohl vereinigen, wolet!
man ich darüber einig ift, daß weder der eine noch der andere aragraph unmittelbat
Jondern nur unter Zuhilfenahme der Recht8analogie dafür angefprochen werden Lanl-
Der oben Bem. 7 zu S 325 aufgeftellte allgemeine Grundjag liegt ebeniowohl Dem
S 326 wie dem S 325 zugrunde; eine fin A bloß für den Verzua gegebene B0Y
Ichrift in S 326 zu erbliden (Planet a. a. L.), IOheint mir feine erenlalıng gegeben 3U
lein. Val. noch die Bem. B, 1,3, a, 0 zu $ 440.
a „Val. aus der Nechtiprechung vor allem RGE. Bd. 54 S, 98 ff, Bd. 57 S. 114 ff”
Sur. Wichr, 1907 S. 706 Ziff. 10 (die pofitive Vertragsverlebung }teht dem Verzug,
den KRechtswirkungen gleich), Bb. 63 S. 267, Bd. 67 S. 5. Chenfo Brecht, Syftem DT
Vertragsverleßung in Sherings Sahrb. 1908 (Bd. 53) S. 266. ;
Air haben Hbhrigen8 {chon oben, VBorbem. S. 141 zu 2 hervorgehoben, daß e8 {ih bel
Verlegung eines Sukzefiiblieferungsbertrags um eine völlig andere Frage handelt, alS
um diejenige bei der pofitiven Vertragsverlebung oder Horderungsberlekung im eigentlichel
Sinne richtige Schadensverurfachung durch N Norbert See fehl (SS. 141 Bir 1). &
Handelt fich nur um eine Gefährdung des Vertrag3zweds. Die analoge Ur“
wendung der De plrilten über Berzug wird dadurch gefordert, daß, fei es durch Zum
oder durch Unterlafjen des Schuldners Ungewißheit eintritt, ob der Vertrag weiter“
hin verlegt werden wird oder nicht und daß der Öläubiger ein berechtigte8 Interefl®
daran hat, dieje Ungewißheit zu Defeitigen und ih NechtSklarheit zu beichaffen. Val.
Bem. II, 2 S, 265 oben. Un Stelle der Friltfeßung muß hier die Androhung
des Öläubiger3 treten, er werde bei weiteren den Vertragszwecdk gefährdenden
BE bau enge gleicher Art Totalicdhadenserjaß verlangen oder zurücktreten. Val.
Brecht a. a. ©. S. 265. Nebrigen3 it das Rücktrittsrecht nicht auf Sälle andauernder
oder wiederholter VertragsverleBungen befhränkt. E38 kommt auf die Beichaffenheit des
einzelnen Dar De a den A die Schwere, die größere ober geringere Ver“
beNerungs Sbigteit der Mängel an. ROT. Bd. 63 S. 297, Iur. Wichr. 1906 S. 419
420 Bilf. 3, Dd. 67 S. 5, D. Iur.8. 1908 S, 78, Recht 1907 S. 1315 Bit. 3272
Sandelt e8 fih um ‚Gerngwertige Öbjekte, die in größerer Bahl zu Kiefern find, 19
wird eine einmalige BertragsberleBung in der Kegel noch nicht den Schluß auf DIE
ehlerhaftigfeit der fünftigen Leiftungen geftatten. Senders jedoch, wenn, mie im frag“
lichen Fall der LeiftungsSpflichtige zwei groBe Koitjpielige Wohngebäude herzuftellen hatte
und das erfte Jo mangelhaft ausführte, daß mit @rund auch die fehlerhafte Herftellung des
zweiten zu befürchten war.) Val. audd ROSE. in Sur. Wichr. 1906 S. 300 Ziff. 3. U. D-
anjheinend Kiel in Schlesw.Holft. Anz. 1906 S, 261. Bejonder8 häufig {ind die Hülle der
Gefährdung des Bertragszweds durch mangelhafte Lieferung beim fog. ierliet eTungE
vertrag zwijchen Brauereien und Wirten. Val. dazu die Monographie von Kohl, Die