274 II. Abidhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
Einwilligung de8 HZedenten zur Rücktrittserflärung einzuhofen Lat, richtet fih nad N
causa cessionis und fommt wegen der abftraften Natur der Forderungsabtreiung
die Wirkflamkeit der Rücktrittserkflärung dem Schuldner gegenüber nicht in Beirad
€ fann {ich m. €. nur darum handeln, daß der Zeffionar durch die AuZübung des RücktrittS-
recht3 unter Umitänden dem Zedenten gegenüber fdhadenzZerfaßpflichtig werden kant
IT Die entipregende Anwendung der SS 346—856 ergibt: ;
a) Die Parteien find, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander
empfangenen Seiftungen zurüczugewähren, abgefehen von der in Bent:
zrwähnten Ausnahme. der en Dienfte, fowie für die Unterlaflung
der Benukßung einer Sache it der Wert zu vergüten oder, falls in 2
Vertrag eine Gegenleiftung in Geld beftimmt it, diefe zu entrichten S 340).
Der Anfprucdh auf Schadenserfaß wegen Verfchlechterung, Untergange® 00
einer auS einem anderen Örunde eintretenden Unmögliehfeit der Herausga
beftimmt ich im Falle des Rücktritt? von dem Empfange der Seiftung an
nach den VBorfchriften, weldhe für das Verhältnis zwijchen dem Eigentümer
und dem Befiger von dem ECintritte der KRechtshängigkeit des Eigenium
anfpruchs an U (88 987—993). Das gleiche gilt von dem AUnfjpruch CR
Gerausgabe oder Dergühmng. von Nıubungen und von dem Anfpruch el
Criaß von Verwendungen. Eine Geldjumme ift von der Zeit des Empfange
an zu en $ 347). ud
„.. Dalür, daß auch diefer 8 347 auf die Fälle des gefeglihen NE
trittsrechtS anwendbar ift, vol. Bem. 3 zu S 347.
Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgelchloffen, daß der Gegenftand, wel
der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ft (8.350).
ift aber ausgefchloffen, wenn der ED eine mejenfliche VBerichlechterunG
den Yntergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe DE
zmpfangenen Gegenftandes verfchuldet hat. Val. hierzu vor allem KÖOS-
in Sur. Wichr. 1909 S. 456 f. Ziff. 11, NGE. Bd. 59 Nr. 29 S. 99. Der
Untergang eines erheblidhen Leile8 {teht einer wefentlichen Verfchlechterung
des Gegenftandes, das von dem Berechtigten nach & 278 zu vertretende un
UM eineS anderen {teht dem eigenen Verichulden dez Berechtigten glel
Das gleiche A wenn der Berechtigte die empfangene Sache durch
Sy m oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgejtaltet DA
Hat der Berechtigte den empfangenen Segenftand oder einen erheblichen
Teil des ES veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belafteb
fo ilt der Kücktritt ausgefühlojjen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegen“
Itand infolge der Verfügung erlangt hat, die Vorausfekungen des 8 351 od
bes $ 352 en find. ee
Einer Verfügung des Berechtigten fteht eine Verfügung gleich, die IM
Wege der N Omar rsdung oder der Arreftvollziehung oder durch den
Ronkursverwalter erfolgt ($ 353). 3
Kommt der Berechtigte mit der Rücgewähr des empfangenen Gegenftande
der eineS erheblichen Teiles des Gegenitandes8 in Verzug, fo Kann ibm Der
andere Teil (alfo der Schuldner) eine angemeffene Seit mit der Srklärung
Deftimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Krilt ablehne. Der
Küctritt wird unmwirkfam, menn nicht die RKüucgewähr vo*
dem Abhlaufe der Friit erfolgt S 354). , ,
Der Rücktritt it unwirkffam, wenn der Schuldner fih von feiner Verbind“
{ichfeit dur Aufredhnung befreien kant und unverzüglich nach dem NRüd-
tritte Die Aufrechnung erflärt S$ 357).
Sind auf der einen oder andern Seite mehrere beteiligt, fo Kan d0$
Iücktrittsrecht nur von allen und gegen alle au3gelibt werden; erlifcdht ‚d0ß
EEE für einen der Berechtigten, Io erliicht e& auch für die übrigen
DBeftreitet der Schuldner die Auläffigkeit des erklärten Nücktritt8, weil el
erfüllt habe, fo hat er die Erfüllung zu beweifen, fofern nicht die gefhuldet®
Leiftung in einem Unterlaffen beiteht (8 358). .
Eine SAN Anwendung der 88 355, 359, 360, 361 ft wegen Fortfalls Der
dort gegebenen Borausfekungen ausgefchlofjen.
IV. 3u Sag 2. Sag 2 macht von der zu Bem. IN, a gegebenen Folge des Rücktritt,
d. 65. von der Rücgewährpflicht eine Ausnahme für den Zall, daß der NMücktritt wegen
eines Umfitandes erfolgt, den der andere Teil nicht zu vertreten hat. Da im Falle
n