8. Titel: Beriprechen der Leijtung an einen Dritten. Vorbemerkungen, 277
hier nur ein inhHaltlige8 Moment der lediglid dem Rromifjar gejhuldeten
Beiftung und, jofern man eine folde inhaltlihe Beftimmung der Leiftung al3
zuläffig anerkennt, bieten dieje Verträge nichts bejnondereS, wie ja jede Seiftung
aud) einen befonderen räumlidhen oder zeitligen Koeffizienten Haben kann. (Die
in der früheren Auflage diefes Kommentar? in Anfchluß an HeNwig aufgeftellte
UnterfGheidung zwijdhen ermäctigen den und berechtigen den Verträgen
erweift {ig dagegen als irreführend, weil der Schuldner ja auch hei diejen.
Verträgen nicht bloß ermächtigt, jondern verpflichtet wird, aud) der Dritte nicht
lediglich ermächtigt ifjt, die Letftung etwa neben dem Bromifjar zu empfangen,
vielmehr ihm allein geleiftet werden jo, fo jedoch, daß er fein Riagerecht Hat.)
Sie find zu unterfheiden von folden Verträgen, bei denen der Dritte al3 bloßer
EmpfangsbevoNlmächtigter neben dent romijfar fteht, ein Fall, der {don
dem römijchen NRedte bekannt war (solutionis causa adjectus, vgl. KudHkenbed,
Bon d. Pand. z. BGB. I, 468, IL, 145).
Diejenigen Verträge zuguniten Dritter dagegen, au 3 denen der Dritte
nad Abfiht der Kontrahenten unmittelbar ein Necht erwirbt, bezeichnet
Ennecceru8 al8 edhte Verträge zuguniften Dritter. Sie laffen wiederum
wet verfchiedene Unterarten möglich erfdheinen :
x) Der BeripredenzZempfänger bleibt neben dem Dritten zur Forderung der
Leiftung an den Dritten berechtigt (Rumulative3 Verhältnis).
3) Nur der Dritte ijt zur Forderung der Leiftung berechtigt (Au 81H 1teB-
Liche Berechtigung).
Dritte IL. Die Konftruktion de3 dreijeitigen Verhältnijfes bei echten Verträgen zugunften
% bildet auch jebt noch einen SGegenftand wilfen{daftliden Streites:
>. Stammler, echt der Schuldverh. S. 172, erklärt die WinenzZäußerung des Ders
fett en „rüctjichtlig des Dritten, der aus ihr unmittelbar berechtigt fein fon, für ein ein-
Dirt 8 Kedtsgelhäft, das Hier ausnahm8weife (8 306) in befonders umgrenzter Art Recht8=
durch N befige“, Dieje Konfiruktion miderlegt Enneccerus treffend in N. 7 a. a. D. S. 84
Büftimun, au8 ihr zu ziehende Folgerung, daß alsdanın ein bon einem Minderjährigen ohne
na Öfefler de8 gejeglihen Vertreter8 abgegebeneS Veriprehen zuguniten eine8 Dritten troß
a8 ab gender Genehmigung zwar, joweit der Vertrag felbit in Frage fommt, gültig,
ttoß Un einjeitige Verfprechen betrifft, nad) $ 111 nichtig wäre, jo daß allo der Dritte
Velen enechmigung keine Forderung aus dem Vertrag ermirbe, eine Abiurdität, die das
nit gewollt haben kann.
ibre Ba Selwig zerlegt den Vertrag in einen Hauptvertrag, durch den fi der Vers
deffen , € dem Veribrechenzempfänger gegenüber verpflichte, und einen Neben vertrag, fraft
zu Hülle Verfprechende die durch den Hauptvertrag begründete Berpilidtung an den Dritien
Obligati en habe; er nimmt ferner an, entjprehend feiner allgemeinen Theorie vom
Bländt Ontenrecht, daß die Verbindlichkeit immer ein bermögenSvecht liches Intereiie für den
ger Saben müffe.
; ließen önnen un8 weder der Stammlerfchen noch) der HeNlwigi hen Auffaflung ans
Cechtlt Br in8befjondere bedarf eS Hier feiner weiteren Begründung dafür, daß ein vermögenS=
Sem. 8 Si für teine der drei Barteien zu fordern i{ft. Val. Einleitung zum II. Buch
or m 6 Unfere8 Erachtens liegt ein einheitlider Berkrag und eine einheitliche Obligation
berhältn mehreren Subjetten auf der attiven Seite, alfo ein dem aktiven ‚Sefamthulds
D. Ye 8 ähnliches Verhältnis, da3 man etwa als „attive Solidarität A Sinne
Un er (Sahıb. f. Doam. Bd. 24 S. 148) bezeichnen Könnte, Die Bejandes heit und ber
daß er diejer Rechtsfigur von derjenigen der Gejamtaläubigerfhaft (& 428) liegt darin,
jo ni Leiftung jelbi ausfeließlid an den Dritten erfolgen fanı, Schuldner
Dirette © nach Belieben an jeden der Gläubiger leiften darf. einenfals fol damit eine
Nterordnung der Verträge zugunijtien Dritter unter die Gefamtichuldverhältnifte