Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

278 HI. Abihnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 
behauptet werden. €E3 liegt nur eine Analogie vor. Val. des Näheren zu diejer FrIg“ 
Dambitjh, Entfteht aus dem BVerfpredien der Leiftung an einen Dritten nah S 335 ein 
Sefamtgläubigervberhältni3? Berlin 1897. (Mipverftanden {ft Verf. von Hirfehfeld a. 0. D. 
S. 21.) € ift eben eine Eigentümlichleit des modernen Rechte3, daß e8 aucH Aniprüche auf 
Leiftungen an andere, als den VBerfbrehensempfänger, anerlennt, da e8 von dem früher 
wenigiten8 in der Herrfhenden Theorie (menn au zu Unrecht) behaupteten Erforderniffe eineS 
felöftifdhen VermögensintereffeS des Kontrahenten abfieht. Der BeriprehenzZempfänger hat die 
actio directa; die actio utilis de8 Dritten it eine Au8dehnung des KMagrecht3 auZ dem 
Bertrage in jubjektiver Beziehung. Aus der Einheit des obligatorijhen Bandes ergibt {id 
Segrifflich auch die Regel des S 334, demzufolge die actio utilis des Dritten inhHaltli® 
bofljtändig tdentijd it mit dem Anfpruce deS eigentliden Bertragsjubjekt3, der actio directa 
aljo alle Einwendungen au3 dem Bertrage dem Schuldner auch gegenüber dem Dritten ZU“ 
itehden. Die Berpfligtung dem Dritten gegenüber ift al]o nidt abftrakt, 
nidHt unabhängig von der causa des Vertrags. SFedoch Kann die causa der 
Leiftung an den Dritten verfhtieden fein von der causa bes Vertrags. Die Leiftung fann dem 
Dritten vom Promifiar zugemwendet werden ex causa solvendi, debendi, credendi, donandi 
Diefe causa der Leiftung kan nur der Promiffar” nicht der Promittent wirkjam beftimmen- 
Soll 3. B. die Nebertragung des Eigentum8 einer Sache an den Dritten zu dem Zwede 
erfolgen, um eine Verbindlichkeit des Promiffars zu erfüllen (causa solvendi), jo bebarf eS, 
damit die Nebertragung des Eigentum3 der Sache von feiten des Beriprechenden als Erfüllung 
gilt, einer hierauf gerichteten Vereinbarung zwijhen dem Verjpredjenzempfänger und deM 
Dritten. „Entiprehendes gilt, wenn die dem Dritten zu zahlende und gezahlte Geldfumme 
al8 Darlehen gegeben werden jollte, Solange die erforderliche Vereinbarung zwildhen dem 
Berfprehensempfänger und dem Dritten nicht erfolgt ift, Hat diefer daz SGeleiftete sine causa.” 
Bgl. au Pland Bem. 3 zu S$ 328. („Der Veriprechende ijft al3 foldher nicht Vertreter des 
BerfprehenzZempfängerS und daher nicht berechtigt, im Namen desfelben hei der Leijtung IN 
den Dritten zugleihH den Vertrag über die causa abzujhließen“.) 
IV. Eohte Berträge zugunften Dritter find nicht zu berwechfeln mit eine 
Stellvertretungsverhältnis, jei diefe8 num direkt oder indirekt. „Bei dem durch (direkten) Stelle 
vertreter abgefdlofjenen Bertrag befteht die causa derfelben zwijden dem Vertretenen un 
dem Mitkontrahenten de3 Stellvertreter, bei dem Vertrag zugunften Dritter ift eine caus4 
zwijdhen bem Promittenten und Promifjar und eine weitere zwijden dem Promifjar und 
dem Dritten vorhanden, dagegen feine zwifdhen den Berfjonen, zwijdhen denen die yereinbatt® 
Bermögensleiftung ftattfinden joll“ (Danz a. a. ©. S. 118, 119). Val. auch Zimmermanil, 
Die {telvertretende negotiorum gestio 1871, 
Eine gewiffe Nehnlichkeit der Verträge zugunfien Dritter mit der indirekten Stell 
beriretung ift zwar nicht zu beftreiten; indeS tritt der Unterfjhied von der indirekten (ftixler) 
Stelvertretung deutliH zutage in der offenen Bezugnahme auf den Dritten beim Ber“ 
tragsichluß. Val. darüber Kuhlenbed, Bon d. Pand. z. BOB. I S. 518. Vergeblich bemüht 
fd Dnieftrzänski in der in der Siteratur-Note zitierten Schrift, die fogar die wichtige Untet- 
Icheidung zwijden Bolmacdht und Auftrag wieder anzufecdhten verfucht, diejen Unterjchied 3% 
berwijchen. Bor allem Hit auch der edhte Vertrag zugunften eine Dritten nicht mit einer 
nachträglig genehmigten SGefchäftsführung ohne Auftrag zu verwmechfeln, wie die8 bei 
Ogonow8ky, Die SGejhHäftsführung ohne Auftrag, 1877, gefhteht. Richtiger Wiljter a. a. D. 
S. 23 ff. Aus der Kechtfpredung vgl. Ripr. d. OLG. Bd. 16 S, 414 (Verirag3jhluß im Namen 
eine3 erft zu begründenden Vereins kein Vertrag zugunften eine8 Dritten.) 
V. Einen SGegenjaß zu den Verträgen zuguniten Dritter bildet der Vertrag zu Laften 
gineS Dritten, in dem jemand die Sache vder die Leiftung eines Dritten verfpricht. Val. dar“ 
über Dertmann, 2. Aufl. S. 128 (Bem. 1 zu S& 305). Die Zuläffigkeit folder Berträge lt 
nach allgemeinen Grundfägen nicht zu bezweifeln. Val. 1. 38 8 2 D. de D. O. 45, 1 (At Si 
quis velit factum alienum promittere, poenam, vel quanti ea res sit, potest promittere)- 
Bır untericheiden ft al8danı, ob die Leiftung des Dritten al8 {olhe oder nur deren End:
	        
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