3. Titel: Verfprehen der Leiftung an einen Dritten. Vorbemerkungen. $ 328. 279
T9ebnis beriprochen if; Dal. Bem. 4 zu 8 241 S. 14, ferner, ob der Veriprehende {ih
1Ole thin anheijhig macht, die Leiftung des Dritten herbeizuführen — Jeine eigene Seiftung
1 alsdanın ein praestare im Sinne der Bem. 4, d S. 14 (Einftehen für die Leiftung eines
andern) — oder ob er nur verfprodhen Hat, nach feinen Kräften fihH für da3z Handeln des
Dritten zu bemühen (8 242). Dertmann a. a. DO. will im Zweifel der leßteren (milderen)
Bilenzaustegung den Vorzug geben. Liegt ein Garantieverfpreden vor, fo kann Jowohl auf
Serbeiführung der Leiftung des Dritten alß auch auf Schadenzerfaß wegen Nicterfühung
StHlagt werden. Val. RGB. in Senf. Arch. Bd. 44 Kr. 11 S. 14. .
5 Von leßterm FalN ijt miederum zu unterfdheiden das Berfprehen der Leiftung durch
hen Dritten, Vol. dazu Wieland, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 9% S. 168 {f., 186 f,
Detimann, 2. Aufl. Borkem. 6 vor & 328. Ein Garantieverfprechen diejer Art {ft zu unterftellen,
DENN eine Anweijung erteilt it, die auSjließlih dem Intereffe des Empfänger& dienen fol,
SU) wenn der Empfänger fid das Recht außbedungen Hat, die Untweifung weiter zu geben,
Wieland a. a. DO. S, 208 (verbriefte Anweijung, Kreditbrief). Der fog. Akfreditierte (Empfänger
de8 Areditbriefs) erhält vom Dritten keinen Kredit, fondern Zahlung, der [0g. Sreditbrief U
alf0 nicht Anmweijung auf Kredit, fondern auf Zahlung.
VI. Anordnung des Stoffes: DaZ BGB. erkennt zunädft in 8 328 die BZuläfftgteit der
Olten Verträge zugunften Dritter an und gibt dispofitive Borichriften über deren Wirkung;
$ 329 {tellt eine Vermutung gegen Auslegung einer Erfünungsiübernahme im Sinne eine2
Oten Vertrage3 zuguniten des Dritten (Gläubiger8) auf; 8 330 dagegen ftellt eine Bers
Mütung für den echten Vertrag zugunijten des Dritten (Begünftigten) auf bei dem
SehensberfigerungS- und Leibrentenbertrag, jowie bei unentg eitliden
Stwendungen unter einer Auflage (donatio sub modo) und bei Bermögens»
oder Sutzüb ernahmen zum Zwede der Abfindung. $ 331 f{tellt eine Bermutung
Quf Über den Beitpunfit de8 NedHtiZerwerb8 des Dritten im Fale eines erft nad dem
Zode des Promifiar8 vom Promittenten zu erfüllenden Seijtung und erklärt die Seiftung an einen
Sasciturus für unwiderruflich nad) dem Tode des Promifjars, wenn die Befugnis zum Wider
A nit vorbehalten worden ijt. Die Auslegungsregel des 8 332 erfiredt den Borbehalt des
Promiffars, ohne Zuftimmung des Promittenten an Stelle des im Vertrage bezeichneten
Dritten einen anderen zu jeßen, im Zweifel auf Berfügungen Don zode8 wegen.
$ 333 Seftimmt die Wirkungen, welde die Zurückweifung des Rechtes feitens des
Dritten Hat, & 334 regelt die Einwendungen, welde dem Beriprechenden gegen den
Öritten Zufjtehen, & 335 {tellt eine Vermutung auf zugunfien eine8 Bertrag3 im Sinne
an Vorbem. II, d, x genannten Kumulativen Berechtigung des Bromifiars und des
Alten.
& 328.
Durch Vertrag kann eine Leiftung an einen Dritten mit der RE
Dedungen „werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Letftung
fordern. nden
‚In Ermongelung einer befonderen Beftimmung ft aus den D el
MSbefondere aus dem Zwecde des Vertrags, ZU entnehmen, ob der rt oe
Recht erwerben, ob das NMecht des Dritten jofort oder nur aha
AUSfeBungen ent{tehen und ob den Vertragjchliekenden die on DE ah
Tein Ioll, das Recht der Dritten ohne defjen Zuftimmung aufzuheben oder 3 ;
€ I, 412 dr. 1, 413 414; 11, 280; MI. 322, N
Begü fi Die Verträge zuguniten En unmittelbarer Wirkung für den
Mitigten (Cote Verträge zugunften Dritter):
daß HE Buläifateie und dispofitive gen ee De Zitang SC a
Ifnittel Dan 2 Werträg e zugumflen SE allgemein zuläffig find. Er bezieht {ich