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IL. Abidnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
1. Wenn auch der Dritte ein felbftändiges, nicht vom Verfprechenzempfänger Det
ler Recht EP die Seiftung hat, fo beruht doch fein Mecht auf dem mi De
Beriprechenden und dem Empfänger gefchloffenen Vertrage. Val. Borbem. IN, 3 S. 2 8
und Bem. 3 zu & 328. Folgerichtig beftimmt deshalb & 334, daß Einwendungen AU
dem Bertrage dem Verfprechenden auch gegenüber dem Dritten zujtehen. 5
2, Unter Einwendungen find nach der Sprache des BOB. nicht bloß die Ein
veben im engeren zivilrechtliden Sinne, fondern auch alle prozefinalen Einreden (Sin
BERGE alfo auch die Berufung auf rechtshindernde und rechtSzerftürende Tatfachen
zu verftehen.
3. Nur Einwendungen, weldhe im Bertrage felbit ihren Grund haben,
fann der Verfprechende dem Dritten entgegenfeßen, nicht auch andere Einwendungen, wel
ibm aus anderen Öründen gegen die eerien ‚Des Berfprechensempfänger3 zuftehen, nic
allo 3. B. die Einrede der Nufredhnung mit einer Forderung gegen den Veriprechen :
zmpfänger, Der Vertrag ift die originäre Orundlage des echte des Dritten (Manpapoe
S. 137). Die Rontrahenten fönnen dem Dritten gegenüber den Vertrag abitra B
peftalten. Val. Neubecker, Der abftrakte Vertrag im HE f. bürgerl. X. Bd. XXMU. N
ie bie8 aber beabfichtigt Haben, ift quaestio facti, Sn allen Zällen, wo diefe Abjicht nid
Teftgeftellt werden fann, find dem Schuldner auch dem Dritten gegenüber die Einreden
auS der causa R geben. NRabpaport a. a. ©. Dagegen Kann eine Einrede gegen den
Begünftigten nicht auf die bloße allgemeine Behauptung geftübt werden, es Siebe dem
Berfipredhensempfänger kein Unipruch gegen den Verfprechenden zu. 2
Sit der Vertrag nichtig oder wird er beim Vorliegen eines gefeßlichen Zr
jehtungsgrundes angefochten (S 142), fo kann aus einem {olchen nichtigen
Vertrag auch ein Dritter kein Necht erwerben. Bildet arglifti & Lauf
hung dern Anfehtungsgrund, {9 fann der Vertrag aud dem Dritten
gegenüber, ‚welcher Das Itecht unmittelbar erworben Hat, angefochten
Sn en wenn diefer die Täufhung kannte oder Fennen mußte (8 123 Ui. 2
Saß 2).
Auch die Cinrede des nicht erfüllten Vertrags beim gegenfeitigen
Bertrage ($ 320) ijt eine Einwendung aus dem Vertrage, melde dem Dritten
gegenüber geltend gemacht werden kann. Sie {ft eine redhtSverfolgend®
„Cinrede” im Sinne Rappaport8 a. a. O., der im Gegenfaß dazu die 109
is verneinenden Einreden jeßt, deren Zuläjfigkeit wegen des originären
Uriprungs des Recht des Begünftigten AUSRENGLONEN ift. So ift } GB. ber
Sebensverficherungsverträgen der Verficherer berechtigt, die Bezahlung ‚der
Berlicherungsfumme dem Dritten ganz oder zu einem verhältnismäßigen
Teilbetrage ($ 320 Abf. 2) zu bermeigern, bi8 die rückitändige, vom Ver“
ücherungsnehmer gefchuldete Prämie entrichtet wird. Auf die Klage deS
Dritten wird der Verfprechende, weldher dieje Einrede ent egenfeßt, 3UF
Erfüllung Bug um Zug verurteilt ($ 322 Abf. 1). RGE. 5, 66 S. 9%
Sur. Wichr, 1907 S. 356. u Be
Rücktritt eines der Vertragf{hließenden vom Vertrage, MP
befondere wegen Unmöglichfeit der Leijtung, en
x) Wird bei einem gegenfeitigen Vertrage die dem Verfprechen#?
nn obliegende Leiftung infolge eine8 von ihm zu vertretenden
Umitandes UN Jo Tann nach $ 325 der Beriprechende Schadens“
erfaß wegen icmterfüllung verlangen oder vom Vertrag
im rüdtreten. Diefe beiden Rechtsbehelfe {tehen dem Ve 15
predender auch dem Dritten gegenüber in elektiver Kor“
NE Gebote. Chenfo Yland Bem. 2 Ubi. 2, DVertmann Bem. 1
zu .
3weifelhaft {ft jedoch die Frage, ob und mit welder Wirkung au
der Berfprecensempfänger {Hatt des Schadenserfabes En 8 325
den Rüctritt vom Vertrage wählen fünne. Die vage wird N“
bebingt bejabt von Schollmeyer Bem. 1, b zu & 335, mit der Wirkung
daß durch die Nücktrittserklärung des Ber Pre bnGe (Bros
milfar®) das echt des Dritten auf GE Een wegen Nicht“
erfüllung der Verbindlichkeit verloren geht. („Denn durch den Nuc-
tritt des Promijjar8 wird der Vertrag zwilhen Promittent und
Dreher nach rüchwärts bin aufgehoben, gleich als ob er gar nicht
gefchloNen wäre, SS 327, 346, und eS wird gleichzeitig ein gejeßlidhes
Schuldverhältnis zwifhen den Vertragichließenden, fi die beiderjeit?
;mbfangenen Leiftungen Jeeilangewühren, begründet. Der Bertrag
ywifden Promittent und Bromifar bildet aber die Grundlage des dem
ni
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