4. Titel: Draufgabe. Bertrag3ftrafe. SS 340, 341. 303
25 8 340 zur Anwendung, vorausgefeßt, daß die Vertragsfirafe für den Fall der Nicht:
Slüillung veriprochen Der Eee weldher die Strafe verlangt, muß in Ddiefem
Ö Due die empfangene Teilleiftung zufolge der al8sdanın Unmendung findenden Borfohriften
“ber baS beriragsmäßige Mücktrittsrecht zurücgewähren. Val. 8 346.
N IV. Abweichende Barteivereinbarungen: Auch die Beftimmungen des S 340
I di8pofitive T Natur Die Bertrag{hliekenden können nicht nur die Bedingungen,
Unter weißen die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der Vertragsftrafe ein-
een fol, fondern auch die Folgen der Vermwirkung der Strafe nach rem Belieben
Kitieben. Durch Varteivereinbarung kann 3. DB. elimmt werden, daß im Falle der
wirkung nur die Strafe zu leiften und der Anjpruch auf Erfüllung gänzlich
MSgefhloflen ilt.
=. V. Abweichende gefeslihe Beitimmung des SGB. für Handlungsgebhilfen :
NE das Berhültuns OH tn Fam ano [ungSgebilfen und U
Or 3 SON der Regel des 8 340 abweichende zwingende Vorfchrift der 5
der + Dat nämlich de Slungsgebilfe für den Fall, daß er die in einer Vereinbarung
I in 8 74 0. Deere dot Det nete Merpflichtung nicht erfüllt, eine SH
ee brochen, 0 fann der Brinzipal nur die vermwirfkte Strafe verlangen; der An-
tu auf Erfüllung oder auf Erlah eine8 weiteren Schadens ijt ausge[Hloflen.
8341.
‚Sat der Schuldner die Strafe für den Fall verfprochen, daß er Jeine Ber-
indlichteit nicht in gehöriger Weifje, insbefondere nicht zu der beftimmten Beit,
füllt, 19 fann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
Steht dem Gläubiger ein Anfpruch auf Schadenserfag wegen der nicht
9°hörigen Erfüllung zu, jo finden die Vorfchriften des $ 340 Ab]. 2 Anwendung.
Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, jo kann er die Strafe nur ver-
ngen, wenn er ji da8 Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
S& I, 421: II, 2938: IIL 335.
4. Stra efüllung. (Erfüllung in „richt gehöriger Weife“.) In S$ 340 wird
Ne Srundijag ofoe IE De der be nicht beide8 nebeneinander Srhalten in
8 Seiltung, deren Erfüllung durch die Vertragsitrafe gefidhert werden wollte, GE t
de LANSftrafe, Die Beftimmung des S 341 bildet nur jheinbar eine Durch re Ce
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a die gehörige ehifarg aut rechten Zeit. Er Tann besDalb im Re irhungSe
Ben bedungene Strafe neben der Erfüllung verlangen. Damit erklärt (ich auch
Die Wen HESS IHT N ie jene des $ 340 bi8pofitiver Natur
Di 1e 1 ift ebenfo wie jene de , ,
Te le Barteien Fnnen ud Bel 3 1 SEM ausbedungenen Vertragsitrafe WEVENEEN
8 *& Gläubiger im De der Verwirkung nur entweder die Erfüllung 0 en en
ont (mie nad 8 340) vder daß der Gläubiger die Eriüllung überhaupt iQ ie
1909 © 20 8 Strafe folle fordern dürfen. Val. ROS. Bd. 70 S. 439, Zur. ;
+ ff. 6. ,
Shure 5 8.34 au8, daß die Strafe nur für den Fall verfprochen ft, daß der
Schuldner ho OR HE in gehöriger Reife erfüllt. G een
Tee gehöriger Weite“ liegt vor, wenn die Qelmag nicht zur Ste Sn
tegem Orte oder nach Qualität oder Quantität mangelhaft bewirkt wird. hie
Sao eite Erfüllung fällt — abgejehen von dem in Bem. I Sag 2 zu 8
© — unter den Bearift der Erfüllung in nicht gehöriger Weile. a RE REHüHinE
Crfü 3. ft die Strafe nur für einen einzelnen beftimmten Zall er nn fe
Me Ge A a GE TA0 SATT UN Die Stoher been
j N rben. Yır iO . .
Annelte Sülle der Grfüllung- in nicht geböriger Wetje find die allgemeinen Bortchriften
Nzulvenden. MM. 1, 277. . ® —_—_—_
nera „4 Auch in den Fällen des 8 341 wird die Strafe mit dem SerzUuge des Schuld»
“CS, ebentuell mit der Buwiderhandlung verwirkt S 339).