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JE. AbfOnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
5. Schadenserfaß wegen Nichterfüllung oder Strafe: Der Gläubiger On
neben dem Schadenserfaße die Vertragsitrafe A fordern, wenn er im Falle al
Schuldrerberzugs von dem ihın nach S 326 zuftehenden Rechte Gebrauch macht, nach %
lanf der dem Schuldner ‚PleBten Hrift Schadbenserfaß wegen N UT zu Tor
€ liegt alsbdanın der Fall des S 340, nicht der des & 341 vor. Pland Bem. 1. }
S(äubiger fann in dielem Falle die Strafe als Mindeitbetrag des Schadens A
der Unipruch auf Erjaß des durch die Strafe nicht gededten Schaden8 wird durch On
Geltendmachung diefes NRechte8 nicht ausgefchloffen. Wenn der Gläubiger neben en
Schadbenserfaße noch die Strafe fordern fönnte, würde er eine dem mutmaßlichen Vartel
willen nicht entiprechende Bereicherung erfahren.
6. Borbehaltlofe Annahme der Erfüllung: In der vorbehaltlofen A
nahme der Erfüllung erblickt das Gefeß einen Verzicht des Gläubiger8 auf die Ser
Der Nachweis, daß er nicht hat verzichten wollen, it ausgefchlofien. Val. Jur. WI 5,
1895 S. 608 Mr. 65. Der S 341 Ubi. 1 enthält eine praesumptio juris et de_J4 fe
Bol. Nehbein 11 S. 237. Der Gläubiger, welcher fich den Anfpruch auf die Stra N
wahren will, muß bei der ANunahme feinen hierauf gerichteten Willen ausdrücklich erklären
Der Vorbehalt muß ipätejltens bei der Unnahme erklärt werden. Val. RO
b. 57 S. 337, Bd. 58 S. 261, Bd. 59 S. 378, Sur. Wir. 1904 S, 338, S. 406, 19 7
S. 137. Den Vorbebalt muß der Öläubiger beweifen, wenn er nach der Annahme de
Erfüllung die Strafe verlangt.
€. I enthielt im Saß 3 des 8 421 die Beftimmung, daß ungeachtet der vorbehalt
{ofen Annahme dem biger da3 Recht auf die Strafe gewahrt bleibe, „menn De
®läubiger bei Annahme der Hauptleiftung von feinem Kechte auf die Strafleiftung ober
bon dem Eintritte der VBorausfeßungen desfelben nicht unterrichtet mar.“ Die IL. Komm
hat diefe Beftimmung geftridhen, weil ‚fie e8 für unzuträglih erachtete, jebeamal über DIE
Srage der Kenntnis des Gläubiger8 eine Unterfuchung anftellen zu laffen (%. 1, 778).
Die Annahme muß, um die in Abf. 3 gedachte Wirkung zu äußern, eine Dem
Schuldner gegenüber, wenn e ftillfidhweigend, abgegebene Willenserfärung dahin en 4
halten, daß die Leitung als Erfüllung angenommen werde (ROE, vom 22. April_1904
Sur. Wfchr. 1904 S. 3538, Urt. d. OLG. Hamburg vom 16. Juni 1903 OLG. Bd. 8 S. 42;
a. M. DLG. Kiel vom 14. Dezember 1903 Schl.Holjt.Anz. 1904 Nr. 21). In der Bee
nüßung bergeftellter Baulichkeiten ijt eine Unnahme zu finden (DL®. Hamburg voM
28. April 1904 DLG. Bd. 8 S, 441). ,
Der Vorbehalt kann aud vor der Annahme ausgefprodhen werden; mur darf nich!
zweifelhaft fein, daß er bei der Annahme noch fortwirken ol (DL®. Stuttgart vom 25. CH
1904, ©. Sur.3. 1904 S. 822). € muß erkennbar fein, daß der Vorbehalt ich auf den
Strafanfpruch, nicht etwa auf fonftige u he Schadenserfabanfpräüche wegen Berzug“
uf. bezieht, RGE. Bd. 61 S. 65; Sur. Wicdhr. 1905 S. 427. ,
N bie vorbehaltlofe Annahme verliert der Gläubiger nur dozZ Necht auf die
Strafe, nicht dagegen einen etwaigen Unipruch Cut Schadenszerfaßb. .
Selbitverftändlih wird durch die Vorfchrift des Abi. 3 nicht das Recht des Oläu“
Siger8 berührt, die Unnahmehandlung jelbit anzufedhten, menn für Ddiefe Si
gejeß licher YUnfecdtungSgrund (Irrtum, arglijtige Täufhung, Drohung) vorhanden if. Se
die Annahme anfechtbar und wird fie angefochten, {o E überhaupt feine rechtlich wir“
jame Annahme der Srfülung vor. Cbenio Dertmann Bem. 3 zu 8 341.
8 342.
Wird als Strafe eine andere Leiftung als die Zahlung einer Geldfumm
verjprochen, fo finden die Vorfehriften der S8 339 bis 341 Anwendung; der
Anjpruch auf Schadbenserfaß ift ausgefhloffen, wenn der Gläubiger die Strafe
verlanat.
€. H, 294; IH, 336.
1. IS Bertragsftrafe Können auch andere Leiftungen al8 die Zahlung eine!
Seldfumme verfprodhen werden. Insbefondere kann auch die Gemibrung eineß Nach:
lafleS von der vereinbarten Vergütung al8 Vertragsitrafe vereinbart m KOE. Bd. 68
S. 41, Sur. Wir. 1908 S. 238 Biff. 10 (Ronventionalabzug). 8 gelten als8danı eben?
wie für das Veriprecdhen einer Geldjumme die Beftimmungen der SS 339—341, 1edDo®
mit folgender Einfhränkung: Steht dem Släubiger ein Schadenserfabanfpruch zu, 10
ft, wenn er ftatt des Schadenserfaße3 die Strafe verlangt, hiemit der Anfpruch des ©lä1r“