4. Titel: Draufgabe. Bertrag3firafe. SS 341, 342, 305
vigers auf Erf mn Z4yofe hi >
4 Srfaß des ihm über den Wertsbetrag der Strafe hinaus zugegangenen Schadens
Der TUfLich auSgefchlofjen. Er muß fich mit der Strafleiftung als Crfab für die NMicht-
SE ‚oder nicht gehörige Erfüllung der Verbindlichkeit begnügen. S 340 Abt. 2
Da findet alfo auf diefe Art der VBertragsfirafen keine Anwendung.
EIS ilt e8 dem Gläubiger, wenn er Schadenzerfaß verlanat Hat, und der Schuldner
ie heat Cmgen nicht nachfommt, unbenommen, nachträglich ftatt des Schadenzerfaßes
u verlangen.
mi Das Verlangen der Strafe ift auch hier, wie in 8 340 Abf. 1 Saß 2, ein einfeitigeS
AngSbedüritiges NRecht8geichäft (88 130—182).
einbart, Abgrenzung der VBertragsitrafe im weitern Sinne von fonftigen ber-
Ka ha Rehtsnachteilen: Die in S$ 342 gegebene Ar A des Begriffs der Ber»
x . {trafe über den normalen Fall einer vereinbarten Geldjirafe auf Fälle, in denen
EEE eine andere Leiftung al Zahlung verfprochen wird, ift von nicht geringer
cher Bedeutung. Denn:
einmal haben foldhe VBertragsftrafen im weiteren Sinne nach Halbi. 2 niemalg
Soße Bwangsmittelfunktion, auch nicht die Bedeutung eines bloßen Schaden
erJaßminimums Een EN für das Interefie), jondern fie
jollen al8 vorausnormierter voller Erjaß (Wverftonalquantum) Für, das
Interefie gelten d. 9. menn der Gläubiger die Strafe verlangt, ift weiterer
Mnfpruch auf Schadenserfaß ausgefdOloflen im Gegenjaß zu S 340 Abi. 2.
Val. Vorbem. I S. 298 Uof. 1.
5 nach 8 343 AUbf. 2 Fan auch in diefen Fällen eine Gerabfegung der
Strafe auf den angemefjenen Betrag erfolgen. Val. dazu des NMöheren
_ Bem. 7 zu $ 3438.
trans Hauptfächlich wegen de8 weitgehenden Rechte8 richterlidher Begrenzung der Vers
Dieter veiheit zu b (8 3438) muß davor gewarnt werden, Dem Begriff der Vertragsfirafe in
x Br Weiteren Sinne eine allzıı weite Ausdehnung zu geben. Gerade mit Rückhicht auf die
un en 73zu $ 343 von uns jebt anerkannte weitgehende ragweite Des En Ermöäßi-
Weite TechtS mülen wir eine beftimmte Abgrenzung des Begriffs der Vertragsfirafe im
wilden Sinne ermöglichen, damit jenes Ermäßigungsrecht nicht IOließlidh zu einer ganz
wen ürlichen richterlichen Bwangsänderung des Vertragsrechts überhaupt ausarte. Denn,
Otter auch einerfeits das moderne Beftreben, der abfoluten Bertragsfreiheit miederum die
uf Andigen Sittlichen und fozialen Schranken zu feßen, Billigung verbient, fo liegt doch
Se er andern Seite die entaegengefeßte Gefahr, daß die SUN {Oließlich durch
Inder unbefhränfte Suläifiateit der En richterlihen Rorrektur des Bertrags-
Arch unterhöhlt werde, ein allgemeines Bedenken, das un auch beftimmt hat, die von
margin befürmortete Sinrede „aus einent gewichtigen Örunde“ bei Erörterung Der
Alert u OteitSlchre abzulehnen (vgl. Borbem. I, 1 3u den SS 275—282 S. 125 unten).
Ber ingS it num der VBeariff ver Leitung im BGB. ein febhr umiajiender, vgl.
werd, 4 zu 8 241 (S. 15). € Kann aljo insbejondere als Vertragsitrafe vereinbart
feet: ‚eine naturale, pofitive Tätigkeit, 3. B. ein Strafdienit, ferner eine Unterlaflung,
Anes- er Herbeiführung eines Turttiichen Vorgangs, aljo 3. DB. Begründung oder Erlaß
eine OHuldverhältnijies, Schuldiübernahme, Uebernahme einer Haijtung, Einfteben für
m. fahr. Unter den Deal der Bertragsitrafe und Jomit unter 55 342, 343 fällt aber
eben die Vedingung einer Leiltung in diefem, weiten Sinne nur, wenn der Schuldner fie
Dauperhet Hauptverbindlichkeit al3 eine befondere Ra ft verfpricht, durch welche die
jede peerbindlichteit bei Eintritt der Bedingung geiteigert werden {joll. Keinenfalls ift
‚2lbft ertragsmäßig ausbedungene Veränderung der Nechtsfolgen der Hauptverbindlichteit
Eon licher eventuell vorausbedungene Kehtanahteil als eine Wertragsftrafe zu
Bio eten, 3. B. nicht fofortiges Srlöfchen oder fofortige Ründbarkeit der Hauptver-
Qeip \Ofeit durch den Gläubiger. Val. dazu die zutreffenden MNusführungen Schneiders,
iger Btichr. f. Handels, Konkurs- und Berficherungsrecht 1907 S, 261 ff.
Fälle „Begrenzt ein Schuldner feine Hauptverbindlichkeit auf, den Eintritt beitimmter
Anm bei deren Gegenteil {ie ganz oder zum Teil ausfallen fol, jo entitebt aus der
fo a bme diefer Bedingung Sn den AM für Diefen nicht eine Vertragsitrafe,
Weije it ex damit nicht eine foldhe, obmobl Die Veiltung des Schuldner bedingungS-
geite feinen Ungunften ganz oder feilweife wegfällt. Wenn alio ein Verkäufer
A daß bei Leijtungsverzug feinerfeits jein Unipruc auf das CR auf Die
QaUte finfe, fo bat er im Grunde Damit einer bedingten Beldhränkung der Veiftung des
Das 15 zugeftimmt, nicht aber eine Steigerung TE Gran Berbindlichteit bewilligt.
Berpiilt auch dann, wenn unter folhen Umftänden der Ausdruc gebraucht würde, der
Berpnter vermirfke bei Leiltungsverfäumnis den halben Kaufpreis oder geftehe das „als
Sintregeltrafe“ u. Selbitverftändlich Kommt e8 auf daS Wefjen der Sache, nicht auf ihre
A EDung in Korte an“ (Schneider a. a. O.). Val. ferner Dem. 6 und 7 zu 8 343 S, 309.
Staudinger, BOB. 11a (Aublenbek, Recht der ScGhuldoverhältntffe) 5.16. Aufl. mM
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