Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

4. Titel: Draufgabe. Bertrag3firafe. SS 341, 342, 305 
vigers auf Erf mn Z4yofe hi > 
4 Srfaß des ihm über den Wertsbetrag der Strafe hinaus zugegangenen Schadens 
Der TUfLich auSgefchlofjen. Er muß fich mit der Strafleiftung als Crfab für die NMicht- 
SE ‚oder nicht gehörige Erfüllung der Verbindlichkeit begnügen. S 340 Abt. 2 
Da findet alfo auf diefe Art der VBertragsfirafen keine Anwendung. 
EIS ilt e8 dem Gläubiger, wenn er Schadenzerfaß verlanat Hat, und der Schuldner 
ie heat Cmgen nicht nachfommt, unbenommen, nachträglich ftatt des Schadenzerfaßes 
u verlangen. 
mi Das Verlangen der Strafe ift auch hier, wie in 8 340 Abf. 1 Saß 2, ein einfeitigeS 
AngSbedüritiges NRecht8geichäft (88 130—182). 
einbart, Abgrenzung der VBertragsitrafe im weitern Sinne von fonftigen ber- 
Ka ha Rehtsnachteilen: Die in S$ 342 gegebene Ar A des Begriffs der Ber» 
x . {trafe über den normalen Fall einer vereinbarten Geldjirafe auf Fälle, in denen 
EEE eine andere Leiftung al Zahlung verfprochen wird, ift von nicht geringer 
cher Bedeutung. Denn: 
einmal haben foldhe VBertragsftrafen im weiteren Sinne nach Halbi. 2 niemalg 
Soße Bwangsmittelfunktion, auch nicht die Bedeutung eines bloßen Schaden 
erJaßminimums Een EN für das Interefie), jondern fie 
jollen al8 vorausnormierter voller Erjaß (Wverftonalquantum) Für, das 
Interefie gelten d. 9. menn der Gläubiger die Strafe verlangt, ift weiterer 
Mnfpruch auf Schadenserfaß ausgefdOloflen im Gegenjaß zu S 340 Abi. 2. 
Val. Vorbem. I S. 298 Uof. 1. 
5 nach 8 343 AUbf. 2 Fan auch in diefen Fällen eine Gerabfegung der 
Strafe auf den angemefjenen Betrag erfolgen. Val. dazu des NMöheren 
_  Bem. 7 zu $ 3438. 
trans Hauptfächlich wegen de8 weitgehenden Rechte8 richterlidher Begrenzung der Vers 
Dieter veiheit zu b (8 3438) muß davor gewarnt werden, Dem Begriff der Vertragsfirafe in 
x Br Weiteren Sinne eine allzıı weite Ausdehnung zu geben. Gerade mit Rückhicht auf die 
un en 73zu $ 343 von uns jebt anerkannte weitgehende ragweite Des En Ermöäßi- 
Weite TechtS mülen wir eine beftimmte Abgrenzung des Begriffs der Vertragsfirafe im 
wilden Sinne ermöglichen, damit jenes Ermäßigungsrecht nicht IOließlidh zu einer ganz 
wen ürlichen richterlichen Bwangsänderung des Vertragsrechts überhaupt ausarte. Denn, 
Otter auch einerfeits das moderne Beftreben, der abfoluten Bertragsfreiheit miederum die 
uf Andigen Sittlichen und fozialen Schranken zu feßen, Billigung verbient, fo liegt doch 
Se er andern Seite die entaegengefeßte Gefahr, daß die SUN {Oließlich durch 
Inder unbefhränfte Suläifiateit der En richterlihen Rorrektur des Bertrags- 
Arch unterhöhlt werde, ein allgemeines Bedenken, das un auch beftimmt hat, die von 
margin befürmortete Sinrede „aus einent gewichtigen Örunde“ bei Erörterung Der 
Alert u OteitSlchre abzulehnen (vgl. Borbem. I, 1 3u den SS 275—282 S. 125 unten). 
Ber ingS it num der VBeariff ver Leitung im BGB. ein febhr umiajiender, vgl. 
werd, 4 zu 8 241 (S. 15). € Kann aljo insbejondere als Vertragsitrafe vereinbart 
feet: ‚eine naturale, pofitive Tätigkeit, 3. B. ein Strafdienit, ferner eine Unterlaflung, 
Anes- er Herbeiführung eines Turttiichen Vorgangs, aljo 3. DB. Begründung oder Erlaß 
eine OHuldverhältnijies, Schuldiübernahme, Uebernahme einer Haijtung, Einfteben für 
m. fahr. Unter den Deal der Bertragsitrafe und Jomit unter 55 342, 343 fällt aber 
eben die Vedingung einer Leiltung in diefem, weiten Sinne nur, wenn der Schuldner fie 
Dauperhet Hauptverbindlichkeit al3 eine befondere Ra ft verfpricht, durch welche die 
jede peerbindlichteit bei Eintritt der Bedingung geiteigert werden {joll. Keinenfalls ift 
‚2lbft ertragsmäßig ausbedungene Veränderung der Nechtsfolgen der Hauptverbindlichteit 
Eon licher eventuell vorausbedungene Kehtanahteil als eine Wertragsftrafe zu 
Bio eten, 3. B. nicht fofortiges Srlöfchen oder fofortige Ründbarkeit der Hauptver- 
Qeip \Ofeit durch den Gläubiger. Val. dazu die zutreffenden MNusführungen Schneiders, 
iger Btichr. f. Handels, Konkurs- und Berficherungsrecht 1907 S, 261 ff. 
Fälle „Begrenzt ein Schuldner feine Hauptverbindlichkeit auf, den Eintritt beitimmter 
Anm bei deren Gegenteil {ie ganz oder zum Teil ausfallen fol, jo entitebt aus der 
fo a bme diefer Bedingung Sn den AM für Diefen nicht eine Vertragsitrafe, 
Weije it ex damit nicht eine foldhe, obmobl Die Veiltung des Schuldner bedingungS- 
geite feinen Ungunften ganz oder feilweife wegfällt. Wenn alio ein Verkäufer 
A daß bei Leijtungsverzug feinerfeits jein Unipruc auf das CR auf Die 
QaUte finfe, fo bat er im Grunde Damit einer bedingten Beldhränkung der Veiftung des 
Das 15 zugeftimmt, nicht aber eine Steigerung TE Gran Berbindlichteit bewilligt. 
Berpiilt auch dann, wenn unter folhen Umftänden der Ausdruc gebraucht würde, der 
Berpnter vermirfke bei Leiltungsverfäumnis den halben Kaufpreis oder geftehe das „als 
Sintregeltrafe“ u. Selbitverftändlich Kommt e8 auf daS Wefjen der Sache, nicht auf ihre 
A EDung in Korte an“ (Schneider a. a. O.). Val. ferner Dem. 6 und 7 zu 8 343 S, 309. 
Staudinger, BOB. 11a (Aublenbek, Recht der ScGhuldoverhältntffe) 5.16. Aufl. mM 
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