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IT. bfgnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
S 343. *)
Sit eine verwirfte Strafe unverhältnismäßig Hoch, fo kann fie auf Antrag
des Schuldners durch Urtheil auf den angemeffenen Betrag hHerabgefegt werden.
Bei der Beurtheilung der Angemeffenheit ift jedes berechtigte Intereffe de
SGläubigers, nicht blos das Vermögensintereffe, in Betracht zu ziehen. Nach der
Entrichtung der Strafe ft die Herabjegung ausgefchloffen.
Das Gleiche gilt auch außer den Fällen der 88 339, 342, wenn Jemand
eine Strafe für den Fall verfpricht, daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt.
&. IL, 2953; MI, 387.
1. Nidterlihes Ermäßigungsredt: Das gemeine Recht gejtattete eine Ermäßt
gung der Konventionalftrafe nur aus dem allgemeinen Örundlabe der zDinge
Bedeutung des Sittlihen, fojern fie contra bonos mores war. Das AM {. 1 Dit. Ü
8 301 geftattete nur den doppelten en des erweislicdhen Intereffes. Sich]. GB. S 1430
Deftimmte, Daß eine „wegen verfpäteter Entridhtung einer Geldfchuld“ verfprohene KON“
bentionalitrafe „mit Einfchluß Der etwa NE En Binjen den Betrag der Zinien
welche von der beftimmten Erfüllungszeit bis zur Entrihtung der Schuld erlaubterweile
verfprodhen werden dürfen“, nicht überfteigen darf. Code civil 1931 Et ben
a zur Minderung, wenn die Hauptobligation teilmeife erfüllt it NOS. Bd. 20
Das BOB. hat abweichend vom gemeinen Recht in S 343 ein befjondere3 Er“
mäßigungSrecht des Richters eingeführt, allerding&s in der Erwartung, daß der
deutfde Ridhter von demfelben einen Eat weit gehenden Gebhraud
maden merbde, fo daß man nidt etwa eine Beförderung der Bertrags
antrene don der Vorihrift zu befürdgten brauche, Der Sauptawert der Bor“
jdrift ift der, einen Mißbrauch der fog. VBertragsfreiheit zu wucdherifdher US
beutung des wirtfdhaftlih {dhwächeren Teil8 zu verhindern. Underfeits ijt der HZwe
ber Konbventionalitrafe vielfach der, des oft fhwierigen Nachweifes des Anterejies enthoben
zu jeinm. Der Richter darf daher nicht den aus 8 343 Verklagten nötigen, Or { die
Haktoren feines Yntereifes darzulegen. Vielmehr muß der Schuldner R äger) bartun,
Daß im einzelnen Salle ein N Mikverbälmis zwilchen der Strafe und den Ir“
tereffen des Gläubiger8 befteht.
3, Die Pritfung, ob eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch fei, ift dem
freien ridhterlidhen Ermeffen anheimgegeben. ,
Bei Sn bes Ermößigungsrecht3 joll der Richter alle ihm erheblid
erfheinenden Momente, in$beljondere das Interefje des Släubiger8 zu den ver“
EEE in Betracht kommenden Zeiten (Zeitpunkt der Vereinbarung, der Berwirkung,
er Geltendmachung, der Strafe, der Urteilsfällung), die Ale de8 möglichen und des
wirfliden SchabensS, die wirt]chaftliche AN der Bertragichlie enden, den rad des Ber
fehulden3 auf Seite des Schuldners, berüc Jichtigen (%. I, 785).
Die Frage welder Zeitpunkt für die Beurteilung der Angemeffenheit zugrunde
zu legen i{t, berührt in Tofern die Vertragsftrafe ein AWverfionalqauantum Für das
ee Sarftellt, angenicheinlidh mit dem zu S 252 Bem. 3, 8 287 Bem. 2, d, & 290
em. 2 erörterten analogen Fragen. In Wahrung diefer Analogie Können wir den IN
den bisherigen AWuflagen vertretenen Standpunkt, daß regelmäßig der m der Urteils
fällung in Frage fomme, nicht mehr im Sinne der ÄUustchlie HE diefes Beit“
punftes aufrechthalten, menngleich bislang die Mehrheit der Schrittiteller dafür eintritt,
% a Dan 2, Schollmeyer Bem. 2, Hölder S. 163—164, DVertmann, 2. Aufl.
Dem. 2 ©. ü
. . Sofern e8 fi um eine Vertragsftrafe Handelt, deren Zwed wefentlih als der DeS
Schadenzerfag-Nequivalent3 zu fennzeichnen ijt, dürfte vielmehr mit Siber, Nechtazmwang
*) Siteratur: Vgl. Literatur zu S. 295. Außerdem: Geyer8h 58 fer, Nichterlihes
ErmäßigungSrect bei Konventionalfirafen (Bl. f. RU. Bd. 61 S, 49—54); Hadhenburgı
Verträge, Aufl. 2 S. 99 f.; Cohn, DaZ Recht des HandlungSgehilfen auf Gerabjegung der
Vertragsfirafe (D. Yur.3. 1897 S. 443 ff); Marcus in Bl}. Recht8pflege {. B. d. N. 1900
S. 18: „Ueber die Geltendmachung des Kechte8 des Schuldners auf ridterlidhe Ermäßigung
in den Fällen SS 443, 655 BGB.“; Wolf in D, Jur.3. 1901 S, 551: „Herabjegung der
Vertragsfirafe bei Abzahlungsgefhäften“; Gölder im „Kecht“ 1900 S. 161: „Die richterliche
EL Wendt, Diffjertation: „Die jelbitändigen Strafverfprechen
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