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IL Wbjdhnitt: SchuldverhHältnifie auZ Verträgen.
Ueber das gefeßlidhe Rücktrittsrecht beim Verlöbniffe bal. 88 1298—1300, wegen
des KRüdtritt8 von einem Erhvertrage SS 2993 ff,
4, Nach Kiich, Unmöglichkeit, Dertmann Borbem. zu $ 356 ijt die Möglichkeit des Rük-
Ixitt® fein fubjeftives Recht, jondern eine Befugnis. Dieje Behauptung hängt mit eine?
itreitigen UNgemeindefinition des Begriffs „jubjektives Recht“ zujamınen; da3 BGB. redet
au8drüclih von einem Rüctritt3 r echt; richtig it jedoch, daß kein MechHt vorliegt, von einem
andern ein Tun oder Unterlaffen zu verlangen, aljo kein Anfiprug im Sinne des $ 194;
bielmehr ift das Rücktrittsrecht ein fog. GeftaltungsSrecdht oder Recht auf KechtZänderung:
Vol. Ennecceru3, Lehrb., 4./5. Aufl., $ 66 S. 154. Das bertragSmäßige Rücktrittsrecht if
daher underjährbar. Dagegen unterliegen die aus dem voXzugenen Rücktritt entitandenen
Verbindlidhfeiten der Verjährung. Ueber die zeitliche Begrenzung feiner Auzitbung f. $ 358.
5. Das Rücktrittsrecht it, jofern nidht eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, fein
höchfiperfünlides Kedht. E38 kann aljo übertragen und vererbt werden. .
V. Nüctritt wegen veränderter Umftände (fog. clausala rebus sie stantibus). Ein®
ältere naturrechtlihe Theorie wandte die im Staat8- und VBölferrecht Herrihende Lehre DIN
einer ftillidweigend bei allen Verträgen vorbehaltenen clausula rebus sic stantibus aud auf
Privatrechtliche Verträge an. In8bejondere verftattete das PLR. ZULI Dit. 5 8 378 allgemein
den Küdtritt von Verträgen, wenn e8 fi um undorhergejehene Veränderungen handelte
weide bie Erreihung des ausdrücligH erklärten oder auS der Matur des Sefjhäftes ic
ergebenden Endzweds beiden Teilen oder einem unmöglig maden. Bgl. Dernburg II S. 277,
NGE. Bd. 1 S. 109 ff., Bd. 22 S. 87. DaZ BGB, gibt keine allgemeinen Borichriftet
über den Rücktritt wegen veränderter Umitände. E83 gewährt indejffen auZ dem fraglichen
Sefichtspunkte in mannigfaden einzelnen Fällen bald ein Rücktrittsrecht, bald eine Einsede,
bald ein Widerrufs= oder Kündigungsrecht. Val. $ 610 (Rücktritt von Darlehnsveripreden)
8 321 (Verweigerung der Borleiftung bei Gefährdung des Anipruchs auf Gegenleiftung dur
wefjentlidhe Berfühlechterung der VermügenSverhältnifie de8 andern Teil8), 8 605 (Kündiguks
der Frijt wegen undorhergefehenen Bedarfs der Sache), SS 626, 723 (Kündigung 997
Dienft- und Gejelljhaftsverträgen bei widHtigem Grund e). Au8 diejen Sinzelbeftimmunge"
mieberum auf ein allgemeines Prinzip im Sinne der naturrechtliden Doktrin zu feHlieBen,
mie Stahl in feiner Monographie, Die fjog. clausula rebus sic stantibus, Münden 1909, if
'olange bebentli, al? e& an einer wiffenfhaftligH Maren Abgrenzung der zum Rücktritt ber
vechtigenden undorhergefehenen Umftände einerfeits und anderfeit® an einer Vertiefung der
Sehre von der Vorausjekung mangelt. Val. dazu Vorbem. zum II. Wbidhnitt S. 205 far
Dem. 1 zu S 321. Anderfjeit8 aber ift auZ diejen Einzelbeftimmungen nit (per arg. ?
contrario) zu {Gließen, daß die Zuläffigfeit eineS Rückritt8 wegen veränderter Umftände in
allen andern Fällen auZgefhloffen fein fol. Diejelbe kann jedenfaNl8 nad 8 157 aus eine?
Auslegung de8 Bertrags nad Treu und Olaubhen mit Rücklicht auf die Berkehrafitte DW:
au $ 242 auch fir andere Fälle fih al8 gerechtfertigt ergeben. Val. dazu RGE. Bd. 50
S. 257, Bd. 60 S, 59; Bd. 65 S. 37; Jur. Widhr. 1906 S, 107 Ziff. 4, 1907 S. 166, Ziff. 2;
Senf. Arch. Bd. 57 S. 131, AuZ der älteren RegHtiprehung: NGE. Bd. 21 S. 178, Bd. 2
S. 81. Insbejondere wird auch mit Dernburg II S. 278 der Rücktritt für zuläflig zu #2“
achten fein:
wenn bon der andern Seite widerredhtlich oder illoyal der ausdrücklich
erflärte oder dem andern Teil bekannte mwirt{daftiiide Endzwedc des
GefhHäfts dereitelt wird. Val. Gruchot, Beitr, Bd. 37 S. 993, EnnecceruZ
Qehrb. 4./5. Aufl. I 2 S. 102 Nr, 9.
wenn fich infolge der neuen Umitände die Natur des GejdhäfteS derart ändert,
daß da3 Fefthalten an demjelben auf {jeiten des andern Teil8 fi alß
Schifane (85 226) oder als wuherifjde AuZbentung (8 138 Abi. 2)
barjtellt. Vgl. ROGES. Bd. 22 S. 81.
In beiden Füllen mird aber das Vertragsverhältniz nicht ex tunc, jondern ex nunc
xufgehoben, jo daß an eine entipredjende Anwendung der Beftimmungen der 88 346 ff. nicht
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