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II. AbfOnitt; Sculdverhältniffe aus Verträgen.
beremptorifdhe Cinrede gewährt, wurde ausdrücklich von der U. Komm. ob-
gelehnt. N ET VI, 158. {de
„.‚Bur Wiederherftellung des durch den Rücktritt aufgehobenen Sch ü
verhältniffes ift daher ein neuer Vertrag unter Wiederholung der etW
erforderlichen Sormen notwendig. a ai then
Mit der Rücktrittserklärung entiteht ein neues Schuldverhältnis zwifden
den VBertragichließenden des Inhalts, daß dieje verpflichtet jind, die TE
Srund des alten Schuldverhälinifes empfangenen Leiltungen einander Pelen 2
zugeiwähren. Diefes neue Schuldverhältnis it kein Vertragsver ältnl®
mebr, e8 beruht auf dem Gefichtspunkte der causa finita, Vgl. au Dert-
mann, 2, Yufl. Bem. 3 S. 199.
&. Die gefebliden Wirkungen der Rücktrittserkflärung find jedoch nidht hing
Jenigen des Sintritts einer auflöfenden Bedingung (S 158 Abf. 2). € In
nicht der frühere Nechtszuitand ohne weiteres wieder ein. Nur daz obligatorii®t
Schuldverhältnig erlijdht, die auf Srund desfelben vorgenommenen SU Geichälte
bleiben beitehen. Hat z. B. der eine Teil dem andern auf Grund des Vertrags Sigen.
tum übertragen, fo fällt das Sigentum nicht von felbit an den erfteren zurücd. Diele
bat nur einen obligatorijchen Unfpruch gegen ben andern Teil auf Rückübertragung. Ce
aleiche gilt von einer abgetretenen Forderung. Val. jedoch Vorbem. IV, 2, S. 315 un
Bem. 6 unten. 3
3, Nurdie Vertrag] OlieBenden find einander obfigatorifch zur Rückgemwührurk
verpflichtet. Rechte dritter Perfonen, welche etwa an der Wirkjamkeit des Vertrags
beteiligt find, werden durch den Küctritt nicht berührt. Gegen einen dritten Erwerbel
felbit wenn Diefer in Kenntnis bes Küctrittsrechtes den gefchuldeten Gegenftand erworben
Dat, ftehen dem Rücktrittsherechtigten feinerlei Aniprüche zu (I. II, 281, D. 592). Seboch
fann der durch die Ausübung des Rücktrittsrechts bedingte Anfpruc auf Rückgewäh?
eines Grund ftücks durch Bormerkung (S 883) binglich gefichert werden.
4. Nur die empfangenen Seiftungen find zurücdzugewähren, ein Anfpruch auf
Eriaß des {og. negativen Wertragsinterefes (vgl. Ben. 1. zu S 307) wird durch Den
Rücktritt nicht EEG t, Dagegen fällt unter die Rücgewährun empfangen?
Seiftungen auch die Befreiung von einer Verbindlihkeit, welche Ser andere Tel
zur Erfüllung des Vertrags übernommen hat. (M. 1, 281).
5. Die Zurücdgewährung erfolgt nicht nach den Örundfägen über die ni
einer ungerechtjertigten Bereicherung, Jondern nad Maßgabe der SS 346 ff.
6. Dispofitiver Charakter der VBorichrift. Nad dem Vrinzipe der Vertrags
jreiheit fönnen die Parteien durch Vereinbarung die Wirkungen des vorbehaltenen
NRücktritts auch abweidend von den Beftimmungen diefeS Titels regeln. Sie fönnen
inSbejondere vereinbaren, daß die Erklärung des Rücktritt8 die Wirkungen des Eintritl®
einer auflöfenden Bedingung haben folle. Bol. Bem. I und Vorbem. IV, 2 (S. 315).
Cbhenfo it den Barteien unbenommen, die in S 346 aufgeftellte Verpflitung zur Ru
gewährung der EG Leijtungen durd Vertrag fchon im voraus auszufehlieBel
oder zu befränfen. (NTR, 60). Unders bei den Abzahlungsgeichäften mal. SS 1
und 2 des RO, betreffend die Ubz.-Sefdh. vom 16. Mai 1894); bier handelt e3 fich um
zwingende Borfihriften: | .
8 1. Dat bei dem Verkauf einer den Käufer übergebenen beweglichen
Sache, deren Kaufpreis in Theilzahlungen berichtigt werden joll, der Berkäufer
ji ba8 Hecht vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegendel
Verpflichtungen von dem Vertrage zurüdzutreten, {o ift im Falle diejes Riüld-
iritt3 jeder heil verbffichtet, dem andern Theil die empfangenen Leiftunge”
zurüdzugemähren. CEineentgegenftehende Bereinbarung tft nichtig
Dem Vorbehalte de8 Rüctrittsrechts fteht e3 gleich, wenn der Berfäufer
wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen Kraft Geiehe?
bie Auflöjung des Vertrages verlangen fann. “u
& 2. Der Käufer hat im Falle des Rücktritt8 dem Verkäufer für die
in Folge de3 Berirages gemachten Aufwendungen, fowie für folde Befhädigunge!
der Sache Erfaß zu Teiften, weldhe durch ein Verfehulden des Käufer8 oder durd
einen fonftigen von. ihm zu vertretenden Umftand verurjacht find. Für die
Yeberlaffung des Gebrauchs oder der Benugung ift deren Werth zu vergüten,
mwobet auf die inzwijdjen eingetretene Werthverminderung der Sache Rücficht
zu nehmen ft. Cineentgegenitehenbde Vereinbarung, inZbefonder®
bie vor Ausübung des RüctrittarehHt3 erfolgte vertrag ®*
mäßige Feftfegung einer höheren Vergütung {ft nidtig.
uf die Fejtfeßung der HShe der Vergütung finden die Borichriften de8
8 287 Ubi. 1 der ZBO. entibrechende Unmwendung
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