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1L. Wbidhnitt: Schuldverhältniffe aus Berträgen.
wortlich, der dadurch entftebt, daß infolge feines Berfchuldenz (SS 276 f
der zurüczugewährende Gegenftand verfchlechtert wird, untergeht 0Der Ta
ainem andern Örunde von ihm nicht zurücgewährt werden kann S 983)
Der Empfänger hat dem andern Teile die Nußungen Heraußzugeben
die er nach dem Empfange gezogen Hat, und ijt, {oweit ihn ein Ber’
Ihulden zur Laft fällt, dem andern Teile zum Erfaß verpflichtet, wenk { *
nach dem Empfang Mußungen nicht gezogen hat, die er nad den Regel
Ye ordmungSmäßigen Wirkichaft hätte ziehen euer (8 987). n
Wacht der Empfänger nach dem CEmpfange notwendige Vermendungell
jo beftimnt ich die Verpflichtung des andern Teiles up Erjoge derfelle
nach den VBorfchriften über die Ge/häftsführung ohne Yuftrag (85 994 NOT i
683 ff). Ueber den Begriff der Nußungen f. & 100, über den Anipruch En
Cıfaß von Verwendungen die 88 256, 257, 994 Abi. 2, 683 ff. ar
998, 1000—1008. ol. ferner ®ruchot, Beitr. Bd. 8 S. 90 ff, Dd- )
item Sur. Da 5 ee En Cr Begriff der Ber lie
u, a, au) SuiferungsS-, racht- und Lagerfoften, fowie der ge
Boll, E in Sur. Wir. 1906 S. 202 Bit nt ) 63
3, Entjprehende Anwendung auf Fälle des gefeblidhen Rüctrittsredt?:
Die Anwendbarkeit der in Bem. 2, a—c dargeftellten renede Haftungsgrundjäbe A
Sülle des gejeblichen Nücktrittsrechts joll nach Kijdh, Unmöglichkeit S, 146, ferner *
Shering8 Yahıb. Bd. 44 S. 120 f, unter Umftänden zu undilligen Ergebnifien fübreh
inSbefondere für den Sal des Rücktritt wegen nachträglider Unmöglichkeit SS 32 {
327), fowie in folchen Dällen, in denen Hiernach der 3zurücktretende ©Iläubiger jelof
unter S 347 fällt; e8 erfcdheine unbegründet, den leßteren, wenn er den itektrit
erfläre, vom Beitpunite des Empfangs an gleidh einem unredlihen Befibe
zu behandeln; der SGefeßgeber habe wohl, indem er die OGrundfäße des vertrag#
mäßigen MNücktritts undefehen auf den gefeblichen übertrug, ein Toldhes Exgebni®
nicht ENGEN Ki meint gleidhwohl, daß eS unftatthaft ei, die gefegliche Ron
Ichrift mit MNücficht auf die ihr zugrunde liegenden Bwede gegen ihre Have zahung nic!
anzuwenden, der Gläubiger möge #ico, wenn ihm der Rückritt nachteilig erfcheine, anltatl
beflen eine andere Befugnis wählen. Wäre die in Bem. 1 Sag 1 für das yertrass”
mäßige Mücktrittsrecht, hervorgehobene ratio der einzige Kegislatibe Grund Hr, die
[trengere Haftung, fo mürde ich kein Bedenken CH ehtere jür Sülle des gefeßliden
Rücktrittsrecht exrft mit bem Beitpunite der Entitehung des Rücktrittsgrundes Bloß
greifen zu lajjen. Denn die 83 346 ff. werden auf Fälle des gefeglidhen Kücktrittare )
nur für entfpredend anwendbar erklärt, jede ent{precdhende Anwendung (Analog
findet aber eine Schranke an der Auslegungsregel: cessante ratione legis cessat ie
ipsa. Meines Erachtens i{t aber der von den Mot. (Il, 282, D. 79) hervorgehoben“
rund, daß EEE LEO „von Anfang an mit der Möglichkeit rechne, Daß €
infolge des Müctritts verpflichtet werde, die empfangenen Leiltungen zurüczugewähtel ,
nicht der einaige und nicht der ausfchließlidh maßgebende für die Haftung des Cinpfänger$
nach SS 989 ff. Vielmehr erweift fich diefe Ärrmete Haftung überhaupt al8 ein Erforderni?
der Silligkeit hei eh eines Itechtsverhältniffles ex tunc. Nehmen wir beifpiel®
weije den Jall der Wandelung bei einent Biehkauf. Der Gläubiger, der in diefem Hole
den Wandelungsanfpruch geltend macht, ift nach S 487 auf denfelben befchränft und kahl
feine andere Defugnis wählen. € würde aber auch geradezu unbillig erjcheinen, wenn
er bei Nücgewähr bes mit einem Hauptmangel behafteten Biehs nicht nachträglich jedeS
Verichulden vom Zeitpunkte des Empfanges an zu vertreten hätte. Beiipiel: A, dem
ein mit dem Fehler des KrippenfebensS hehaftetes Neitpferd verkauft it, Hat diefes alß
ungefchidter Iteiter vor Geltendmachung feines Unfpruchs auf Wandehung entwertet
B, der Verkäufer, Kann mit Recht geltend machen, daß e8 nicht unbillig ift, daß A he
Rückgabe des Pferdes ihm Ddiefe unter Umftänden erhebliche Entwertung veraute. RES
deterior reddita non est reddita. .
Aus diefem Örunde dürfte auch die Meinung Schollmeyerz Bem. 1 zu & 347, doß
die firengen Küdgewährsgrundfägße Ddiefes aragrapbhen er vom N ugehbliE Der
Nüctrittsftipulation an Plak greifen, wenn der Rücktritt erft nad der Vertrags
leiftung {tipuliert fei, unhaltbar fein. Schollmeyer will bi3 dahin Lediglich die Grund“
Jäße ungerechtfertigter Bereicherung en laflen, foweit nicht ein Betrug hei Verabredung
des RüctritiSrecht5 unterlief. 3. €, ift die vernünftige ratio der jfrengeren Haftung
On nn En Mu des Rücktritt im Falle des $ 351 darin ke
hden, DaB beide Zeile verlangen Iönnen, In integrum reftitwiert zu werde , fowet
nicht die Gefahr des Bufall8 trifft (8 350). a $ ben, f