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IL. bijdhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Gezüglih des Kaufgefhäfts) zu erflären. Nehmen wir aber an, die Sache
jet nicht durch Zufall untergegangen, fo liegt auf der Sand, daß A er
wobl, um jeine obligatio ad restituendum durchzuführen, alfo den Rüctz!
gegenüber B zu ermöglichen (S 354), auch den Rücktritt gegenüber C erfläen
müßte! In diefem Salle hätte er alfo auch feine obligatio ad restituendu
gegenüber C zu erfüllen, fönnte allo den Kaufpreis unmöglich profitieren.
Sejebt den Fall, A hälte nur gegenüber B ich den Rücktritt vorbehalten
das Wferd an C ohne Mücktritt&vorbehalt verkauft, {o würde der Nücktt
nach S 351 au8gelchloHen fein, da er die „anderweitige Unmöglichkeit der
Herausgabe der Sache verfhuldet“ hätte (vgl. Bem. 1 zu S 351). Wenn
nun A den zufälligen Umftand, daß die Sache (nach der Nebergabe an C) bei
C untergegangen ilt, benußt, um Ddiefe an Kich gegebene otmendigien fe
10 handelt er m. E. Aral Daher kann B feinem nipIHO
auf Rückerftattung des Wagens ohne Gegenleiftung die Einrede der Aralili
entgegenfeßen.
Wil man diefe Einrede der Arglift nicht für begründet erkennen, 10 muß
man dem B im Halle des Rücktritt8 des A jedenfalls einen AUnfpruch Or
88 812 ff. De wen bl Holer DBereicherung auf Herausgabe des Stau
preifes gewähren, den A von C erhalten hat. Denn zweifellos erlangt 5
den Kaufpreis des C nur auf Koften des A und ohne rechtlichen Grund.
Der rechtliche Grund, der ihn zur Ca lang de8 Kaufpreife8 befäbigte
war der Zaufch; diefer ift aufgehoben (causa inita) C frägt die Gefahr
ber Sache nur unter der VoransfeBung der Nichtausiübung des Rücktritt$
ihn, dem C, gegenüber. Val. Bem. zu & 446. Entweder alfo hat B au
dem C gegenüber den Rücktritt zu erklären und dann den Kaufpreis an
Peer Mer oder er hat den Kaufpreis al8 einen lediglich auf often
e8 B erlangten Bermögensvorteil dem A nach den Grundfjäßen der un“
gerechtfertigten Bereicherung zu erftatten. ,
Gleichwohl kann, auch menn der von Goldmann-Lilienthal fonftruierte Fall, wie
hier gefchehen zu entfcheiden ift, die Ausübung des Rücktritt8 nach Untergang, der Sache
von der anderen Seite al8 undbillig empfunden werben, und ift daher die dispofttive Natul
5e8 8 350 zu beachten. Zu beachten it auch die Unwendbarkeit des S 281 (Surrogaß-
S 351. *)
Der Rücktritt ft ausgefchloffen, wenn der Berechtigte eine wefjentliche Ber“
ichlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe
des empfangenen Gegenftandes verjchuldet hat, Der Untergang eines erheblichen
Theile8 fteht einer wejentlidhen VBerjdhledhterung des Gegenftandes, das von dem
Berechtigten nad S$ 278 zu vertretende Verjchulden eines Anderen {fteht dem
eigenen Verfchulden des Berechtigten gleich.
€ I, 480 Nr. 1; MI, 302 Nr. 1; IIT, 345,
1. Ausflug der Rüctrittsbefugnis wegen unwirtfhaftligGer Behandlung
des Gegenitandes: Zufolge des 8 347 in Verbindung mit $ 989 (f. Bem. 2, a zu 8 340
üt, wenn der Rücktritt erfolgt, vom Empfange der Leiftung an jeder Teil dem ander
für den Schaden verantwortlich, der dadurch entiteht, daß infolge jeines Ver“
Ihuldens8 der empfangene Gegenftand verfchlechtert wird, untergeht oder aus einem ander!
runde von ihm nicht zurüdgegeben werden kann. Sit der Rücktritt8herechtigte®
derjenige, welder den Schaden verfchnuldet hat, Io verliert er das Rüctrittsreml
treitig ijt, ob der Ausdruck „verfehuldet hat“ in SaH 1 im technifchen Sinne Der
85 276 ff. (vgl. au $ 347) ober in dem weitern Sinne jeder freien, imputablen and“
[ung auszulegen ilt, in dem er beifpielsweife im S 254 (mitwirkendes Verfchulden Des
Befhädigten) vorkommt. Für leßtere San Dertmann Bem. 1 zu 8 351 unter
Berufung auf die Analogie des & 352 und in der Erwägung, daß von einer wahren
„Berihuldung“ hier, wo der Eee Atinle” doch ein volles Recht auf den Gegenftand habe
nicht die Rede fein fönne. A. IM. Kitd, Unmöglichkeit S. 141: „Cine Schuld in diefem
Sinne liegt nur vor, wenn bei Vornahme der angeführten Handlungen der NRücktrittö“
i i ä ; ir 1903;
*) Literatur: Conze, Einfluß einer Verfügung des Käufer8 ujw. Diff. Berlin 1
© tefüng “im „Recht“ 1908 S/877 f. (Begriff der wefentlichen VBerielechterung). Bal. ferne!
Xiteratur zu NMorbem. S 311.