Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IL. bijdhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 
Gezüglih des Kaufgefhäfts) zu erflären. Nehmen wir aber an, die Sache 
jet nicht durch Zufall untergegangen, fo liegt auf der Sand, daß A er 
wobl, um jeine obligatio ad restituendum durchzuführen, alfo den Rüctz! 
gegenüber B zu ermöglichen (S 354), auch den Rücktritt gegenüber C erfläen 
müßte! In diefem Salle hätte er alfo auch feine obligatio ad restituendu 
gegenüber C zu erfüllen, fönnte allo den Kaufpreis unmöglich profitieren. 
Sejebt den Fall, A hälte nur gegenüber B ich den Rücktritt vorbehalten 
das Wferd an C ohne Mücktritt&vorbehalt verkauft, {o würde der Nücktt 
nach S 351 au8gelchloHen fein, da er die „anderweitige Unmöglichkeit der 
Herausgabe der Sache verfhuldet“ hätte (vgl. Bem. 1 zu S 351). Wenn 
nun A den zufälligen Umftand, daß die Sache (nach der Nebergabe an C) bei 
C untergegangen ilt, benußt, um Ddiefe an Kich gegebene otmendigien fe 
10 handelt er m. E. Aral Daher kann B feinem nipIHO 
auf Rückerftattung des Wagens ohne Gegenleiftung die Einrede der Aralili 
entgegenfeßen. 
Wil man diefe Einrede der Arglift nicht für begründet erkennen, 10 muß 
man dem B im Halle des Rücktritt8 des A jedenfalls einen AUnfpruch Or 
88 812 ff. De wen bl Holer DBereicherung auf Herausgabe des Stau 
preifes gewähren, den A von C erhalten hat. Denn zweifellos erlangt 5 
den Kaufpreis des C nur auf Koften des A und ohne rechtlichen Grund. 
Der rechtliche Grund, der ihn zur Ca lang de8 Kaufpreife8 befäbigte 
war der Zaufch; diefer ift aufgehoben (causa inita) C frägt die Gefahr 
ber Sache nur unter der VoransfeBung der Nichtausiübung des Rücktritt$ 
ihn, dem C, gegenüber. Val. Bem. zu & 446. Entweder alfo hat B au 
dem C gegenüber den Rücktritt zu erklären und dann den Kaufpreis an 
Peer Mer oder er hat den Kaufpreis al8 einen lediglich auf often 
e8 B erlangten Bermögensvorteil dem A nach den Grundfjäßen der un“ 
gerechtfertigten Bereicherung zu erftatten. , 
Gleichwohl kann, auch menn der von Goldmann-Lilienthal fonftruierte Fall, wie 
hier gefchehen zu entfcheiden ift, die Ausübung des Rücktritt8 nach Untergang, der Sache 
von der anderen Seite al8 undbillig empfunden werben, und ift daher die dispofttive Natul 
5e8 8 350 zu beachten. Zu beachten it auch die Unwendbarkeit des S 281 (Surrogaß- 
S 351. *) 
Der Rücktritt ft ausgefchloffen, wenn der Berechtigte eine wefjentliche Ber“ 
ichlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe 
des empfangenen Gegenftandes verjchuldet hat, Der Untergang eines erheblichen 
Theile8 fteht einer wejentlidhen VBerjdhledhterung des Gegenftandes, das von dem 
Berechtigten nad S$ 278 zu vertretende Verjchulden eines Anderen {fteht dem 
eigenen Verfchulden des Berechtigten gleich. 
€ I, 480 Nr. 1; MI, 302 Nr. 1; IIT, 345, 
1. Ausflug der Rüctrittsbefugnis wegen unwirtfhaftligGer Behandlung 
des Gegenitandes: Zufolge des 8 347 in Verbindung mit $ 989 (f. Bem. 2, a zu 8 340 
üt, wenn der Rücktritt erfolgt, vom Empfange der Leiftung an jeder Teil dem ander 
für den Schaden verantwortlich, der dadurch entiteht, daß infolge jeines Ver“ 
Ihuldens8 der empfangene Gegenftand verfchlechtert wird, untergeht oder aus einem ander! 
runde von ihm nicht zurüdgegeben werden kann. Sit der Rücktritt8herechtigte® 
derjenige, welder den Schaden verfchnuldet hat, Io verliert er das Rüctrittsreml 
treitig ijt, ob der Ausdruck „verfehuldet hat“ in SaH 1 im technifchen Sinne Der 
85 276 ff. (vgl. au $ 347) ober in dem weitern Sinne jeder freien, imputablen and“ 
[ung auszulegen ilt, in dem er beifpielsweife im S 254 (mitwirkendes Verfchulden Des 
Befhädigten) vorkommt. Für leßtere San Dertmann Bem. 1 zu 8 351 unter 
Berufung auf die Analogie des & 352 und in der Erwägung, daß von einer wahren 
„Berihuldung“ hier, wo der Eee Atinle” doch ein volles Recht auf den Gegenftand habe 
nicht die Rede fein fönne. A. IM. Kitd, Unmöglichkeit S. 141: „Cine Schuld in diefem 
Sinne liegt nur vor, wenn bei Vornahme der angeführten Handlungen der NRücktrittö“ 
i i ä ; ir 1903; 
*) Literatur: Conze, Einfluß einer Verfügung des Käufer8 ujw. Diff. Berlin 1 
© tefüng “im „Recht“ 1908 S/877 f. (Begriff der wefentlichen VBerielechterung). Bal. ferne! 
Xiteratur zu NMorbem. S 311.
	        
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