Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IL. AbfOnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen. 
4. Dispofitive Natur der Norm. Abwei inbarung 
ver te N Met Drm bweichende Regelung durch Berein 
S 354. 
Kommt der Berechtigte mit der Nücgewähr des empfangenen Gegenftandes 
ober eine® erheblichen Theiles des Segenftandes in Verzug, {o kann ihm der 
andere Theil eine angemeffene Zeit mit der Erklärung beftimmen, daß er die 
Annahme nach dem Ablaufe der Frift ablehne. Der Rücktritt wird unwirkjam, 
wenn nicht die Rücgewähr vor dem Ablaufe der Krift erfolat. 
&. III, 348, 
, 1. Das Unwirffamwerden des Rüctritts wegen Verzugs des Rückgewährpflich 
tigen nach erflärtem Rücktritt: Wie icon in Bem. 1 zu $ 348 erwähnt wurde, wird durß 
den Rücktritt ein ähnliches Verhältnis zwifdhen den Vertragidhließenden begründet, AS 
wenn Ddiefe in einem gegen feitigen Bertrage die Nück ewähr vereinbart hätten. Diefem 
Gedanken entjpricht die von der IL Komm. bei der Steptfton des SE. Il aufgenommene 
VBorfchrift des S 354, weldhe fichH an jene des & 326 anlehnt. (Vgl. BP. VI, 161, 384) 
2, VBorausgefeßt wird in S 354, daß der Nüctritt in zuläffiger Weil 
erflärt morden ijt. Sit der Rücktritt aus einent ber in den 88 351—353 aufgeführten 
®riünde ausgefhloffen, fo kann S 354 überhaupt nicht zur Anwendung kommen. 2 
Seine häufigite Anwendung wird S 354 finden im Halle der Veräußerung DE 
empfangenen Gegenltandes durch den Rücktrittsberechtigten. Die Veräußerung bewirkt 
feine objektive Unmöglichkeit der Herausgabe (welche zufolge & 351 den Nuücktritt au 
iließen würde), Jondern nur ein fub;j eftives Unvermögen des Berechtigten, wenn Ddieler 
den veränßerten Segenftand nicht mehr befißt. Die Verpflichtung des Berechtigten Fe 
EEE entitebt erft mit der Rüctrittserflärung. Das Unvermögen, welchesS in dielem 
Seitpuntkte {don vorhanden war, ift alfo fein nachträglich entitandenes im Sinne 7% 
3.275 Ubf. 2 und fteht deshalb der objektiven Unmöglichkeit nicht gleich. (Wal. Borbem. I 
zu den 5S 275—283 S, 133.) Die Crkflärung des Rückritt8 wird daher durch die Veräußerung 
nicht ausgefchloffen, der andere Teil aber kann zufolge S$ 354 dem Berechtigten, AA 
diejer mit der Hücgewährung des empfangenen SGegenitandes oder eines erheblichen Teile 
des Gegenftandes in Verzug gerät, eine angemeffene Srift mit der Erklärung Beftimme 
daß er die Annahme nad dem Ablaufe der Frifjt ablehne. Erfolgt die Rückgewähr nic 
innerhalb der Frift, {o wird der Rücktritt unwirkfjam. Val. au Bem. 3 zu 8 353. 
3, Das Recht nach $ 354 ftebht dem andern Teile erft zu, menn der Berechtigte mit 
der Nückgewähr In Pan fommt. € wird alfo erfordert, daß der Berechtigte durch 
den andern Teil zur ücgewähr gemahnt murde @ 284), und daß die Nırdkgewähr 
infolge eine8 Umfitandes unterbleibt, welchen der Berechtigte zu vertreten hat S 285) 
Den Umftand, daß er den empfangenen Segenftand veräußert hat, muß der Berechtigte, 
welcher den Rücktritt erklärt, {tet8 vertreten. Val. Bem. 3 zu $ 353. Dies ergibt 110 
Ion aus dem Bufammenbhalte des $ 354 mit der Borichrift des $ 353. 8 ift fein Grund 
abzufehen, warum der Küctritt ausgefchloffen fein Toll, wenn der Dritte, welcher Den 
DEREN infolge der Veräußerung erlangt hat, den Untergang des Gegenitandes 
ver]chulbet hat, der Rücktritt aber gegen den Willen des andern Teiles wirkjam feit 
lollte, wenn der Dritte den Gegenftand zwar unbverfehrt bewahrt hat, denfelben aber nicht 
mehr berausgibt. Cbhenfo Pland Bem. 1: a. M. Schollmeyer Bem. 2, a zu $ 354. 
4. Der Verzug muß in Anfehung der Rücgewä r des empfangenen 
Segenftandes oder eineS erheblidhen Teiles He en a! Out einen 
Verzug anderer Art — etwa hinfichtlih der Vergütung für geleiftete Dienfte ($ 346 Saß 2) 
oder Des zu leiftenden Schadenserfaßes ($ 347) — fönnen die Beitimmungen des 8 354 
nicht vl ED Korwäß - n 
ergug in Der Rüdgewähr eines erheblichen Teile8 it auch dann anzunehmen, 
menn der Berechtigte den Gegenftand mit dem Rechte eines Dritten belaftet it A das 
Recht nicht befeitigen kann oder will. Allerdings muß diefe Belajtung jelbit eine erheb- 
lie fein; für eine nicht erheblidhe Belaftung, beifpielsweife Belaftung eines Grundjtucs 
mit einer Qypothek von ganz Ad Betrage oder einer unerheblichen Dienftbarfkeit, ilt 
mie für-eine nicht wefjentlidhe Berfchlechterung nad Maßgabe des 8 347 Erfaß zu leiften. 
Val. Dem. 2 Ubi. 2. zu S 354, a. I. Schollmener Bem. 2, b zu 8 354, der bet 
jeder Belaftung des GegenftandesS ohne ückficht auf ihre Erheblichteit dem andern Zeile 
das Recht einräumt, die Unnahme zu berweigern. 
„5. Neber die Frijtbeftimmung |. die Bem. zu 8 250. Die Friftfeßung Kfkanıt 
wirffam mit der Mahnung zur Rüchewähr verbunden werden, U N bung 1907
	        
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