Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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5. Titel: Rücktritt. SS 360, 361. ; 
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beit „Sit bedungen, daß die Leiftung des einen Teils genau zu einer felt- 
deftimmten Zeit oder innerhalb einer feitbeftimmten Seit bewirkt werden 1oll, 
Io fann der andere Teil, wenn die Mann nicht zu der beftimmten Zeit oder 
nicht innerhalb der beitimmten Frijt erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten 
oder, jalls der Schuldrer im Verzug it, Matt der Srfüllung Schadenserfaß 
wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanfpruchen, wenn er 
fofort an dem Ablaufe der Zeit oder der Srilt dem Gegner anzeigt, daß er 
auf Erfül ee 
. Wird Schadenserfaß wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware 
Dan Börfen= oder Marktpreis, {o Kan der Unterfchied des Kaufpreifes und des 
örfen- oder Marktpreifes zur Zeit und am Orte der gefhuldeten Leiftung 
gefordert werden. 
Das Ergebnis eine8 anderweit A Berkaufg oder Kaufes 
ann, fall8 die Ware einen Börfen= oder Marktpreis Hat, dem Erfabanfpruche 
Mur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf fofort nach dem 
Aolaufe der hedungenen Leijtungszeit oder Leiftungsfrift bewirkt ift. Der Ver: 
Kat oder Kauf muß, wenn er nicht in Sffentlicher BVerfteigerung eh 
ur einen zu folgen Verkäufen oder Käufen Öffentlich ermächtigten Handel8= 
Wels N eine zur öffentlichen Berkieigerung befugte Berfon zum Taufenden 
erfolgen. 
y Yuf den Berkauf mitteljt öffentlicher EU findet die Vorfchrift 
0 8 373 Abi. 4 Anwendung. Born dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger 
en Schuldner unverzüglih zu benachridhtigen; im Jalle der Unterlaffung ift 
er zum Schadenzerjabe verpflichtet.” — Val. auch noch RO. $ 18. 
Vorausjegungen des 8 361: 
a) Ein gegenfeitiger Bertrag (f. Bem. 1). Für einfeitige Berträge und 
RandelSfirgelOüfte gilt die Auslegungsregel des & 361 nicht. (RB. I, 626.) 
gl. Bem. 1. am Ende und weiter unten Bem. 3, b. 
Eine Bereinbarung der Vertragichließenden, daß die Leiftung des einen 
Teiles genau zu einer feft beftimmten Zeit oder innerhalbeiner 
Teit beitimmten Frilt zu bewirken fet. 
x) Der gewollte Zeitpunkt oder änßerfte Termin der Leijtung muß in 
einer jedeS meitere Ermefjen ausjichließenden NWeife genau feltgeftellt 
fein. Val. Staub Anm. 1 ff. zu S 376 OOB., Thil, Handelsrecht 
3 981, RO. in ©. Yur.3. 1902 S, 393, RÖEC. Yd. 51 S. 347, , 
, Nicht vorausgefeßt wird, daß Die Leitung dadurch, daß fie 
nicht 3zu der beitimmten Beit erfolgt, überhaupt Cab he wirh. 
In diejem Va finden vielmehr die SS 323—325 Unwendung. Der 
% DEL dei t {ich alfo nicht auf Firgeichäfte im meiteren Sinne der 
em. 1, a, 
Die pünktlide Einhaltung de8 ZeitpunkteS bzw. der Frikt der Leiftung 
muß bon den Nertragichließenden. al8 mwmefjentliche Vertrags 
a an gefeßt jein. Bol. ROS. Bd. 51 S, 348, ROGH®S. Bd. 8 
S, 236, Bd. 16 S. 292, Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 247, KOES. in 
Recht 1907 S. 763 Ziff. 1652, Se 
N Sehlt e8 an einem diejer beiden Erforderniffe, 10 greift nit 
die Auslegungsregel des $ 361 las, vielmehr ift alsdann der Rück 
tritt nur nad) Maßgabe der allgemeinen VBorfchriften über die qegen- 
Teitigen CH (88 324, 325) Seattbait, 
©) Ausbleiben der Leijtung zu der beitimmten Zeit oder innerhalb der 
beftimmten Fri. Ein Berzug des Leiftungspflichtigen (88 284, 285) braucht 
nicht vorzuliegen. € genügt die Tatlache. daß die Leitung zu der bebungenen 
„‚Beit nicht erfolgt ilt. 
Wirkungen: 
A) Der nicht fänmige Teil ft im Zweifel berechtigt, vom Bertrage zurüd- 
zutreten. Auf den Rücktritt finden die Vorfchriften der SS 346 ff. AUn- 
wendung. Der Jäumige Teil kant alfo dem Berechtigten gemäß S 355 eine 
angemellene Frift für die Ausübung des Rücktrittsvecht® mit Der Wirkung 
Beitimmen, daß das Rücktrittsrecht erlifcht, menn nicht der Mücktritt vor dem 
Äblaufe der Frift erklärt wird. . 
Macht der Berechtigte von feinen Kiücktrittsrechte Gebrauch, fo Kkanır 
er nur Die fich aus dem Rücktritt ergebenden Rechte geltend machen, ein 
Ynfpruch A Erjaß feineS InterefieS Iteht ibm neben dem Nückrcitt8- 
echte ni 3U. 
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