bl
5. Titel: Rücktritt. SS 360, 361. ;
385
beit „Sit bedungen, daß die Leiftung des einen Teils genau zu einer felt-
deftimmten Zeit oder innerhalb einer feitbeftimmten Seit bewirkt werden 1oll,
Io fann der andere Teil, wenn die Mann nicht zu der beftimmten Zeit oder
nicht innerhalb der beitimmten Frijt erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten
oder, jalls der Schuldrer im Verzug it, Matt der Srfüllung Schadenserfaß
wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanfpruchen, wenn er
fofort an dem Ablaufe der Zeit oder der Srilt dem Gegner anzeigt, daß er
auf Erfül ee
. Wird Schadenserfaß wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware
Dan Börfen= oder Marktpreis, {o Kan der Unterfchied des Kaufpreifes und des
örfen- oder Marktpreifes zur Zeit und am Orte der gefhuldeten Leiftung
gefordert werden.
Das Ergebnis eine8 anderweit A Berkaufg oder Kaufes
ann, fall8 die Ware einen Börfen= oder Marktpreis Hat, dem Erfabanfpruche
Mur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf fofort nach dem
Aolaufe der hedungenen Leijtungszeit oder Leiftungsfrift bewirkt ift. Der Ver:
Kat oder Kauf muß, wenn er nicht in Sffentlicher BVerfteigerung eh
ur einen zu folgen Verkäufen oder Käufen Öffentlich ermächtigten Handel8=
Wels N eine zur öffentlichen Berkieigerung befugte Berfon zum Taufenden
erfolgen.
y Yuf den Berkauf mitteljt öffentlicher EU findet die Vorfchrift
0 8 373 Abi. 4 Anwendung. Born dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger
en Schuldner unverzüglih zu benachridhtigen; im Jalle der Unterlaffung ift
er zum Schadenzerjabe verpflichtet.” — Val. auch noch RO. $ 18.
Vorausjegungen des 8 361:
a) Ein gegenfeitiger Bertrag (f. Bem. 1). Für einfeitige Berträge und
RandelSfirgelOüfte gilt die Auslegungsregel des & 361 nicht. (RB. I, 626.)
gl. Bem. 1. am Ende und weiter unten Bem. 3, b.
Eine Bereinbarung der Vertragichließenden, daß die Leiftung des einen
Teiles genau zu einer feft beftimmten Zeit oder innerhalbeiner
Teit beitimmten Frilt zu bewirken fet.
x) Der gewollte Zeitpunkt oder änßerfte Termin der Leijtung muß in
einer jedeS meitere Ermefjen ausjichließenden NWeife genau feltgeftellt
fein. Val. Staub Anm. 1 ff. zu S 376 OOB., Thil, Handelsrecht
3 981, RO. in ©. Yur.3. 1902 S, 393, RÖEC. Yd. 51 S. 347, ,
, Nicht vorausgefeßt wird, daß Die Leitung dadurch, daß fie
nicht 3zu der beitimmten Beit erfolgt, überhaupt Cab he wirh.
In diejem Va finden vielmehr die SS 323—325 Unwendung. Der
% DEL dei t {ich alfo nicht auf Firgeichäfte im meiteren Sinne der
em. 1, a,
Die pünktlide Einhaltung de8 ZeitpunkteS bzw. der Frikt der Leiftung
muß bon den Nertragichließenden. al8 mwmefjentliche Vertrags
a an gefeßt jein. Bol. ROS. Bd. 51 S, 348, ROGH®S. Bd. 8
S, 236, Bd. 16 S. 292, Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 247, KOES. in
Recht 1907 S. 763 Ziff. 1652, Se
N Sehlt e8 an einem diejer beiden Erforderniffe, 10 greift nit
die Auslegungsregel des $ 361 las, vielmehr ift alsdann der Rück
tritt nur nad) Maßgabe der allgemeinen VBorfchriften über die qegen-
Teitigen CH (88 324, 325) Seattbait,
©) Ausbleiben der Leijtung zu der beitimmten Zeit oder innerhalb der
beftimmten Fri. Ein Berzug des Leiftungspflichtigen (88 284, 285) braucht
nicht vorzuliegen. € genügt die Tatlache. daß die Leitung zu der bebungenen
„‚Beit nicht erfolgt ilt.
Wirkungen:
A) Der nicht fänmige Teil ft im Zweifel berechtigt, vom Bertrage zurüd-
zutreten. Auf den Rücktritt finden die Vorfchriften der SS 346 ff. AUn-
wendung. Der Jäumige Teil kant alfo dem Berechtigten gemäß S 355 eine
angemellene Frift für die Ausübung des Rücktrittsvecht® mit Der Wirkung
Beitimmen, daß das Rücktrittsrecht erlifcht, menn nicht der Mücktritt vor dem
Äblaufe der Frift erklärt wird. .
Macht der Berechtigte von feinen Kiücktrittsrechte Gebrauch, fo Kkanır
er nur Die fich aus dem Rücktritt ergebenden Rechte geltend machen, ein
Ynfpruch A Erjaß feineS InterefieS Iteht ibm neben dem Nückrcitt8-
echte ni 3U.
»
>