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II. Abignitt: Erlijdhen der Schuwldverhältniffe.
Der Rücktritt kann erft erklärt werden, wenn die Borausjebung a
Dem. 2, c eingetreten ift; eine im voraus für den N des Ausbleibens Gr
Veiftung abgegebene Erklärung it unwirffam, eben{o mie eine bedingte D
Härung. Dagegen kann der Rücktritt für zuläflig erklärt werden, To {
reftfteht, daß die Einhaltung der Abi unmöglich geworden W*
Bol. Bland Bem. 2 zu 8 361, Schollmeyer Bem. zu S 361. it
Der Wille der VertragidhlieBenden entjdheidet darüber, oh der M an
Jäumige Teil beim Vorliegen der VorausfeBungen des S 361, itatt N On
Bertrage zurüczutzeten, aud die nadhträglidhe Erfüllung fol verlange
fönnen. Sm Zweifel wird dem Gläubiger diefes Recht N fofern HE Te
das Unterbleiben der Leiltung zu der beftimmten Zeit die Erfüllung ÜbE
Haupt unmöglich macht (f. Bem. 1, b). 1)
Beim hand A EEE e}Gäfte (8376 HOB., val. Bent.
fanır der Gläubiger die nachträgliche Hlıhe nur beanfpruchen, wenn t
Tofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frilt dem Gegner anze18*
daß er auf Erfüllung beftehe. ‚a statt
Befindet {ich der Jäumige Zeil im Verzuge, fo {teht dem andern Zeile fl N
des Rücktrittsrechts au das Recht auf Schadenserfaß gemäß 8 326 3U-
4. Die Vorfchrift des 5 361 ift eine Muslegungsregel. Ergibt ich aus DE
Umftänden, daß die Parteien im Zalle der Nichteinhaltung der LeiftungsSzeit ein Rücktr! 9
recht des @läubiger8 nicht nn Haben, 10 it der Rücktritt des Oläubiger8 nur auf OU
der allgemeinen gefeßlidhen Borfchriften über die gegenfeitigen Verträge (SS 325, 326) zul HE
Aus dem Charakter der Vorfchrift als Auskegungsregel ergibt {ich auch, daß, Sn
Gläubiger das Nücktrittsrecht dann nicht zufieht, menn er jelbit das Unterbleibet
der Leiftung verfhuldet Hat, da anzunehmen ift, daß die Parteien für dielen 0
dem fHuldigen Teile ein Rücktrittsrecht nicht einräumen wollten. N
Herner ijt zu beachten, daß die Parteien einem von ihnen als Firge[häft gef
VBertrage nachträglich dieje redhtlide Natur wieder A önnen A
daß eine derartige nachträgliche Bereinbarung fowohl vor als nach dem Ablaufe der an
auch ftillioweigend durch {chlüffiges Verhalten aetroffen- werden kann. ROSE. in SP
YWichr. 1909 S. 57 Bf. 27. a
5. Beweislait. Bol. Rofenberg im Arch. f. d. zivilijt. Praris Bd. M S. I
Kecht Bd. 6 S. 587. (Die Behauptung eines Sigel Däftes ilt Die Geltendmah
Gefonderer Behronifle, der Teil it heweisvpflichtia, der die Ahmeichung von der gefehlt
enel behauptet).
rn
Erlöfchen der Schuldverhältnijje.*)
Borbemerkungen.
I. Im dritten Ab{AHnitte des zweiten Buches werden al3 Gründe, weldhe das Er1öf0en
zine3 Schuldverhältnifjes bewirken, aufgeführt: die Erfüllung, die Hinterlegung: die
Aufrednung und der Erlaß.
Die genannten vier Gründe bewirken, daß dazZ Schuldverhältnis ipso jure erlij@t
(3. II, 78), d. 9. fie bringen dasfjelbe ohne weiteres unmittelbar zum Erlöjden im Gegen
jaße zu der zerftörligen Einrede (3. B. der Einrede der Verjährung & 222), weldhe dem
Schuldner nur die Befugnis gewährt, die Leiltung zu verweigern. daS Schuldverhältni? sefBf
aber fortbeitehen läßt.
*) Ziteratur: Senffert, Die allgemeinen Grundfäke des ObligationenrechtS I} dem
Eniwurf eines BGB. (Beiträge zur Erläuterung 11jw.) Heft 11 (1899) S, 23 ff. ; Stammle?
DaZ Recht der Schuldverhältnifje S. 214-—245. zn
Novation: Hruza, Die Lehre von der Novation 1881; Kungke, Die Obligatio?
1886 S. 125 {f.; Merkel, Der röm.»rechtl. Begriff der novatio 1892; Blume, odatidı
Delegation 1ujw. 1895; Shwarg, D. Weien der Novatton u, Ihre Anerkennung im BSD:
Göttingen 1903. .
Confusio: Semebdler, Das Erlöjhen der Schuldverhältniffe durd Bereinigung
von Recht und Verbindlichkeit nach hürgerlidem Recht 1897; KreßihHmar, Die Theorie 76
Konfufion; derfelbe, Die Erfüllung (I), 1906; Schoeninger, Leiftungsgejhäfte 19 3
3.86 f.:; MoSler, Aur Lehre von der confusio nad aem. NMecht und dem RMechte de