Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II. Aoihnitt: Erlöjchen der Schuldverhältniffe. 
IV. Neber die Wirkungen des Mücktritt® vom Vertrage f{. Borbem. zum V. gie 
S. 311 ff. 
V. Berfhiedene andere, vom gemeinen Nechte anerkannte ErlöfGungsgründe merben 
vom BGB. ftiligHweigend übergangen: 
L. Nodvation und Schuldumwandlung.*) 
A. Stellung der Motive zum Gedanken der Novation; die juriftifht 
Bedeutung der Novation. Die Orlinde, auS denen die gefekßlidHe RKegelung de 
Ynititut3 der Novation für entbehrlidh erachtet wurde, find nach M. II, 78 folgende: 
Dem Bedürfniffe, welheS zu der mittelft WehHfel3 bez Gläubiger3 oder deß 
SGuldner3 fig volziehenden Novation geführt Habe, werde im mwefjentlihen durch die 
BorjchHriften über die Mebertragung der Forderung (88 398 ff.) und über die Sul?“ 
übernahHme (88 414 ff, vgl. M. II, 143) gedient. Allerding3 bleibe Giernad die 
bisherige Schuld unter Fortdanuer der Zuläffigkeit aller bisher gegen ie 
ftatthaften CESinreden befiehen, während bei der Novation ein andere} 
gelte. Aber aug die Wirkungen der Novation fünnten durgH Schließung eineS neuen Ber“ 
‘rag3 herbeigeführt werden, inhaltlich dbeffen ein Dritter Gläubiger oder Schuldner jein un) 
die Forderung aus dem neuen Schuldverhältniffe fiG nicht mit Einreden auZ dem alten 
dekämpfen Iajffen folle. (Nobvation mit Perfonenwechfel.) Ein derartiger Vertrag würde al 
abfitraftes Sauldverfpreden den Borjehriften der SS 780, 782 unterliegen. 
Soweit dagegen eine Nodyation ohne Perfonenwechfel in Frage komme, fo ftebe mod 
dem Prinzipe der VertragSfreiheit und der Formfreiheit der Verträge dem Abfaluß eine 
BertragS, wodurch die biZherige Verbindlichkeit dur eine andere zwifdhen denfelbe* 
Berfonen erfegt werde, fein Hindernis im Wege. Val. 8 364 Abi. 2 und 8 607 Abi ? 
Da hiernadg die Novation au nad Heutigem RedhHt ein zmeifell0% 
zuläfjfiges RedHtsgefHäft bildet, ift folgendes zu beachten: , 
a) Die Novation Lbedeutet: „Erjegung der alten Obligation durch eine neUE, die 
zwar dem juriftifihen Entfiehungsgrunde nad von ihr verjhieden, aber al 
VermögenZiwert, d. h. hei Abftraktion von der {peztfifh juriftifjghen Ericheinung?“ 
form, mit ihr identifh ift“ (Kretfihmar, Erfüllung S, 60), Die Novation jebt 
das Beftehen des SchuldverhHältniffes, weldeS nobiert werden fol, zum mindeften 
im Sinne einer Naturalobligation, d. hH. einer erfüllbaren, wenn au mich? 
srzwingbaren Schuld voraus. Val. Vorbem. zum II. Buch Nr. 9 S. 10 f. Die 
Nobation einer nicdhtigen Schuld {ft ebenfalls nidtig. Dagegen geht die bloßt 
Anfechtbarkeit der älteren Schuld dann nicht auf die novierte Schuld über, wenn die 
Nodvation in Kennini3 des Anfehtungsgrundes erfolgt; in diejem Falle ft 
ber Nobation ein Verzicht auf die Unfedhtbarkeit zu erbliden. Unzuläffig und 
unwirkfanı {ft aber die Nobvation eine vom Rechte mifbiligten Ge[hHäfteS, jeloft 
wenn dieje3 eine Naturalobligation erzeugt und alfo erfüllt werden kann. DIE 
Nobation ft nämlich keineswegS al Leiftung an Erfülungs Statt aufzufale® 
da das wirtihaftlihe Kreditverhältni3 fortgejeßt und nicht, mie hei Leiftunk 
an Erfülungs Statt, {hlehthin getilgt wird. Val. Dernburg, Bürgerl. x. I 
S. 303, Dies gilt inZbejondere für Spiel: und Differenzgejchäfte (88 762, 76%) 
Bgl. Bem. IM, 1, e zu 5762. Das BGB. geftattet deren Erfüllung, die bezahlte 
Spielihuld ann nicht zurücdgefordert werden, und dies ailt au von eine! 
*) Qiteratur: Fein, Beiträge z. L. v. d. Nobvation und Delegation 1850; Salpiu® 
Xovation und Delegation 1864; Saltowatt, 8.2. v.d. obation 1866; Side, Etude? 
sur la novation 1879; Oruza, D. &. v. d. NMobation 1881; Unger in Gruchots ZT 
Bd. 15 S. 554 ff; N, Merkel, Der römifjh-rechtlidhe Begriff der novatio und defjfen I 
wendbarteit, Straßburg, Dil. 1892; Blume, Novation und Schuldäübertragung 1895; 
Schoeninger, Die VeiftungsSgefchäfte des BR, 1906; Klein, VertragliHe Nenderung ve 
Inhalts eine8 Schuldverhältnifjes 1907; Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl, I, 2 S. 19 ff
	        
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