Vorbemerkungen. 345
Ge gel deffen Borftufe, nämlich die Gewährung der Mittel zur Erreihung des wirtjhaft-
beiten ee beides jedohH nur infofern al8 der wirtfhHaftlide Erfolg vder
Sinne 1 oritufe ein Element des UnfiprucdhSbegriffe8 bildet“. Im weiteften
laut legt überall, wo der juriftijhe Zwed der Obligation, die Anfpruchsbhefriedigung beim
einen Se exteidht ft, Bwederreichung vor, aljo insbefondere bei Erfüllung, auch Erfüllung dur
Biveder ritten, Setjtung an Erfühlungs Statt, Nufrednung, Hinterlegung. Bei diefen Fällen der
Sandra Ze im ‚weiteren Sinne erlijdht die Obligation durch eine bejondere auf fie gerichtete
zu Seien (ein auf fie gerictetes Berhalten) des Schuldner bzw. eineS Dritten. Im Gegeniaße
One Ben Erlöigungsgründen im weiteren Sinne {tehen die ErlöfjdungsSgründe der Obligation
Endtern ürfnisbefriedigung beim Gläubiger: Unmöglichfeit der Leiftung, auflöjende Bedingung,
min, Confusio, Rüdtritt, Novation. Eine Sonderjtelung ninımt der Erlaß ein.
ar ri aber ift noch zu unterfdheiden eine Zwederreihung im engeren (tech:
Br ES Bei diejer Handelt e& fig um Fälle, hei denen die Obligation nicht durch
da © fie direkt gerictetes Verhalten, eine auf fie direkt gerichtete Handlung (Leiftung)
Deitees ldner8 bzw. eines Dritten erlijcht, fondern dadurch, daß der Schuldner bzw. ein
Mitte(tn eine andere Weije die wirtfjhHaftlide Bedürfnisbefriedigung beim Gläubiger
art herbeigeführt hHatı In Frage Iommen inZbejondere:
A) Fälle, in denen der Zwed der Obligation durch volljtändige glei günftige
Erfüllung einer zwedidentijden Obligation erreicht ijt. ES genügt
die fog. prafktijdhe Jdentität. Val. Klein, Untergang der Obligation S. 77.
Gieher gehört der Untergang der Obligation eine® Sejamtjqhuldner3 durch
Erfüllung feiten8 des andern, val. Klein a. a. D. S. 93 ff., ferner der oben
3, 268, 269 nad Mein angeführte Fall des concursus causarum lucrativarum,
b) Die Obligation erlijgt durch Zwederreihung, wenn dıurH Erfüllung eines
Aweckidentiichen dinglidjen Anfpruchs ihr Zwed gleich günftig und volljtändig
erfüllt ift; z.B. eine Obligation erliiht durch Mermertung des für fie beftellten
Pfandes oder einer Grundfhuld.
Mein in der mehrfach zitierten Schrift {tellt no den aNgemeinen Saß auf, daß
sine Obligation erlöjche, wenn dur irgendein anderes nidt auf die Obli-
gation gerichtete noch auch aus einem zwedidentijhen Anfpruge gefchutldetes
Handeln ihr (Sfonomijcher) Zwed aleth gäünftig und volljitändig erreicht werde.
Sein a. a, OD. rechnet hieher folgendeS: „A leiht dem B ein Buch. Durch B’8 Sahr-
fäjfigfeit 1öft fich das Bırch aus dem Einband. B läßt, ohne dem A etwas davon
zu Jagen, den Einband heim Buchbinder wieder Heritelen. A erfährt von dem
ganzen Vorgang nicht.“ M. E. genügt aber zur juriftifigen Erklärung diejes
Beijpiel8 der Begriff der Zwederreidhung im weiteften Sinne, und zwar
in8bejondere derjenige der Erfüllung. Die Erfüllung kann ein einfeitiges
Recht8gefhHäft fein und ijt nicht unter allen Umftänden empfang8Sbedürftig. Val.
die folgende Vorbemerkung zum I. Titel diefes Ab[HnittS S. 349 f. Bum Weien
des Schuldverhältnifes gehört e8 keineswegS, daß der Gläubiger fi desjeben
bewußt tft; man Iann Forderungen Haben, ohne e& zu wijlen. Bweifello®
will der B in dem von Mein gegebenen Beilpiel eine Berbindlichteit erfüllen.
Dagegen dürfte die Frage der Zwederreidung in dem von ein
gedachten engeren Sinne zujammenfallen ınit derjenigen des Weafall8 des
Interefjfe8 des GSläubigerS an der Seiftung.
In der I. Auflage war gejagt, daß der Wegfall des Intereffes Feinen
Erlöjgungsgrund bilde und daß lediglich die Borihrift de8 S 126 (Eins
rede der Schikane) gegenüber einent durch keinerlei SKntereffe bes Gläubiger8
begründeten Anfpruc in Frage komme.
Diefe Anficht Hit falih. Irgend ein jHußmwürbiges Intereffe muß gegeben
jein: nur braucht diefe2 fein bermöagenZmwertiges zu fein. Val. Vorbem. zum II. Buch
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