Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Erfüllung. Borbemerkungen. 349 
jorderlih, daß die Unterlaffung in dem Bewukßtfein der Erfüllung einer RechtS- 
oflißht (animo solvendi) gefchieht; e8& genügt die objektive Tatiadhe des Unter- 
Taffen8. So {don nad älterem römijhen Recht. Bal. 3. B. 1. 49 8 2 D. de 
V. O. 45, 1 (Baulus) und dazu Kretjhmar, Die Erfüllung S. 29 f. 
») Die Leiftungspfligt geht zwar auf eine pofitibe Handlung, aber nur auf eine 
der Mitwirkung des Gläubiger nicht bedürftige Faktifdhe Dienfi- 
feiftung.. Au in diejem Falle Hat die Erfüllung keinen redhtage[Häftlichen 
Charakter, und nur jofern eine pofitive Handlung überhaupt auS natürlichen 
“piyhologiihen) Gründen eine beftimmte Willensrihtung erfordert, Yi foldhe 
notwendig; nicht aljo erfordert wird Gejhäftsfähigkeit im juriftifhen Sinne. 
Die Erfüllung ift ferner möglih, ohne daß jie der Gläubiger in Empfang zu 
nehmen Hat, ja, ohne daß er von ihrer Vornahme zUr Beit der Erfüllung 
weiß, fo z. B. beim Dienfivertrage. 
e) €8 Tanrı fih um eine pofitive Handlung Handeln, bei der zZUT Bewirkung 
des LeiftungzZerfolgeS eine Mitwirkung des SGläubiger8 er- 
ForderlihH if, 
Sn diefem Falle ijt wiederum zu unterjheiden: 
die Leiftung an fih it rein faktiider Natur (Dienfileijtung), aber 
nicht zu erbringen ohne Mitwirkung des Gläubiger8. Der Gläubiger gerät 
in Annahmeverzug bei Weigerung diefer Mitwirkung. Val. 8 295, Der 
Schuldner kommt nicht in Verzug. Val. 8 285. Aber die Erfüllung 
mird dadurh nit zum einjeitigen (empfang8SGebürftigen) ober zum 
zweifeitigen Necht8gefhäft. 
Die Erfüllung ift nur durch ein Recht23gefhäft zu bewirken, und zwar 
ijt diefesS entweder ein einfeitige8 (empfangSbebürftige8) z.B. Entgegen- 
nahme einer rechtlig bedeutfamen Erflärung (z. DB. VBerzieht) oder gar 
in zweijeitigeS (Vertrag) d. h. der dur die Erfüllung zu erreidhende 
KechtZerfolg bedarf eines zweifeitigen Necht3gefhäftz zwilden Schuldner 
und Gläubiger 3. 3. Nebereignung des gefguldeten Gegen» 
jtan dbe8 in da Vermögen des SchuldnerS. Baal. Shonmeyer II S. 275, 
Dernburg II 8 55; Rojenberg in Iherings Sahrb. Bd. 17 S. 211. 
Über einer Einigung bedarf e8 au Hier nur in Anfehung des unmittel- 
baren (dinglidjen) RechtZerfolgS, nicht Über die fog. causa solvendi. 
Erforderlich {ft hier nur der Tilgungswille des Schuldners und defjen 
sinfettige Beftimmung bleibt allein maßgebend. Bol. 8 366 Ubi. 1. 
(Diefes Beitimmungsrecht {jt keine Singularität, jondern Ausfluß eine8 
allgemeinen SGrundjages, vgl. Kregjhmar S. 110 f.) nn 
„Daz auf Befreiung des Schuldner3 durch Befriedigung des Gläu- 
biger3 gerichtete Necht3gejchäft und die Erfüllung al8 VBerwirklidhung 
des ObligationSinhHalt3 müffen begrifflidh aneinander gehalten merben. 
Sie beherrichen getrennte Gebiete; nur infoweit jOneiden fih ihre Kreife, 
al8 im fonfreten Falle eine Willenserklärung des Schuldners 
erforderlich tft, um der Seiftung die Beziehung ZU! Schuld. 
tigung aufzuprägen, und ferner, Joweit die LeiftungsSbemwirkung 
al8 folde ein Rechtagefchäft erforderliH macht.” (Krepihmar S. 117.) 
„Wil der Gläubiger überhaupt kein Eigentum erwerben, [0 hin- 
dert er da3 Zuftandefommen der Leijtung; folglich auch das der dadurch 
zu vermittelnden Schuldiilgung; nimmt er aber Eigentum an, jo ann 
er night wirkffam erllären, e8 auf eine andere causa hin, etwa zur 
Schenkung oder zur Tilgung einer anderen Schuld erwerben zu wollen.” 
(Dertmann 2. Aufl. S. 217 zu y gegen Kein S. 11, von Zhur, Jherings 
Xabhrb. Bd. 48 S. 6 Anm. 9, Bland Nr. 2. c zu S 362, die hier einen 
3)
	        
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