356 II. AbfHnitt: Erlöjhen der Sohuldverhültnifie.
YA {ft die8 aber die Abficht des GefekesS, wie aus der Entftehungsgefchichte De
3 363 flar hervorgeht. DM. II, 204, 205; B. I, 637). Man fdheint bei der Sajlung a0
Paragraphen von der Anficht ausgegangen zu fein, daß eine mangelhafte, Leiftung VE
{tet3 je nach der Befchaffenheit der Mängel entweder unter den Begrilf „eine andere nen
die gefhuldete Leiftung“ oder unter den Begriff „unvollftändige Leitung“ unterfte a
(affen werde. S 363 ift alfo dahin auszulegen, daß audh bei nachträglich eingewenDel®
Mangelhaftigkeit der als Erfüllung angenommenen Leiftung den Olaäubiger 290
Beweislaft trifft. Cbenfo Pland Bem. 1 und 2 zu 8363. Val. auch ROEC. Bd. 57 €,
Die durch 8 363 verfügte Umkehrung der Beweislaft gilt auch hei der Wand elung
3, Ob eine Leiftung als Erfüllung angenommen wurde, ift nah den Umftände®
des einzelnen Salle8 zu Beurteilen. Eine an beftimmte Tatfacdhen (mie etwa AN
Clerlo Ang eines Borbehaltes hei der Annahme) fich anknüpfende gefebliche Vermutung
Hir die Annahme als Erfüllung hat das BOB. nicht aufgeftellt. Ca I, 637). , 5
€ alfo auch einer vorbehaltlos angenommenen Veiftung gegenüber der Cine
zuläffig, daR je nicht als Erfüllung angenommen worden fet, wie umgekehrt ungee® M
eines RE Vorbehaltes Annahme als Erfüllung vorliegen kann. Sol R Gap
Sur. Wichr. 1909 S. 309 Mt 3 Annahme al8 SKIN troß Vorbehalte8 Des Gewühr
N ent Vorbehalt, nur als Gefchäftsführer des Verkäufers auftreten und
defien KRecdhnung handeln zu wollen).
. Die einfache Annahme „unter Borbehalt“ genügt zur AusfchlieBung der Anwendurg
des 8 363 nicht. Bol. Bem. 4 zu $ 362. Val. fodann noch die beachtenswerten X
Hibrungen von Seonharb, Die Bemweislaft (Berlin 1904), S. 374: ser
„Die DH bde3 S 363 Jtellt Lediglich eine einzelne Anwendung Rt
Behre dar, daß der AUnfchein die Beweislajt verfchiebe. Die Unnahme ger
nämlich nur dann von Bedeutung, wenn aus ihr nach Wahricheinlichkeit 9 en
Billigkeit die Erfüllung (sc. die Annahme als Erfüllung) geichloflen werden
fann. Die bloß tatfächlidhe Empfangnahme genügt nicht. Denn der Käufer
nimmt zunächft nur deshalb an, um den Defiß der Ware zu bekommen. Sem
weiteren Abfichten fönnen jehr verfchieden fein. Val. Hanaufek, Die Da
des Verkäufers S. 116 f., 262. Daher muß zu der Nebernahme des eb
noch irgendeine Erklärung hinzufommen. Val Seuff. Arch. Bd. 9 Nr. 75
Bd. 27 Nr. 16; Andre, Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages 1891, S. 73, K .
AS Anerkennung wird man fie nicht bezeichnen fönnen; denn fie wäre von In
eigentlichen rechtögejhäftlidhen Anerkennung, die die Geltendmachung von Aöndl {
zanz ausfchließt, faum abzugrenzen. Bol. Andre a. a. OD. S. 73. Vielmehr ee
im ıbr nicht mehr al8 die rein tatfächliche Angabe des Empfängers, Daß 18
Crfülung ordnungsmüäßig: ein bloßesS Selbitzeugni8, Wal. Brück, Die Bew
faft binjichtlidh der Beichaffenheit S. 89 f., RG. in Seuff. Arch. Bd. 41 Nr.
Seuff. Arch. Bd. 19 Nr. 132. Wie alle außergerichtlichen a mr
dies DE Hegeln der Seweisführung egen den Erkflärenden: er muß de
in der Billigung kiegende HeugniS ent äften. RKROS. in Seuff, Arch. Dd-, dt
Nr. 10. Regelmäßig begründet eS eine Wahrfheinlichkeit und auch fonit 1PLIO
e8 meift wo Billigfeit gegen ihn. Wo diefe Gelidhtspunkte nicht eis
En ift die Annahme belanglos. Die N der Regel 06
363) bängt alfo von ganz jchwankfenden Faktoren ab. So erklärt es fi, Daß
einige Einzeliragen im früheren und im heutigen Rechte übergroße Schwier1g
feiten bereitet haben. Sie find eben überhaupt nicht allgemein zu beantworte
Wie it e3, wenn der Empfänger bie Möngel nicht erkennen konnte oder eine :
Vorbehalt hinzugefügt hat? € märe fehr bedenklich, hier ganz allgemeh
Ausnahmen m Jeinen @uniten zuzulafen. Bol. auch DM, II S, 205. Biene? t
muß lediglich die Konkrete Wahridheinlidhkeit und Billigkel
darüber ent{dhGeiden, ob eine Annahme ohne Brüfung oder unt®
VBorbebhalt nach den Umftänden gerechtfertigt mar.“ it
Vol. auch Rehbein I S, 283. Behält der Empfänger die unter Borbehok
En Leiftung oder erklärt er, ji — wenn auch als Oh Leiftung —
nehmen zu wollen, fo hat der A wohl nach SS 464, 640 bi. 2 en zn
nicht für die Beweislaft. Vol. ROSE. Bd. 20 S. 5, Bd. 47 S. 12, 20, Bd. 49 S. 15%
Bd. 66 S. 279, Sur. Wichr. 1907 S. 509, GOVB. 88 377, 378. Eine Annahme al8 Ct
jülung ift nicht zu unterftellen, wenn die Parteien bei einer zwifhen ihnen getroffen”
Vereinbarung e8 al8 eine der Beantwortung bedürfende Yrage behandelt haben. oh DV
Ware rein fei. ROSE. im „Recht“ 1908, 11 Ziff. 711. g
Das Recht des Gläubiger8, die Annahme felbit anzufechten, bleibt durch Ss 36
unberührt. Vogl. Bem. 8 zu 8 341. ED aber hat der Gläubiger in dielem
nt das Borhandenfein eines gefeßlihen Anfechtungsarundes (Krrtum, aralitigt
äufchung, Drohung) zu beweifen.