Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IN. Abijdnitt; Erlöjdhen der SchuldverhHältnifje. 
Prämien für die Verficherung zu zahlen. Segen diefe Verpflichtung erflär 
der Gläubiger, feine Forderung nicht geltend machen zu Sean und HG we 
der nach dem Tode des SchuldnerS zu zahlenden VBerjicherung befriedigen & 
wollen. In foldhem Abkommen Liegt feine Hingabe an Zahlungs Statt, N echen 
eine unbedingte und endgültige Söfung des UN zwil BEN 
Gläubiger und Schuldrer vorausfebt, vielmehr nur ein Vertrag, durch te 
die wirkliche Befriedigung des Gläubiger8 erit herbeigeführt werden, 10 0 
Daß der Schuldner, jolange er die Bee feiftete, nicht ur 
Aniprucdh genommen werden durfte, macht den Vertrag nicht zu einer Si 
gabe bon Sublnas Statt). . an 
Die Annahme als Erfüllung muß ausdrücklich oder Feillfhmwei0C 
‘durch Konkludente Handlungen) erklärt fein, bloßes Stillichweigen 4% 
Gläubiger3 auf einen Antrag des SchuldnerS genügt nicht, Ken nicht 35 
Roraustekungen des $ 151 vorliegen. Val. €. d. ROHSG. Bd. 17 S. SZ 
S. d. Or. Bd. I S. 213. inte 
Eine Uebermweifung an Zahlungs Statt findet nach $ 835 ZPO. auf Ant CE 
des Gläubiger8 bei rüntung einer SGeldforderung Hatt; im Dielen Falle in 
ine Annahme nicht erforderlich. VS 
Gegenitand der Annahme an ESrfüllungs Statt Können Leitungen jeder 
Art fein, alfo insbejondere: , 
z) Sachen fürperliche ea te und zwar fowohI Gewegliche WI 
unbeweglidhe. Da die Annahme an Srfüllungs Statt ein Healvertt0S 
ift, fann fie bei Hingabe von Sachen regelmäßig erit al8 voll300e 
gelten, wenn die Nebertragung des Cigentums rechtömirfian 
geichehen tft, alfo bei beweglichen Sachen nach SrRaßoabe der 88 929-—93 f 
der unbeweglichen Sachen nach Maßgabe der 88 873 ff. Doch T 
jelbitverftändlih der Vertrag über die datio in solutum maßgebend 
wenn der Gläubiger eine geringere Nechtswirknng, 3. B. Nebertraghrk 
des Befikes oder eines bloßen Nußungsrechtes, an Erfüllungs ta 
annehmen will. 
8) Rechte, insbefondere Forderungen. 
Der Fall der Annahme von Forderungen an Erfüllungs tal 
fordert befondere Borficht bei der tatfächlihen Fejtftellung der Parte el 
abfidht; ein vorfidhtiger ®läubiger wird Forderungen in Der Reo® 
nur mat (pro solvendo), nicht an Erfüllungs Statt 
soluto) annehmen. Doch ftellt das BOB. keine allgemeine Red it 
oermutung auf, die für die Unmweifung (S 788) gegebene Boriden 
ft nicht auf die eigentlide Jorderungsüberweifung anszudehnen. de 
metfung ift keine USERS NDE GUNG, fondern eine yiderrufli 
Srmächtigung zur Empfangnahme einer Zahlung. x 
Die Üeberweifung einer Mean erfolgt durch deren uebe x 
tens ung (Befiion) 88 398 ff. Sie hat befreiende En Bo 
menn feftitebt, Daß fie an Erfüllungs Statt gefdhehen ijt; it Ne Ber 
zahlungshalber gefhehen, fo hat {ie lediglich die Wirkung, daß 1 
Släubiger (Zeitionar) verpflichtet it, zunäcdhit auß der überwieleres 
Horderung mit verfehrsüblidher Sorgfalt Befriedigung zu fuden, © 
Schuldverhältnis wird dann erft durch die Befriedigung getilgt, Wf 
jomweit Dieje Dun nicht erreicht wird, kann der Gläubiger „A 
die Ausübung des alten SchuldverbältnifieS zurückareifen. gl 
Srome 11 S. 265, nn bel 
Bon der Zeffion zu unterfdheiden ijt die Delegation, 
welcher aktive und pajfive Delegation zu unterfcheiden find. ‚nel 
xx) Baffive Delegation. Der Schuldner (Delegant) erfucht Ce 
Dritten Delegaten), dem Gläubiger (Delegatar) defien 
jriebigung zu verfprechen. Die causa diejes BVerfprechens a 
neridhieden fein; in der Kegel wird der Deleaat, mie hei 
geffion, Schuldner des Deleganten fein. dt 
Aktive Delegation. Der Gläubiger (al8 Deleneng erf D 
feinen Schuldner (al8 Delegaten), einem Dritten (als Delegatal x 
zu berfprechen, wa8 er ihm bislang gefchuldet hat. Weder Pe 
die bafiive noch für die aktive Delegation gilt heutzutage zn 
der römifche Sag: solvit, qui delegat, Bielmebr muß 
beiden Zällen di werden, ob Die Deleaation MW 
befreiender Wirkung verinünpft fein foll. 
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