4,4
Jr
IN. Abijdnitt; Erlöjdhen der SchuldverhHältnifje.
Prämien für die Verficherung zu zahlen. Segen diefe Verpflichtung erflär
der Gläubiger, feine Forderung nicht geltend machen zu Sean und HG we
der nach dem Tode des SchuldnerS zu zahlenden VBerjicherung befriedigen &
wollen. In foldhem Abkommen Liegt feine Hingabe an Zahlungs Statt, N echen
eine unbedingte und endgültige Söfung des UN zwil BEN
Gläubiger und Schuldrer vorausfebt, vielmehr nur ein Vertrag, durch te
die wirkliche Befriedigung des Gläubiger8 erit herbeigeführt werden, 10 0
Daß der Schuldner, jolange er die Bee feiftete, nicht ur
Aniprucdh genommen werden durfte, macht den Vertrag nicht zu einer Si
gabe bon Sublnas Statt). . an
Die Annahme als Erfüllung muß ausdrücklich oder Feillfhmwei0C
‘durch Konkludente Handlungen) erklärt fein, bloßes Stillichweigen 4%
Gläubiger3 auf einen Antrag des SchuldnerS genügt nicht, Ken nicht 35
Roraustekungen des $ 151 vorliegen. Val. €. d. ROHSG. Bd. 17 S. SZ
S. d. Or. Bd. I S. 213. inte
Eine Uebermweifung an Zahlungs Statt findet nach $ 835 ZPO. auf Ant CE
des Gläubiger8 bei rüntung einer SGeldforderung Hatt; im Dielen Falle in
ine Annahme nicht erforderlich. VS
Gegenitand der Annahme an ESrfüllungs Statt Können Leitungen jeder
Art fein, alfo insbejondere: ,
z) Sachen fürperliche ea te und zwar fowohI Gewegliche WI
unbeweglidhe. Da die Annahme an Srfüllungs Statt ein Healvertt0S
ift, fann fie bei Hingabe von Sachen regelmäßig erit al8 voll300e
gelten, wenn die Nebertragung des Cigentums rechtömirfian
geichehen tft, alfo bei beweglichen Sachen nach SrRaßoabe der 88 929-—93 f
der unbeweglichen Sachen nach Maßgabe der 88 873 ff. Doch T
jelbitverftändlih der Vertrag über die datio in solutum maßgebend
wenn der Gläubiger eine geringere Nechtswirknng, 3. B. Nebertraghrk
des Befikes oder eines bloßen Nußungsrechtes, an Erfüllungs ta
annehmen will.
8) Rechte, insbefondere Forderungen.
Der Fall der Annahme von Forderungen an Erfüllungs tal
fordert befondere Borficht bei der tatfächlihen Fejtftellung der Parte el
abfidht; ein vorfidhtiger ®läubiger wird Forderungen in Der Reo®
nur mat (pro solvendo), nicht an Erfüllungs Statt
soluto) annehmen. Doch ftellt das BOB. keine allgemeine Red it
oermutung auf, die für die Unmweifung (S 788) gegebene Boriden
ft nicht auf die eigentlide Jorderungsüberweifung anszudehnen. de
metfung ift keine USERS NDE GUNG, fondern eine yiderrufli
Srmächtigung zur Empfangnahme einer Zahlung. x
Die Üeberweifung einer Mean erfolgt durch deren uebe x
tens ung (Befiion) 88 398 ff. Sie hat befreiende En Bo
menn feftitebt, Daß fie an Erfüllungs Statt gefdhehen ijt; it Ne Ber
zahlungshalber gefhehen, fo hat {ie lediglich die Wirkung, daß 1
Släubiger (Zeitionar) verpflichtet it, zunäcdhit auß der überwieleres
Horderung mit verfehrsüblidher Sorgfalt Befriedigung zu fuden, ©
Schuldverhältnis wird dann erft durch die Befriedigung getilgt, Wf
jomweit Dieje Dun nicht erreicht wird, kann der Gläubiger „A
die Ausübung des alten SchuldverbältnifieS zurückareifen. gl
Srome 11 S. 265, nn bel
Bon der Zeffion zu unterfdheiden ijt die Delegation,
welcher aktive und pajfive Delegation zu unterfcheiden find. ‚nel
xx) Baffive Delegation. Der Schuldner (Delegant) erfucht Ce
Dritten Delegaten), dem Gläubiger (Delegatar) defien
jriebigung zu verfprechen. Die causa diejes BVerfprechens a
neridhieden fein; in der Kegel wird der Deleaat, mie hei
geffion, Schuldner des Deleganten fein. dt
Aktive Delegation. Der Gläubiger (al8 Deleneng erf D
feinen Schuldner (al8 Delegaten), einem Dritten (als Delegatal x
zu berfprechen, wa8 er ihm bislang gefchuldet hat. Weder Pe
die bafiive noch für die aktive Delegation gilt heutzutage zn
der römifche Sag: solvit, qui delegat, Bielmebr muß
beiden Zällen di werden, ob Die Deleaation MW
befreiender Wirkung verinünpft fein foll.
I
®)