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1. Titel: Erfüllung. 8 364. 359
Vol. des Näheren Brütt, Die abftrakte Forderung nah
deutihem Reichsreht 1908; Neubecker im Arch. f. hürgerl. N.
Bd. 32 S. 341.
Die an Zahlungs Statt angenommene Forderung kann ein
Wechjel Tein; jei eS eine NRimefie oder Akzept oder Eigen:
mechiel. Yırh Geben und Nehmen eines WechfelS gefchieht in
der Kegel nicht an Zahlungs Statt, fondern zahlungshalber.
ROES. Bd. 31 S. 110, €, d. ROHG. Bd. 7 S. 43, Bd. 10
S, 48, 132, Bd. 17 S. 270, Bd. 23 S. 106, 205; pr. d.
DL®S. (Köln) Bb. 2 S. 252; UWdler, Die Einwirkung der Wechjel-
begebung auf das Kanfale Schuldverhältnis in Goldjchmidts
Biichr. 1. d. gefamte GR. Bd. 64 S. 127, Do, 65 S. 141 ff.
AGE in Sur. Wir. 1901 S. 867 zu 8 887 BOB. ol. auch
Oftermann, Die Zahlung einer Schuld durH Wechfel unter
SericfiOtigung von Novation, Hingabe an Zahlungs Statt und
EN ber. Erlangen 1899 im „Recht“ 1901 S. 291. Sächt.
Arch. Bd. 10 S. 239: „Hit ein Wechfel en gegeben,
jo Dat der Empfänger, Yolange er den Wechfel in feinen Hünden
hat, die Interefjen feines Schuldners hinfichtlich des Wechjels
vahrzunehmen, insbefjondere den Wechfel und Die Mechfelfior-
derung in ihrem rechtlichen und tatfächlidhen Beftande zu erhalten
ımd die Einziehung des Wechfels zu verfuchen. Dem Wechfel-
nehmer liegt bei unterlafjener rechtzeitiger Präfentation der
Beweis ob, daß diefelbe, wenn gefchehen, keinen Erfolg gehabt
hätte. Hat der Wechfelempfänger jeine Pflichten nicht erfüllt,
jo fann er nicht ya dem Anfpruch aus dem Zugrunde
"kr Gefchäfte geltend machen.“ Hat der Schuldner dem
Släubiger en Deften Verlangen und vhne jegliche Verein“
barung ein Wechjelakzept zur Zilgung einer Schuld zugefjandt,
op fann der ®läubiger ohne Rücklicht auf das AWkzept die
Sorderung einkflagen. Durch fein Stillfichweigen wird der
Släubiger, der von dem Wechfel keinen Gebrauch macht, nicht
verpflichtet. Sache des Schuldner8 ift e8S, unter N der
ihuldigen Summe das Abzept zurüdzufordern. (DLO. Darm-
jtadt vom 24. September 1900 in Oel pr. 1900 S. 122. Val.
auch Seuff. Arch. Bd. 57 S, 488.)
Ueber einen all, in dem im internationalen Wechfel-
verfehr (Brima-Bankiers-KRembour8) Annahme eines Wechlels
an Zahlungs Statt anzunehmen war, vgl. Kuhlenbek, Der Scheck
1890) Rap. IX S. 144—150.
Analoges muß auch beim Sehe gelten. Kuhlenbeck,
Romm. 3. Schedgejeß S. 26. N deffen Sengate N im
Zweifel zahlıunaShalber al. {pr. d. OLG, [Köln] Bd. 2
S. 252); die Berfäumung der BorlegungsSfrijt (S 11 des Sched»
gefeBßes) durch den Snbaber hat zunächft nur den VBerluft des
[checkrechtlidhen RegrefieS zur Folge. Ein Burückgreifen des
®läubiger8 auf die EEE Kaufalforderung i{t nicht aus-
gefchlofien, {olange nicht Novation oder Annahme der Anmeifung
des Scheck) ar Erfüllungs Statt feitfteht.
Leiftungen anderer Art, 3. BD. Dienite. Erlöfchen des Schuldverhält-
2te8 tritt regelmäßig erit mit der Bewirkung der Dienftleiftung eit.
Wegen der Verpflichtung zu TE der Dienite val. Bem. 2 zu Aof. 2;
im Bweifel ijt die Nebernahme dieler neuen Verbindlichkeit nicht al8
5 datio in solutum aufzufaffen.
füyr. = Mb. 2, Eine direkte VBermutung gegen die Annabme an Er-
BIFaCE Statt fellt 8 364 Abfj 2 für den Fall auf, daß der Schuldner
der em Gläubiger gegenüber eine neue Verbindlichkeit zum Bwede
gib, „eltiebigung übernimmt, alfo beijpielmeife ein et
beio, einen CEigenwedhjel oder ein Schuldanerkenntnis oder jonmfit einen
Nderen, inder Regel abitrakten Verpfligtungsgrund fonititutert.
Ver He Bweifel foll diefe Uebernahme einer neuen Berbindlichteit nur als akzeiforifche
an Quitung, al8 erfüllungshalber vereinbart gelten. Sit die Abliht ihrer Nebernahme
der üllungs Statt feltzuftellen, fo gilt das alte Schuldverhältni3 mit der Nebernahme
erbindlichteit al8 N Delzai (getilat); der Gläubiger fann ala8bdanı, auch menn die