Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

360 IIL. AbfOnitt: ErlöjhHen der Schuldverhältniffe, 
neue Berbindlihkeit ihn nicht zur Befriedigung führt, auf das alte Schuldverhältnis nidt 
mebhr zurüdgreifen, er fanıt leßtereS nur, wenn die alte oder die neue Schuld von vor“ 
herein oder infolge von Anfechtung fih al8 nichtig erweilt. War die alte Schuß nichtig 
(ober angefochten), fo kann die CEingehung der neuen Verbindlichkeit nad S 813 Fondiaier” 
werden. Gilt die neue Verbindlichkeit nichtig (oder angefochten), io eraibt fih Die lag“ 
barfeit der alten, nicht erfüllten Schuld von jelbit. , . 
Braktifh iteht eine promissio in solutum (an Erfüllungs Statt) der Novation glei. 
Bol. Vorbem. S. 340. Sie gilt auf keinen Fall al8 Erfüllung bei den durch dos Gele 
jedem auch indirekten ‚Zwange entzogenen Naturalobligationen, vgl. S 762 Ubi. 2. 
. Die Bermutung des 8 364 Ub). 2 erftredt ich nicht auf den Fall, daß ein Dritter 
dem Gläubiger gegenüber eine Verbindlichkeit zur Befreiung des Schuldners eingeht. 
RE 4 1 a Bem. 1 unter 3, «or, 88; ferner Kuhlenbek, Bon den Band. 
3. % 5 4 
Au8 der Nehtiprehung: Val. RKOE. vom 10. April 1909 in L3. Yabro 3 
S. 679, Warnener, echtipr. 1909 Ir. 397; ferner ROE. Bd, 62 S. 51, Sur. Wide. 196 
S. 11 Biff. 8. (Mbf. 2 findet keine Anwendung, wenn unter Aufhebung der alten Soul 
in neuer Schuldarund vereinbart worden it, 3. 3. Umwandlung der alten Schuld in ein 
Darlehen nach S 607 Abt. 2. 
8 365. *) 
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes 
Recht an Erfüllungsftatt gegeben, jo hat der Schuldner wegen eines Mangels im 
Kechte oder wegen eines Mangel der Sache in gleicher Weile wie ein Verkäufer 
Gewähr zu leiften. ; 
©, I, 265: II, 314; III. 359. 
1. Hingabe an Erfülungs Statt: Nah der herrihenden gemeinzeht 1025 
Vehre (Dernburg, Band. Bd. 2 8 58 Note 7; Windicheid, Band. Bd. 2 S 342 Note 14) 
{onnte der Gläubiger im Falle der Entwehrung des an Erfüllungs Statt gegebenen Gegen“ 
itandes nach feinem Belieben entweder auf die ET Horderung zurückgreifen 0Del 
bom Schuldner fein Entwehrungsintereije fordern. an folgerte diefes Wahlrecht aus 
der anfdhHeinenden Antinomie zwifdhen einerfeit3 1. 46 pr. 8 1 D. 46, 3. 1. 8 Cod. 7, 45 
und anderjeits 1. 46 pr. D. de solut. 46, 3, I. 60 D. eod. 1. ei 
„Nach BOB. it dur die Annahme an Erfüllungs Statt das Schuldverhältnts 
öleibend erlofdhen; der Gläubiger kann vom Schuldrer wegen eineS Songelt um 
echte oder wegen eines Mangel8 der Sache nur wie ein Käufer vom Verkäufer Gewähr“ 
leiftung verlangen. Cbenfo die bayr. GO. von 1753 Kap. XVII 8 11. , 
Selbitverftändlich ift au3 diefer Beftimmung nidht der Schluß zu ziehen, Daß_eINl 
Annahme an Erfüllungs Statt als Raufgefchäft mit hinzutretender. Nufredhnung des Kauf“ 
Sb auf die Schuld zu Kfonftruieren it. Wenn ein folder Vertrag vorliegt, was Tat“ 
age it (pl. ES. d. ROHSG. Bd. 8 S. 97, Gd. 16 S 158, Bd. 20 S. 37, Bd. 24 S. 204 
fo tritt vielmehr Tilgung des Schuldverhältnifjes erft mit Vollzug der Yufrehnung, EN 
und bleibt bi3 dahin der Unfpruch fowohl aus dem Schuldverbältnig al8 au aus dem 
Aauf felbitändig beftehen. Der $ 365 Überträgt lediglich die Beitimmungen über Die 
Den des Berkäufer8 wegen Müngel im Recht und Mängel der Sache U die 
Annahme an Erfüllungs Statt, die im übrigen al8 ivso iure tilaende Jorm der Erfüllung 
gilt. Val. Bem, 1 zu S8 364 S, 354. 
‚ Bet dem he Charakter der Borfchriften ift e8 jedoch nicht ausgefchlofen 
daß fich der an Erfüllungs Statt Nehmende den Rückgriff auf die alte Forderung dadurd 
offen hält, Daß er den Vertrag unter der auflöfenden Bedingung abichließt, daß die ihm 
au machende Veiftung weder am einem rechtlichen noch phoitichen Mangel leidet. Val 
Schollmeyer II S. 283. 
, Herner findet S 366 Feine Anwendung, menn der Gläubiger nach S 835 Abi. 2 3RO. 
fich eine SCHEN an Bablunas Statt zum Nennmerte hat übermeifen lafıen. Yal. Scholl“ 
meyer a. a. D. 
2, Ener Anivendung der en über den Kauf auf Mängel 
im Rechte und Sachmängel auf Hingabe an Erfülungs Statt. Ueber die Mängel 
im Rechte, wegen deren der Verkäufer Gewähr zu leiften hat, f. 88 434—444, über Die 
Haftung für eine an Erfüllunags Statt gegebene Korderung gaegen einen Dritten 
* Literatur: Stampe, Das Causa-Problem 1894; Cohn, Recht 1905 S. 102; 
Xretigmar, Die Erfüllung S. 50-—82.
	        
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