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I. Yobjhnitt: Inhalt der SchuldverhHältniife.
1. 52 D. mandati 17, 1), Wird eine fchlechtere Sache geliefert, 10
»rfolgt feine Conzentration. Der A auf Leiftung einer Sache
von mittlerer Art und Güte bleibt daher beftehen. Val. SS 480, 491,
193, 524 2067. 2, Die Annahme al Erfüllung für fich allein ändert
nur die Beweislaft S 363).
” Die Konzentration hat — abweichend vom U er Oet
3263 Ubi. 2 — feine rüdwirkende Kraft; fie wirkt erft von dem
Beitpunkfte an, in welchem der Schuldner das zur Erfüllung feiner
_ 1eit8 Erforderliche getan hat. .
Wirkungen der Konzentration: Da die Konzentration Leine U
der Gattungsichuld bewirkt, da die fog. Transmutationstheorie zweifellos undhalt-
bar ijt, vielmehr „Konzentration“ mr eine Befchränkung im Erfüllungs-
objeft nach (ich zieht (Breit a. a. D. S. 151, Kohler, Sehrb. II $ 39, IV), fo
oleibt an {ich der SattungsSfchuldcharakter beftehen. Hieraus ergibt Jich:
x) daß von dem BZeitpunkte der ®onzentration an zwar zunächft beide
Teile @Oläubiger und Schuldner) diejenige Sache, hinficht-
lich deren die Vorausjekungen zu 2, c, ß nl al8
solutionis causa pbligiert gelten lajfen müfjfen. Denn, daß
die Beichränkung nur zugunften des Schulbner8, nicht auch zugunjten
des Gläubigers eintritt, i{t aus S 243 Wo]. 2 nicht zu entnehmen.
a Breit a. a. ©. S. 154. U. M. Seonhard, Jahrb. 41 S. 28 ff.
U AM diefe Befchränkung unterliegt für beide Teile folgenden Aus:
nahmen:
zo) zugunjten des Schuldner8 bei Annahmeverzug des Oläu-
digers. It der lebtere unberechtigt, fo würde gleichwohl bei
ütrenger Durdhführung des Konzentrationsprinzip3 der
iäubiger G. B. Verkäufer) das Recht verlieren, über die Sache
yır disponieren; er müßte fe dauernd für den Gläubiger (Käufer)
bereit Halten. Hierdurch würde aber, zumal der Gläubiger in
vielen Fällen gar fein Interelfe daran hat, Jene bie durch
Ausicheidung individuell beftimmte Sache zu erhalten, die Rechts
lage des Seulbners unbillig verfthlechtert werden. Die Recht-
"prechung erfennt daher in jolcdhen Sn dag Fortbeftehen der
aa an und erfennt dem Schuldner das KRecht zu, auch
nach Verkauf des angebotenen Yuantums dem Öläu-
biger Waren der gleiden Gattung anzubieten. Val.
Seuff. Arch. Bd. 57 S. 260 OQL®. Celle vom 1. Men 1902), Mipr.
>. DLS. Bd. 10 S. 156 Marienwerder vom 11. Närz 1904), Recht
1906 r. 1192 Frankfurt vom 6, April 1906). Val. ferner ROSS.
Bd. 11 S. 114, Bd. 34 S. 99, Seuff. Arch. Bd. 59 S. 74, Recht
1906 S, 855 Nr. 2075. Dasfelbe gilt auch für den Selb ft=
dilfeverkauf (der Käufer muß unter Umftänden den Verkauf
ınderer Ware derfelben ©attung gelten lafıen), vol. Mipr. d.
DL®. Bd. 8 S. 435 (Marienwerder vom 16. Oktober 1903),
äh). Arch. f. Rechtspflege Bd. 2 S. 10 (MOE. vom’ 23. De-
sember_ 1904). ,
; Bei der Begründung ftüßgen fich diefe Entfheidungen
reilih auf Treu und Ölauber (88 157, 242) ren $ 226 (Schikane).
Bol. dagegen Fiidher, Iherings Sad 1907 S. 204, Sehnt man
ıber die Eransmutationstheorie ab, jo wird diefe Berufung auf
Treu und Ölauben HE Denn im Zoll ea An=
tahnevermeigerung darf die LeiftungsSbereitihaft des Schuldners
ıcht zu Ddefjen Nachteil ausfchlagen. Vol. Breit S. 165.
sugunjten des ®läubigerS durhH Bulaflung des Nach-
TO Dee nach 88 480, 491. Da wegen der
Mangelhaftigfeit der ausgefchiedenen Sache nur eine undoll-
;ommene (fehlerhafte) Leiftungsbereitichaft vorliegt, Io tritt auch
die Konzentrationswirkung nur unvollfommen d. h. mit Bes
ichränkfung zugunften des Gläubigers (Ränfer$) ein.
Derfelbe gilt, wie Breit a. a. ©. S. 165 ff. Ddarlegt,
auch, bei Mechtsmängeln der ausgefchiedenen Ware, Der
Räufer kann in folden Fällen die Ware Me und fehler-
freie Ware verlangen, er kann aber audh die Ware annehmen
und eine Ronzentration zu feinen ®uniten geltend madhen, wenn
ber an der Sache dinalich Berechtiate mit dem Verhalten des
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