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JIT. AbjOnitt: Srlöfhen der Shuldverhältnifje.
Wenn fich der äubiger für Minderung entfheidet, To it nad Maß“
en ‚des $ 472 die urfprünglidhe Forderung der Kaufpreis) in dem Zn
ältnis hberabzufeßen, in weldhem zur Zeit der Annahme an Erfüllungs Sl
des Verkaufs) der Wert der Sache im mangelfreien Zuftand I dem wIrk
lichen Wert geitanden haben würde; danach it nah & 473 der Wert vr
vom Gläubiger aufgegebenen Forderung nach demjelben Zeitpunkt in Ge
® veranfdhlagen. Der Schuldrer hat alsgdann dem Gläubiger diejenige
uote des veranfdhlagten Wertes der ur]prünglichen HL wieder“
herzuftellen oder zu vergüten, unı welde der Wert der fehlerhaften Sache
hinter dem der fehlerlojen zurüchbleibt, Val. Schollmeyer II S. 285.
VBerlangt der Gläubiger hiernach die Wandelung oder tritt er gemäß S 440 Don
dem Vertrage, durch welchen er die Leiftung an Erfüllungs Statt angenommen hat, U U
fo fann zwar daS durch die Annahme erlofchene Schuldverhältnis nicht mehr aufleben,
der Schuldner aber wird zum Släubiger nach S 346 obligatorifh verpflichtet, das alte
Schuldverhältnis mit allen feinen Nebenrechten CBjandrecht, Bürg{haft) Für den ati
miederherzuftellen, und hat, fall8 er hiezw außer}tande it, dem SE ee Schadenser ab
zu leiften. U. Mi. Schollmeyer Bem. 2, a, £ und Endemann I 5 142 Anm. 7, welche a
nehmen, daß die Miederheritelung einer Forderung |tet8 unmöglich und daher von DONE
herein nur ein Schadenserfabanfpruch gegeben fei,
3, Neberweijung einer gepfändeten Geldforderung zum Nennwert: No
8 835 Mof. 2 ZBO. it der Gläubiger, welchem eine gebränndete Geldforderung al
Bablungs Statt zum Nennwert überwiefen it, wegen einer Forderung an den Schuldner
nur, jomweit die ihm übermiefene Forderung beiteht, als BefrieDt t anzule0
De "A wird durch $ 365 BGB. nicht herührt {f. M. II, 83). Sal. em. 2
am Ende.
4. ann an Erfülungs Statt von feiten eines Dritten: Der Anfpru auf
Gewährleiftung fteht dem Öläubiger auch dann di wenn nicht der Sn jelbft, Jondern
ein Dritter die Sache, Jorderung 20. an Erfüllungs Statt gegeben hat. Hier entfieht bie
in Gefeke nicht entjchiedene Frage (f. Me. 11, 84), wer in diejem Ialle Gewähr zu eilten
hat, der Dritte oder der Schuldner? Da die Annahme an Erfüllungs Statt in das Belieben
de3 Öläubiger8 geftellt {ft (f. $ 364), und leßterer troß BE des Schuldners die
Veiitung an Erfüllungs Statt annehmen darf, 10 kann die GewährleittungSspflicht nicht der
Schuldner, Jondern nur den Dritten treffen, e8 müßte denn die Haftung des Schuldner fd
für die Leitung des Dritten durch befondere Umftände bearündet jein. Chento lan
Bem. 4 und Dertmann Bem. 3 zu S 365. I met
. Eine Haftung des SchuldnerS für die Leiltung des Dritten kann 3. GB. begründ®
jein, wenn der Dritte für den Schuldner als Vertreter ohne Bertretungsmacht agehande
und Schuldner den Vertrag genehmigt hat (SS 177—179, 182, 184). )
Streitig it die Pa Anwendbarkeit der 88 465 F., inZbefondere des S 457 (gegen“
jeitige Rücgewähr bei der Wandelung) auf die Hingabe an Erfiüllungs Statt durch einen
Dritten. Die Kücgewähr von feiten des Dritten würde Wiederherftellung der Forderung
bedeuten; diefe aber it ohne entipredhenden Vertragswillen des Schuldners unmöglic-
Cohn, Die Wandelung bei Hingabe an Erfüllungs Statt durch Dritte im Recht 1905 ©. 1%
Deftreitet, daß in einem foldhen Zalle der Dritte {Ohadenserjabpflichtig fei, da das in 834
nee MNerfchulden nicht vorliege, und befhränkt den Oläubiger auf einen etwaigen
ereidherungsantprucdh nach S 822 gegen den Defreiten Schuldner. M. E. liegt len
rund vor, für den Fall, daß die erlofdhene Zorderung nicht wiederhergeftellt werben
tarın, auch ein Verfchulden des Dritten feltzuftellen, der ch unberufen in fremde Sefhäfte
eingemi{cdht und dabei nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. ,
5. Der Sall, daß der Schuldner dem Gläubiger MO eine neue Berbindlichteit
ar ehe Statt übernimmt (f. 8 364), wird durch S 365 nicht getroffen. Der
Schuldner haftet in Ddiefem Falle aus der neuen Verbindlichkeit nach den allgemeinen
Örundfägen. Bal. im übrigen Borbem. S. 3371.
S 366. *)
| Sit der Schuldner dem Gläubiger auZ mehreren Schuldverhältniffen zu
gleichartigen Leiftungen verpflichtet und- reicht das von ihm Seleiftete nicht AUT
*) QZiteratur: WindfhHeid-KXipp II 8 343 Noten 2—6; Dernburg, Band. II
S 55 Nr. 4; Otto Berner, Berrednungen von Zahlungen, Göttingen, Inaug.-Difl- 1892;
Henrict, Neber die Frage, auf welde von mehreren Forderungen eine geleijtete Bahlung
anzurechnen jet, in Xherinaa Xahrb. Bd. 14 S. 428 ff., derfelbe, Neber den S 267 des Entw-