Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

372 III. Abfehnitt: Erlöfhen der Schuldverhältnifje,

Verbhältniffes Derfelben zur Forderung das Eigentum zufpricht. Sin Erlöfchen diefe
Eigentumsrecdhts und Wiederaufleben des Eigentum8 des Schuldners mit Ziügung
Sorderung kann aus fachenrechtlicdhen Orunbiiben nicht behauptet werden. Val. We
mann S, 24 ff. gegen Mauth, Der Inhalt des 8 952, Dil. Leipzig 1906). s
Der 8 371 aber gibt, um jene durch Jeinen Zwec begrenzte Eigentum Ei
Släubiger3 wieder aufzuheben, dem Schuldner eine actio in rem scripta oder “
in rem actio (Gedemann a. a. D. S. 71. tus
„Mit Rücficht auf diefe ratio legis {ft der Wortlaut des S& 371, der kein I“
singulare darftellt, nicht firikft zu interpretieren. Val. Bem. 5, Bem. 6.
Der Schuldner, weldher die Rückgabe verlangt, Hat im Beftreitungsfalle 34
bemeifen, daß ein Schuldidhein ausgeitellt wurde.
Soweit das Gefeg den: Gläubiger die Berpflichtung auferlegt, dem Leiftenden gegen
die Befriedigung noch weitere Urkunden zu verabfolgen (SS 1144, 1150, 1167) komm
diefe Borfchriften neben derjenigen des $ 371 bzw. an deren Stelle zur Unmwendung.
2. Die im gemeinen Rechte und in verfchiedenen Kodifikationen aufgeftellten Re A
vermutungen für die Erfüllung, welche fidh an die Rückgabe, Durchitreihung, ab 6
liche Vernichtung der Schuldurkunden 11. Sol fnüpfen (Dernburg, Band. Bd. 2 8 54 NO,
Windfcheid, Band. Bd. 2 8 344 Note 4, BLR. Il. IV cap. 14 $ 13), find in das D ven
nicht a worden, weil für folde Beftimmungen hei dem nunmehr anerkanl f
Sa ns freien richterlihen Beweiswirdigung ein Bedürfnis nicht mehr beiteb“
3. Sag 2: Der Gläubiger, welder behauptet, zur Rückgabe des Schuldiheins auß@
ftande zu fein, muß auf Werlangen des Schuldner8 mit diejem einen Anerkennung We
vertrag über das Erlöfhen des Schuldverhältnifjes (8 397 AbLf. 2) abfchließen und Heim
AnerfennungserMNärung Öffentlich beglaubigen IaNen. Sog. Mortifikationsf Gel
Ueber die Sffentlidhe Beglaubigung |. 8 129 und Yrt, 141 ESG.
Yu die Erklärung diefes SE TE muß Bug um Bug gegen Empfang der
Veiftung erfolgen, da fie an die Stelle der Erteilung der Quittung fritt. |
Neben dem Anerkenntnifje kann eine Auittung nicht verlonf
merden, weil der Zweck der lebteren fhon durch das Anerkenntni8 erfüllt wird. RB. IL 94
‚ Daß die Roten des Anerkenntniffe8s der Gläubiger zu tragen habe
mar in € I, 271 Sag 2 ausdrücklich beftimmt; die II. Komm. hat diefen Sa al3 1e
berftändlich geftriden. (. I, 342.) ,
4. Unmöglicdhfeit der Rücdgabe des SHUldiheins: Beweislaft: Ungeachtet Zn
anigegenitehenden Weußerung in VB. I S. 341 ift die Beweislaft für die Unmögfichfeit } i
Nücdgabe dem Gläubiger au yulenen, Mol. Hedemann S. 87—94, Wellmann S. 63.
8 282. Schuldner des Schuldicheins {ft eben der Gläubiger, event. der fonft zur Herausaa
NVerpflichtete. 9
SFebenfall8 find die 88 475, 426, 429 ZRO. bei der Beweisführung entfpredts
anzumenden. Die Behauptung in RP, I, 341, daß der Schuldner mit dem Anerlenninr
an Stelle der MNücgabe des Schuldfcheins fich begnügen mühe, wenn der Gläubio
behauptet, zur Rücdgabe des Schuldfiheins außerftande zu fein, {teht nicht im Einflarg
mit der Sajlımg des $ 371. Zufolge Saß 1 des 8 371 if der Gläubiger verpflidt an
dem Schuldner (neben der Yuittung) den ausgeftellten SchuldfcdHein zurücgugeben. 196
biefer Verpflichtung wird er nur befreit dur den Nachweis, daß die Kü gabe infoh
eineS von ibm nicht zu vertretenden Umftandes unmöglich geworden it (SS 275,
nicht aber Ichon dadurch, daß er fein Unvermögen es ückgabe einfach behauptet. , 13
legterem alle kann nad Sag 2 8 371 der Schuldner ein Sffentlich beglaubigte
Anerkenntnis an Stelle der Rüdgabe des Schuldicheins verlangen; daß er fc mit nd
Anerfenntniffe begnügen müfije, fommt im Gejebe nicht zum Ausdruck, Cbenfo X Ger
Bem. 2 zu $ 371. Gegenüber einer etwaigen Schilane des Schuldners Könnte iO der
Släubiger auf 8 226 berufen. A. M, Dernburg II S 115, VI, welder anninımt, DaB 75,
Schuldner jich, wenn der Gläubiger die Ausftellung des Anerkenntnifies anbiete, Oh
begnügen müfle, fofern er nicht ein befonderes Interefle an der Rückgabe des Soun
fcheine8 nachweife; ferner Rehbein Bem, 18 zu 8$ 362—371, der vom Schuldner
Beweis verlangt, daß der ®läubiger den Schuldichein noch befiße. en vol
5, Eritredung des Anfprucdhs aus $ 371 auf Dritte: Pafiiv legitimiert für De
Anfpruch aus 8 371 ijt auf Örund des zu Bem. 1 hervorgehobenen Orundes der WorfOt
nit nur der Gläubiger, fondern auch ein Dritter, Der den Befiß des Scoulihet
erlangt hat, jedenfalls 3. B. der frühere ®fäubiger, der die Forderung abgetreten D f
ohne den Schuldiehein zu überaeben. Hedemann a. a. OD. S. 70, Ennecceru8 4./5. Nut
5. 161 or. 6.
            
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