2, Titel: Hinterlegung. Vorbemerkungen. S 372. 375
1 i die Hinterlegung unmiders
de3 Anipruchs auf Herausgabe bedarf e& nicht, wenn |
tuflich geworden i{t. Bal. Bem. 4 zu 8 379; Rofenberg, Iherings Sahrb. Bd. 43
S, 223 ff.
8 372,
© Geld, Werthpapiere und fonftige Urkunden fowie Koftbarfeiten kann der
Filter bei einer dazu beftimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hHinter-
nn wenn der Gläubiger im Berzuge der Annahme ijt. Das Gleiche gilt, wenn
v Suldner au8 einem anderen in der Perfon des Gläubiger? liegenden runde
er in Folge einer nicht auf Fahrläffigkfeit beruhenden Ungewikheit über die
erjon des Gläubiger8 feine Verbindlichkeit nicht ober nicht mit Sicherheit
füllen fann.
€. 1, 272 bj. 1; Il, 321; ILL, 366.
Die I Borausiegungen der redhtmößigen Hinterlegung durch den Schuldner.
Hinterlegung i{t ftatthaft: 2
Rüti 1. Wenn der Gläubiger ich im VBerzuge der Annahme befindet SS 65 ff); ohne
Er arauf, ob Diedurch dem Schuldner die Erfüllung unmöglich wird oder nicht.
m: SS. Wenn der Schuldner feine Nerbindlihkeit nidht oder nicht mit
Siderheit erfüllen Ph '
a) wegen eine8 in der Perfon des SGläubiger8 liegenden anderen
rundes (al3 wegen Unnahmeverzugs), 3. BD. wenn die Forderung im Arreft-
wege gepfändet ijt, im Falle des S 853 ZPO. ferner wenn der @läubiger
verJchollen, gejdhäftsunfähig, in der Seihäftzfähigfeit befchränkt und ohne
pefeßlidhen Vertreter ijt; .
wegen einer nicht auf Fabhrläjfigkeit beruhenden Ungemikdelt
des ScohuldnerS über die Perjon des Gläubiger38, 3. 3. im Zalle
der Rechtsnachfolge. Ungewißheit Befteht auch dann, wenn ungewiß if, ob
die Berfonen, die alZ Gläubiger in Betracht fommen, Gef amtglänbiger
pder nur je zu einem Anteil berechtigt find. Bayr. Oberft. S®. vom 24. Mo-
bember 1902 in Seuff. Arch. Bd. 58 S 219, Recht 1903 S. 42. .
Serner kann Ungemwißbheit über die Verfon des GOläubiger3 in Hrage
fommen bei Abtretung oder mehrfacher Ybtretung der Forderung (88 410,
408), bei Anfechtung der Abtretungserkflärung durch den Abtretenden, RNOE.
Bd. 70 S. 88, Yan Wichr. 1909 S. 45 Ziff. 4. Val. ferner ZPO. ST5.
Ob die me des Schuldners uuf BabrlälOte beruht, ift eine
an der Hand der Beitimmungen der SS 276 ff. zu enticheidende Tatfrage,
Gieher gehört audh der häufige Fall, daß der Schuldner darüber fih in
Ungewißheit befindet, an welchen von mehreren um das Forderungsrecht
jtreitenden @läubigern er zahlen darf. In der Regel wird diefe Ungewikheit
dem Schuldner nicht als Fahrläfligkeit angerechnet werden können und DesS-
halb einen rechtmäßigen OinterlegungSorun? bilden.
. Auch eine Ungewißheit in Der redhtliden Beurteilung fann zur
Hinterlegung berechtigen; EEE HE it U Ttet8 auf Aigle
KU 28 fommt auf die Umftände des befonderen Falles an. al.
echt 1901 S. 434 (Dresden vom 18. Suli 1900, Bd. 53 S. 210, Sur.
AU a 34, Sur. Wichr. 1904 S. 550. RGOES. Bd. 59 S. 14,
Die Worte: die Hoyer über die Perfon des Gläubigers dürfe nicht
auf Sahrläjfigfeit beruhen, find nicht Dann zu verftehen, wie €5 allerdings
nach dem Wortlaut a Jein würde, daß auch eine beim NertragsSichluß
vorhandene Zahrläffigkeit, infolge deren die Verfon des fpäteren Horderungs-
derechtigten nicht (harf genug bezeichnet wurde, enügend O8 um bei Jpäterer
Ungewikbeit das Recht der N lnferlcoumng uSauiehlieBen. ielmehr ijt Dabei
nach den GefeßeSmaterialien immer nur daran Ko acht morden, Daß der
Schuldner forgfältig zu prüfen hat, wer fein 6 Läubiger ift und zur Hinter-
Legung befugt fein fol, wenn er auch bei EN Prüfung hierüber keine
Oz! SER a Sir. 5 de) Of em Slerlen (Ham-
urg), Neumann, SJahrb. 1 . - „eg er eme
Yrkfunaspflicht über die Verlon des Gläudigers A ROTE. vom
3)