2, Titel: Hinterlegung. 88 378, 379. 385
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etaug des Schuldner8 vorausgefebt wird und der Schuldner fo lange nicht in Berzug
Tea alS er dem Anipruche des Gläubiger eine Einrede entgegenfeben kann {{. unten
4 und $ 284 Bem. I, 1, ferner %. I, 353).
tet Den En eie die Ointerlegung während Der BR m dena der
) uldner bringt, find — vorausgefebt, daß eine rechtmäßige Hinterlegung
Dorliegt (f. & 378 Bem. 1) — folgende:
a) Der Geltendmachung des Anfprucdhs durch den Gläubiger kann der Schuldner
die Einrede entgegenieben, daß er hinterlegt habe (8379 Adi. U).
Er kann alfo während diefer Zeit nicht in SeiltungSveraug geraten (& 284
Ab % 1), eine Bertragäftrafe kann von ihm nicht verwirkt werden (S 339
Dem. 4).
Diele Einrede fann auch vom Bürgen S 768) und vom VBerpfänder
($& 1211) geltend gemacht werden. , ,
. Die Verweifung ift Lediglich Geltendmachung diejer Cinrede und
nicht etwa aufzufafjen al3 ein rechtögefhäftlicher Aft (einjeitige empfangSbedürftige
Willenserklärung) mit der Wirkung der Begründung des Unjpruchs
des GläubigerZ auf die hinterlegte Sache, ROSE. Bd. 59 S. 14 f., S. 17.
6) Solange die Sache hinterlegt ift, trägt der Gläubiger die Gefahr.
2) Der Schuldner braucht während der Dauer der Hinterlegung Leine Zinfen
yıt bezahlen und feinen Erfaß für nicht gezogene Nußgungen (S 100) zu
leiften (8 379 bf. 2). .
Da die Hinterlegung eine verzögerlidhe Einrede ben inne (a), fo wird auch
die Verjährung gehemmt, folange die Hinterlegung dauert. Da ferner
die Hinterlegung, wenn fie vom Schuldner dem Gläubiger angezeigt wird,
eine Anerkennung der Schuld im Sinne de8 $ 208 einfOließt, tritt auch eine
Unterbrechung der Verjährung mit der Hinterlegung ein. Vgl. BPland
Dem. 1, & zu S 379, Enneccerus8, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 167 Anm. 6. X. M.
; Rehbein Ben. 12 zu SS 372—386.
dint ®. Die Wirkung der erfolgten Zurüdnahme., Nimmt der Schuldner die
bölt 2Tlegte Sache zurücd — gleichgültig, aus weldhem Grunde —, {fo ift das Vers
Xbf a beurteilen, a18 ob überhanpt nicht hinterlegt worden wäre S379
fen 3). 3 gelten alfo bie in 8379 X6f. 1 und 2 aufgeführten EN foferm fie
wege 10 tufolgc der Hinterlegung und nicht fehon aus anderen Gründen, etwa
nr Ännahmeverzugs des Gläubigers (88 300 {.), eingetreten find, als nicht eingetreten:
a) Die verzügerlide Cinrede BVem, 1, a) gilt als nicht begründet gewefen,
anbefchadet jedoch der Wirkungen eineS etwa in der Zwifchenzeit ergangenen
cechtSfräftigen Urteils. Val. Pland Bem. 2 zu $ 379. .
Die 6 efatz trifft au mährend der Hinterlegungszeit den Schuldner, Jofern
der Mebergang derjelben auf den ©läubiger ausichließlihH durch die Hinterfegung
bedingt war und nicht troß der Rücknahme der Hinterlequng der
Annabmeversug des Gläubiger8 außer Zweifel bleibt. .
Der Schuldner hat auch während der Dauer der Hinterlegung Zinfen zu
en und für nicht SENT Nugungen Erfaß zu leiften (SS 100, 379
Wbf. 2), Tofern er diefe MechtSpflicht ausfehließlich durch die Hinterlegung von
lich abgemendet Hatte, alfo-unbefdhadet jonftiger Befreiungsgründe. ,
Much die Gemmung und Unterbrechung der N DE gilt al8 nicht
»>rfolgt, da fowohl die verzögerlicdhe Sinrede al8 auch die WE der
Schuld ex post al8 nicht eingetreten gilt, Wand Bem. 2 zu & 379. A. M.
Nat: Nehbein Bem. 12 zu SS 372-—386. ,
leguna Cetürlich findet $ 379 Abt. 3 nur Anwendung, wenn die Rücknahme der Hinter-6
389 foot vor Erlöfchen des Rechtes des GläubigerS auf den hinterlegten Betrag
Al ef Vol. Bem. 4 zu 8382. Eine Rücknahme im Sinne des 8 379 Abi. 3 gilt Ihon
legun Olgt, wenn der Schuldner der Hinterlegungsitelle erklärt hat, daß er die Hinterduch
S zurücnehme; e8 ilt nicht SEE daß die hinterlegte Sache dem Schnldner
Arflich fon zurückgegeben ift. Bland Bem. 2 zu $ 379. . .
Sinte N Wirkung der Befriedigung des Glänbiger8 während der widerruflichen
der Ss“ gung. Ungenchtet der vorhandenen rüchehmbaren Hinterlegung kann {owohl
wird Ouldner al8 auch ein Dritter Für diejen den Gläubiger noch befriedigen. Die Schuld
dem Gran zwar getilgt, aber das zwiichen dem Schuldner, der Hinterlegungsftelle und
Dertra (äubiger auf Grund des Berwahrungsvertrags und de8 damit verbundenen YNebennicht
c9° 3ugunften des @länbiger8 beitehende Nechtsverbälfni3 wird durch diefe Silpung
io ij Que Jure gelöft, Wenn aljo nunmebr der Gläubiger gleichwohl die Annahme erklärt,
feit der 72 Der HinterlegungSitelle gegenüber, die nicht tr der Lage ift, Die RNechtswirkfamer
Zahlung zu prüfen, al8 wirkjam anzujebden. Der Schuldner {ft in diefem Kalle
Slandinger. BGN. 11a (Kuhlenbek, Redbt der Schuldverhältniife) 5/6. Aufl ©
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