1. Titel: Berpflidtung zur Leiftung. SS 244, 245, 31
un ET Nöhrung erfolgen müffe. Ein hierauf geriet Wille der Vertrag-
[chließenden bedarf einer ausZdrücklidhen Erflärung. UYeblich ift das Wort „effektiv“ oder
die Wendung: „zahlbar in der ausgedrückten Währung“. Wer {ich auf eine folde Vers
abredung beruft, hat diejelbe zu bemweifen. Bufolge des Prinzips der Vertragsfireiheit
ift auch eine Se des Snbhalts zuläjfig, daß eine in Neidhsmwährung aus-
gedrückte, im Snlande zahlbare SGeldjhuld in ausländijcher Währung zu bezahlen tet.
Ueber die Auslegung des Wortes „ausdrücklich“ befteht Streit. S- Bitelmann,
Das Recht des BOB. 1 S. 90 ff, Hellmann, Iherings Iahbrb. Bd. 42 S. 458; gegen
diefe Siay, Sherings Jahrb. Bd. 44 S, 65, ferner Manigk, Das Memendungenchiet er
VBorfchriften für die echtsgelchäfte S, 61 FH. Val. auch Monich, Willenserflärung und
Nechtsgefchäft S. 8, 138 f. Die Erklärung muß ren unzweideutigen Ausdruck gefunden
Gaben; durch welches Ausdrucksmittel, Sprache, Schrift vder Konkludente Handlungen
‚Beichen]prache), ift gleichgültig.
3. Kurswert im Gegeniabße zum Nennwert d. h. dem Wert, den der Münze
herr felbft der Münze Heigelegt hat, ft der Wert, zu dem die Münzen bzw. das Papier-
geld im Verkehre genommen werden. Regelmäßig findet der Kurswert feinen Ausdruck
in dem Kurfe eines Sichtwechfel8 von dem Zahlungsplaß auf den Wöbhrungsplaß. Die
Bezeichnung „maßgebend für den Bahlungsort“ deckt auch den Fall, daß zur Zahlungszeit
am Bahlungsorte fein Kurs beiteht. Ir diefem Falle ijt der Kurs desjenigen Börjen-
oder HandelSplages zugrunde 3zU ERBEN zu defjen Bereiche der Baolmgsort gehört.
Der Zahlungsort ijt nicht derjenige, an welchem tatjächlich die Bahlung erfolgt,
jondern derjenige, an dem fie dl egeln über den Erfüllungsort (88 269, 270 Ubf. 4)
it erfolgen hat. Cbenfo ijft Zahlungszeit nicht die Jeit, zu welder gezahlt wirb,
ondern diejenige, zu welcher gezahlt merden iollte Fälliakeit), Val. Schollmener S. 16 Nr. 3.
8 245.*)
Sit eine Geldichuld in einer beftimmten Münzforte zu zahlen, die fich zur
Beit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, fo ift die Zahlung fo zu
leiften, wie wenn die Münzjorte nicht beftimmt wäre.
®, I, 216; II, 209; IIL, 289
. 1. Geldfortenfuld. Soweit nicht ein befonderes VBerbhotagefeß {f. Art. 13 und 14 des
Neichsmünzgejebes vom 9. Yuli 1873) entgegenfteht, ift eine rechtSgefchäftliche Beftimmung
des Snhalts, daß eine gefdhuldete SGeldfumme in einer beftimmten Mlünziorte zu zahlen
jei, zulöjfig. Sie verpflichtet den Schuldner, die Da in der vereinbarten Münztorte
zu bewirken. Insbejondere gehört bieber der Fall der fog. Goldkflaujel, deren Sulellg
feit fich aus 8 245 ergibt. Val. Dertmann Erl. 1 3zu 8 245, D. Yur.3. 1904 S. 334 M
Diefelbe behält ihre Kraft auch bei einer Nenderung der Währung; mur, wenn das Gold
feiner Eigenichaft al8 inländijches Währungsmetall entfleidet würde, dürfte mit Dertmanınt
a. a. ©. in ent)prechender Unwendung des S 245 die kn der Klaufel anzunehmen
fein, fofern a die Rarteien die Leiltung eine8 beitimmten Wert oder Gemwichtsauantums
in ®old gewo Ebe
Neber die Eintragungsfähigkeit der Goldklaufel im ©rundbuche vgl. näher Bem. I,
2,a3u 81115. Befindet fich die bedungene Münzforte zur Hohlungsgeit nicht an im Umlaufe,
{0 mürde bei dem Vorliegen der Borausfebungen des & 275 der uldner an {ich rege mäh9
bon der Verpflichtung zur Leitung wegen unverfchuldeter le der leßteren frei
werden. Vol. 8279. 8 245 beftimmt jedoch, dem mutmaßlichen illen der Parteien ent-
iprechend, daß in diefem Falle die Zahlung {fo zu leiften jein fol, wie wenn eine Minze
jorte nicht beftimmt wäre. Wurde 3. 3. vereinbart, daß eine Schuld von 3000 ME. am
1. Sanıar 1920 in Talern zu zahlen jet und find Taler an diefenı Laoe nicht mehr im
Umlauf, fo find 3000 ME. in Reichswährung zu leiften. Ve
nn Die SGeldichuld bleibt beftehen; der nebenfächlihe Teil die SGeldforte allein) ift
hinfällig geworden. Steichoültig it, ob Die beftimmte Münzjorte eine inländifhe oder
ausfändiiche war, und ob die Geldichuld felbft in Ieichswährung pder in augländiicher
Währung ausgedrüct i{t Me. II, 14).
2. Voranusfebung des 8245 ift, daß eine Geld]huld vorliegt ff. Bem. 1 zu
8 244), er gilt auch bei nıcht rehtöägerhäftlichen Dreh ,
. Nicht hieher gehören alfo die Fälle, in denen die Forderung unmittelbar auf
eine Anzahl von Stücken einer beftimmten Münziorte, %. BB. auf die Lieferung bon
{ , f. Handel8r.
* Qiteratur: Anie8, Das Geld S. 336 ff.; Goldihmidt, Ztjhr. f. Ha
Bd. 19 S. 397.