Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpflidtung zur Leiftung. SS 244, 245, 31 
un ET Nöhrung erfolgen müffe. Ein hierauf geriet Wille der Vertrag- 
[chließenden bedarf einer ausZdrücklidhen Erflärung. UYeblich ift das Wort „effektiv“ oder 
die Wendung: „zahlbar in der ausgedrückten Währung“. Wer {ich auf eine folde Vers 
abredung beruft, hat diejelbe zu bemweifen. Bufolge des Prinzips der Vertragsfireiheit 
ift auch eine Se des Snbhalts zuläjfig, daß eine in Neidhsmwährung aus- 
gedrückte, im Snlande zahlbare SGeldjhuld in ausländijcher Währung zu bezahlen tet. 
Ueber die Auslegung des Wortes „ausdrücklich“ befteht Streit. S- Bitelmann, 
Das Recht des BOB. 1 S. 90 ff, Hellmann, Iherings Iahbrb. Bd. 42 S. 458; gegen 
diefe Siay, Sherings Jahrb. Bd. 44 S, 65, ferner Manigk, Das Memendungenchiet er 
VBorfchriften für die echtsgelchäfte S, 61 FH. Val. auch Monich, Willenserflärung und 
Nechtsgefchäft S. 8, 138 f. Die Erklärung muß ren unzweideutigen Ausdruck gefunden 
Gaben; durch welches Ausdrucksmittel, Sprache, Schrift vder Konkludente Handlungen 
‚Beichen]prache), ift gleichgültig. 
3. Kurswert im Gegeniabße zum Nennwert d. h. dem Wert, den der Münze 
herr felbft der Münze Heigelegt hat, ft der Wert, zu dem die Münzen bzw. das Papier- 
geld im Verkehre genommen werden. Regelmäßig findet der Kurswert feinen Ausdruck 
in dem Kurfe eines Sichtwechfel8 von dem Zahlungsplaß auf den Wöbhrungsplaß. Die 
Bezeichnung „maßgebend für den Bahlungsort“ deckt auch den Fall, daß zur Zahlungszeit 
am Bahlungsorte fein Kurs beiteht. Ir diefem Falle ijt der Kurs desjenigen Börjen- 
oder HandelSplages zugrunde 3zU ERBEN zu defjen Bereiche der Baolmgsort gehört. 
Der Zahlungsort ijt nicht derjenige, an welchem tatjächlich die Bahlung erfolgt, 
jondern derjenige, an dem fie dl egeln über den Erfüllungsort (88 269, 270 Ubf. 4) 
it erfolgen hat. Cbenfo ijft Zahlungszeit nicht die Jeit, zu welder gezahlt wirb, 
ondern diejenige, zu welcher gezahlt merden iollte Fälliakeit), Val. Schollmener S. 16 Nr. 3. 
8 245.*) 
Sit eine Geldichuld in einer beftimmten Münzforte zu zahlen, die fich zur 
Beit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, fo ift die Zahlung fo zu 
leiften, wie wenn die Münzjorte nicht beftimmt wäre. 
®, I, 216; II, 209; IIL, 289 
. 1. Geldfortenfuld. Soweit nicht ein befonderes VBerbhotagefeß {f. Art. 13 und 14 des 
Neichsmünzgejebes vom 9. Yuli 1873) entgegenfteht, ift eine rechtSgefchäftliche Beftimmung 
des Snhalts, daß eine gefdhuldete SGeldfumme in einer beftimmten Mlünziorte zu zahlen 
jei, zulöjfig. Sie verpflichtet den Schuldner, die Da in der vereinbarten Münztorte 
zu bewirken. Insbejondere gehört bieber der Fall der fog. Goldkflaujel, deren Sulellg 
feit fich aus 8 245 ergibt. Val. Dertmann Erl. 1 3zu 8 245, D. Yur.3. 1904 S. 334 M 
Diefelbe behält ihre Kraft auch bei einer Nenderung der Währung; mur, wenn das Gold 
feiner Eigenichaft al8 inländijches Währungsmetall entfleidet würde, dürfte mit Dertmanınt 
a. a. ©. in ent)prechender Unwendung des S 245 die kn der Klaufel anzunehmen 
fein, fofern a die Rarteien die Leiltung eine8 beitimmten Wert oder Gemwichtsauantums 
in ®old gewo Ebe 
Neber die Eintragungsfähigkeit der Goldklaufel im ©rundbuche vgl. näher Bem. I, 
2,a3u 81115. Befindet fich die bedungene Münzforte zur Hohlungsgeit nicht an im Umlaufe, 
{0 mürde bei dem Vorliegen der Borausfebungen des & 275 der uldner an {ich rege mäh9 
bon der Verpflichtung zur Leitung wegen unverfchuldeter le der leßteren frei 
werden. Vol. 8279. 8 245 beftimmt jedoch, dem mutmaßlichen illen der Parteien ent- 
iprechend, daß in diefem Falle die Zahlung {fo zu leiften jein fol, wie wenn eine Minze 
jorte nicht beftimmt wäre. Wurde 3. 3. vereinbart, daß eine Schuld von 3000 ME. am 
1. Sanıar 1920 in Talern zu zahlen jet und find Taler an diefenı Laoe nicht mehr im 
Umlauf, fo find 3000 ME. in Reichswährung zu leiften. Ve 
nn Die SGeldichuld bleibt beftehen; der nebenfächlihe Teil die SGeldforte allein) ift 
hinfällig geworden. Steichoültig it, ob Die beftimmte Münzjorte eine inländifhe oder 
ausfändiiche war, und ob die Geldichuld felbft in Ieichswährung pder in augländiicher 
Währung ausgedrüct i{t Me. II, 14). 
2. Voranusfebung des 8245 ift, daß eine Geld]huld vorliegt ff. Bem. 1 zu 
8 244), er gilt auch bei nıcht rehtöägerhäftlichen Dreh , 
. Nicht hieher gehören alfo die Fälle, in denen die Forderung unmittelbar auf 
eine Anzahl von Stücken einer beftimmten Münziorte, %. BB. auf die Lieferung bon 
{ , f. Handel8r. 
* Qiteratur: Anie8, Das Geld S. 336 ff.; Goldihmidt, Ztjhr. f. Ha 
Bd. 19 S. 397.
	        
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