3, Titel: Hinterlegung. SS 383—385. 391
nad Analogie der 374 Mof. 1 und S 1236 mit 8 1243 einräumen will. Gegen die
Unlicht Dertmanns et RN der Umftand, daß das BGB. die Fälle, in weldhen der
Öläubiger auf den Schadenserfabanfpruch befchränkt wird, ausdrücklich herborhebt (1. 8 374
Yf. 1 und 2, 8 384 61. 2, $ 391 Wbf. 1, 8 1220 of. 2), anderfeits die Erwägung, daß
mit der Hinterlegung de8 Erlöfe8 unter Verzicht auf das Rücnahmerecht nicht ‚bloß die
Forderung gegen den Schuldner erlifcht, Jondern auch m und Ca frei merden
I. Anm. 1, azu 8378). € märe eine Unbilligfeit, den Gläubiger auf die Geltendmachung
eines Schaden8 gegen den vielleicht zahlungsunfähigen Schuldner zu verweifen, wenn der
eBtere durch feichtfertige Verfteigerung an einem andern al8 dem Leiltungsort einen
Wberbältnismäßig geringen Er1ö3 erzielt und hinterlegt hat. | .
_ Die Jämtlichen in S 383 aufgeftellten Voranzfeßungen find wejentlichen bzw.
Wingenden Charafter8, wie auch die üblidhe Terminologie des BOB. (vgl, darüber Nlanck,
Komm. I, Gin. S. 25 #.) beitättgt. Bol. auch LXohler, Zwölf Studien S. 199, RKOEC. im
Tächt. Arch. 1901 S. 226, Müller, Yerings Jahıb. Bd. 41 S. 457 ff. ,
(br Die Beweisiagit der Beobachtung der für die Verfteigerung wefjentlidgen VBor-
Orift trifft den Schuldner. Vland Bent. 4 zu 8 383.
8 384.
Die Verfteigerung it erft zuläffig, nachdem fie dem Gläubiger angedroht
Worden ijt; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem VBerderh aus
Jejeßt und mit dem Aufichube der Verfteigerung Gefahr verbunden it.
N Der Schuldner hat den Gläubiger von der Berfteigerung unverzüglich zU
enachrichtigen; im Falle der Unterlafjung ft er zum Schabenzerfage verpflichtet.
Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn fe
Unfhunlich find.
&. 1, 278 Wbf. 1 Sag 2 und 3, Abi. 2; MI, 380 Hof. 2; IL, 378,
ber 1, Androhung der VBeriteigerung. Die Berjteigerung muß dem Gläubiger vor-
Be angedroht werden. Die Androhung muß fo 3 erfolgen, daß der Gläubiger die
ET koch abwenden Kann. Vol. E d. ROOSG. Bd. 19 Jr. 85_S. 293. Die
Adrodung it einfeitigeß empfangsSbebürftiges Sechtögefäit SS 130—132). Sie darf
T in den zwei im Gejeße felbit aufgeführten Fällen unterbleiben:
a) wenn die Sache dem VBerderb ausgefebt und infolgedefjen mit dem Yufs
(hube der Veriteigerung Gefahr verbunden,
wenn die Androhung untunlich ift. Al3 untunlih wird die Androhung
immer zu erachten jein, wenn ihre Buftellung nach den für die Sffentliche
Buftellung einer KL a geltenden Vorfhrifsten der ZBRO. erfolgen müßte.
(& 132 Abi. 2). Mal. Me, 11, 102. .
And Dak einer dieler zwei Ausnahmefälle vorliegt, muß der EChuldner, welder die
Nörohung unterlallen. hat, beweifen. ,
Mi Die ohne rechtfertigenden Grund unterlaffene Androhung hat zur Folge, daß die
"rungen der 88 378 und 379 nicht eintreten.
2, Benachrichtigung von der jtattgehabten BVeriteigerung. Der Schuldner muß
im Öläubiger von der itattgehabten Verfteigerung undberzüglich ohne Ihuldhaftes
OBern, 8 121) benachrtidhtigen. .
San Die Benachrichtigung darf nur unterlaffen werden, wenn He untunlich ift (f. Dem. 1, b).
jt Beftreitungsfalle liegt dem Schuldner der Beweis ob, daß die Benachrichtigung erfolgt
Be Oder daß ie untunlich war. AU. M, KifO bei Srünhut Bd. 29 S. 354; RMehbein
wu ML. 19 zu 88 372—386; Schollmeyer Bem. 2 zu S 383. Wie bier, land Bem. 4
8 884; Oertmann Bem, 4 3u S$ 384. .
Be Shre Unterlaffung hat nicht die Unwirkffamfteit der Dinterlegung, fondern nur die
Tbilichtung des Schuldners zum Schabenserfabe (SS 249 ff.) zur Folge.
8 385.
Hat die Sache einen Börfen- oder Marktpreis, 10 ann der Schuldner den
Berfanf aus freier Hand durch einen zu folhen Berkäufen Öffentlich ermüchtigten
Dandelsmäkler oder durch eine zur Öffentlichen Reriteigerung befuate Berjon zum
laufenden reife bewirken.
@. I. 279