392 IL. AbfOnitt: Erlöfghen der Schuldverhältnifje.
{, Verkauf aus freier Gand. Wenn die Sache einen Börfen- oder Marktpreis
bat, Kann der Schuldner jtatt der Sffentlihen Verfteigerung den ONCE DB en“
Fauf derfelben nach S 385 bewirken. Der leßtere tritt an die Stelle der Berfteige
vung, eS finden Daher auch auf ihn die Vorfohriften der SS 383 und 384 Anwendung.
Der Verkauf ift alfo nur ftatthaft, menn die gefchuldete bewegliche Sache zur Hinterleoung
nicht geeignet und wenn in den Zällen des 8 372 Sab 2 der Verderb der Sache zu 3
rn oder die Een p on Drug mit unverbältnismäßigen Koften verbunden it S 3 x
200). 1). Der Verkauf muß am Leiftungsort oder, wenn an diejem Ort ein angemelfenet
Erfolg nicht zu erwarten ijt, an einem anderen geeigneten Orte vorgenommen Werde
$ 383 2bf. 2). Androhung und Benachrichtigung müßjen gemäß 8 384 erfolgen.
‚Die Nichtbeobacdhtung diefer Vorfchriften A die Unwirkffamfkeit der Hinterleounß
nach fi; die Unterlafjung oder Verzögerung der Benachrichtiqung aber verpflichtet de
Schuldrer mur zum Schadenserfabe.
2, Borausgefeßt wird, daß die Sache einen Börfen- oder Marktpreis hat,
var an dem ach $_ 383 of. 2 zu wählenden Verkaufsort. Unter Börfen= und Max 3
preis it nah ROE. Bd, 34 S. 121 derjenige Preis zu verftehen, „welcher 9 Hu
der Vergleihung der über die betreffende Ware an dem Börfen= oder Marktplaße a
fraglidhen Beit gefchlojfenen größeren Bahl von Gejchäften ergibt. Als diefer Preis Ye
zunächit derjenige, weldher nach den Örtlihen Einrichtungen des betreffenden Hande
blabeS al8 ir feftgeltellt wird, wobei nicht bloß amtliche, {ondern auch außeramtlicde
Seltitellungen in Betracht fommen, wenn fie nur auf einer fejten, anerfanıten Einrichtung
beruhen“. (Cbhenfo X. IT, 57, 58. Vogl. aucH E. d. ROGHSG. Bd. 2 S. 194 und Urt. 343
nunmehr & 373 HOSB., ferner die aufgehobenen Art. 311 und 353 S63)
3. „Saufender Preis“ ijt der Börfen= oder Marktpreis, welcher am Tage deS
OR Sanfte für die Sache durchfehnittlich bezahlt wird. (€. d, ROGÖ-
‘. Der Verkauf kann nur ausgeführt werden:
a) durch einen zu folgen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handel$“
müfler. Die Sffentlide Ermächtigung erfolgt nach Landesrecht, Sr Bayern
Seftimmt S 6 der Verordnung vom 24. Dezember 1899 (6. u. WB S. 1230)
daß die öffentliche Semächtigung, deren Handelsmökler zu gewiflen Verkäufen
oder Käufen bedürfen, vom Staatsminifteriun: des Sunern im Benehmen m
dem Staatsminifterium der Yultiz zu erteilen ift.
Hufolge 8 34 des Börfengefeße8 vom 22, Juni 1896 im der Falfund
de8 Art. 14 CO, z. SS, vom 10. Mai 1897 find die Kurs8smakler 16
Vornahme von Verkäufen und Käufen befugt, die durch einen dazu Gffentli
ermächtigten Handelsmakler zu bewirken find. Der Aursmakler {ft alto 1hon
{raft Gejebe8 zur Bornahme des A Verkaufs nach S 385 zuftändigr
der Handelsmakler nur, wenn er dazu öffentlich ermächtigt ff. ,
6b) durch eine zur Sffentlidhen VBerfteigerung befugte Berfon. € find
dies die in $ 383 Abi. 3 Saß 1 bezeichneten Perfonen. S. Bem. 4, b zu $ 389.
Der Verkauf einer Sache, die keinen Börjen= oder Marktpreis je der Verkauf
unter ie laufenden Breife oder durch eine unzuitändiae Berton macht die Hinterleaung
unmirffant.
& 386.
Die Koften der Verfteigerung oder des nach & 385 erfolgten Verkaufs
fallen dem Gläubiger zur Lafjt, Tofern nicht der Schuldner den hinterleaten Erlds
urücnimmt.
©. I, 279; IL, 980 26f. 3; IT, 380.
Kojten der Veriteigerung bzw. des freihändigen DVBerkaufs,
. Val. die Bem. zu S$ 381. Der Gläubiger hat die Koften der Veriteigerung oder
des Verkaufs nur zu fragen, wenn:
a) die VBerfteigerung bzw. der Verkauf rechtmäßig war, und
b) die en som bdeS Erlöfes erfolgt ift, oder
6) der Erlös an den Gläubiger ausgeantwortet ift. .
nie 8 en Rüdnahme bes hinterlegten Erlöfes durdh den Schuldner verbleiben diejem
ie Aoften.