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III. Abjnitt: Erlöfghen der Schuldverhältniffe.
m Gegenjabe zum gemeinen Redhte (Dernburg, Band. II & 61) fieht aber das BGB
in dem Kechte zur AufrehHnung keine Einrede im teHnijden Sinne (exceptio), vielmehr 90
28, partikularredtlider Entwicklung folgend, die Verwirklidhung einer möglichen Aufrednung
ziner einfeitigen, beliebig abzugebenden Erklärung übertragen ($ 388). Die Berufung auf
Sieje Erklärung im Prozeijfe ijt dann keine Sinrebe im tedhnijdHen Sinne des BOB.
iondern eine Sinwendung. Unter Einwendungen find nicht bloß die Einreden im engeren
Sinne (Beijpiel: Einrede der Verjährung, der Arglift ufw.), fondern auch zecht8hindernd“
und redht8vernidhtende Tatjaden verftanden (M. II, 124). Die Forderung geht nun nicht
don fraft Gejege3 de8hHalb unter, weil ihr eine auftedhenbare Gegenforderung gegenübertrift,
Ionbern e8 wird eine WillenzZerklärung des Schuldner, die ANufrehnungserklärung: er
fordert, um fie aufzuheben (S 388). Vgl. RGE. in Jur. Wichr. 1907 S, 742 Ziff. 8. Indem d08
BGB. die Aufrednung durch eine einjeitige ErNlärung de8 Schuldner8 [id voNziehen läßt, trägt
28 zugleich dem Berkehrhedlirfniffe nad einer aufergerightlidhen einfeitigen Aufrehnung Rechnung:
Ein jolge3 Bedürfnis liegt u. a. vor, wenn man für eine Schuld geftellte Sicherheiten garrüct
erlangen will oder wenn die Forderung, mit der man aufrechnen will, an eine Frift gebunden
it. Vgl. Dernburg, Bürgerl. N. II S. 320, RGE. Bd. 11 S. 119; Ohneforge in Koerin0®
Sahrb. Bd. 20 S. 285, Die Ertlärung der AufreHnung im Prozelfje Hat fortan keine andere
Natur al8 die außerprozeffitalijdhe. Val. dagegen Kohler, Ztjchr. f. Aivilbrozek Bd. 24 es. 38
Dernburg a. a. DO. S. 286.
Damit follte der alte Streit über die Bedeutung des Sake3: ipso jure compensatu”
erledigt werden. Sind die VorausSfegungen der Aufrechnung vorhanden, fo tritt nidt, wi
nach franzöfifhem Recht, eine mechjelfjeitige Aufhebung der fich gegenüberftehenden Korderunge
bon jelbit ein, Jondern die beiderfeitigen Forderungen bleiben beftehen, aber jeder der DEE
Gläubiger kann durch feine einjeitige, außergeridhtlide oder gerichtlidhe Erklärung die auf
rechnung voMziehen. It die ANufrehnung vollzogen, fo find die betderfeitigen Forderung“
zu dem fi deckenden Betrage erlojhen, und zwar wird diefes Erlöjdhen filtizifch zurütehdatiert
auf den Zeitpunkt, in weldem fie ih kompenfierbar gegenübergetreten find. ,
ormell betrachtet, {it nad dem BGB. da3 AufrehnungSrecht das Recht, die Aufrechnung?
erffärung abzugeben; materiell das Mecht, vermittel der Aufrehnungserflärung die diejer DOM
Bejeg beigelegten Wirkungen des Erlüfhen? bzw. de8 UntergangS der Forderungen Herbeizuführet
&8 ijt ein NecHht de8 redhtliHen Könnenz (Kannrecht, Zitelmann, BR. S. 22, 28 ff}
oder, befjer gejagt, ein MedHt auf RehHtZänderung, jog. SGeftaltungSrecht im Sinn“
bon Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 8 66 S. 153 ff.
„Sinerfeit3 {ft e8, wie alle Rechte de8 rechtligen Könnenz, abhängig von den Recht
berhältniffen, auf die fi die in ihn enthaltene RecdhtSmacht bezieht. Anderfjeitz aber gehört
28 zu der Kategorie der Rechte de8 rechtliHen KönnensS, die nicht Bejtandteile eines pereit®
beitehenden RechtZverhHältnifjes und nicht nur beftimmt find, dasfjelbe zur Weiterentwichuns
zu bringen, jJondern. die felbjrändige Eriftenz Haben. ES ijt ein felbijtändigeS auf’
hebungsSrtecht und kein Beftandteil des RNechtSverhHäliniffeS, au3 dem die Forderung ent
jbringt. Daher Leftimmen fiH auch BorauZfegungen, Form und Wirkungen einer unter neue
Recht abzugebenden AufreGnungserklärung allein nad neuem Recht, au wenn die auf
cechnenden Forderungen unter dem alten Recht entjtanden find. Art, 170 ESG.“ Val. Band
Das AufrehnungsSreht nad BOB. S. 69. „Die neuerding8 von Weigelin, Das Recht 8
Aufrechnung al8 Pfandreht an der eigenen Schuld, 8 4 aufgeftellte ThHeort® re
feinen Hintergrund im Gejeß, verftößt gegen den pfandredhtlihen Grundjaß des BOB. 50
gejebliche Pfandredhte nur in den vom Gejeg ausSdrüclig aufgeftellten Fällen vorkommen
und Hat auch feinen konftruttiven Wert, da die richtigen Ergebnifje des Berfaljer3 DON in
Rictigleit diejfer Theorie nicht abhängig find.“ Lang a. a. OD. S. 75. Wie Weigelin, at
Leonhard, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 21 S. 208 ff. ;
Eigentämlicdh ijt die Ronfirultion Kohler (BR. II S. 209, EnzyNopädie I S. 670),
AÄufrehnungserflärung fei eine „Anmeijung, die dahin zielt, daß der Gläubiger (A) das me M
er dem Schuldner (B) ichuldet, fait an diejen an fi jelbit bezahlen Toll“. Richtig ff