3. Titel: Aufregnung. Borbemerkungen, 395
daran nur, daß die Nufrednung mwirtjdhaftlid als Surrogat der Zahlung wirkt, infofern
To fraft einer Sittion auf diefe zurüdgeführt werden Kann; bedenklich aber die Auffaffung
der Aufrechnungserflärung al3 „Anweifung“, da die Erklärung jelbfjt die Tilgung bewirkt;
mM übrigen erjdeint e& mir nicht nur zuläffig, fondern auch fachlogifh gerechtfertigt, die
Aufregnung al8 „befondere Redht3figur“, al8 TilgungZgruud sui generis
ANzuerfennen. Val. audg Dertmann 2, Aufl. S. 246.
Mus der Hier vertretenen Auffafjung ift aber nicht zu folgern, daß die Aufredhnung erft
Don der Erklärung an wirken Bönne und daß in diefem Moment alle ihre Borau8-
Tebungen vorliegen müßten. Vielmehr Hat die volzogene Aufvedhnung rüdtvirkende
Srait. Die Erlärung, durdz welche die Aufrehnung bewirkt wird, it ähnliH wie die Un-
Otungserflärung oder NKücktrittZerklärung aufzufajjen, d. h., obwohl fie in Wahrheit über
die Uufregnung entideidet, wird fie al nur „aufflärend“ behandelt; „fie zeigt, daß fi
die Beiden Forderungen {Hın damal3, al8 fie einander zuerft aufredhenbar gegenüber traten,
Gegenjettig aufgehoben haben“, Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 S. 183, vgl. aud Dem. 1 zu
$ 388, Jedenfalls ift die rücmirkende Kraft der AufrehHnungserkflärung keine auf bloß pofitiver
Sorjhrift beruhende finguläre Beftimmung, keine „Anomalie“, wie Pland Bem. 2 zu $ 389,
Dehauptet, Val. dagegen Ennecceru8 a. a. ©. S, 183 Anm. 10. Richtig hebt auch) Derte
Mann Dem. 3 zu 8 386 Gervor, daß auch die mit dem Gegenübertreten der Forderungen
Mitandene Aufredenbarkeit für den Bürgen bereit die auffchiebende Einrede aus & 770
Segtündet ift. Val. dazır Friedenshurg, Die Wirkungen der Aufredhnungslage und des Aufs
NUNGSONzUgeß auf die Recht8ftelung de8 Bürgen nach BGB. Difj. Breslau 1903, Gleich-
On geht die rücwirfende Kraft der AufreHnungSerflärung nicht [jo weit, daß der Schuldner
cc diefe nadträgli die condietio indebiti erlangen Könnte, aud) nicht, wenn er in
Untenninis ber aufredhenbaren Forderung gezahlt Hatı Allerding3 wird dies von Ennecceru8,
Sebrb, 4./5. Aufl. I, 2 8 294 S. 184, fowie von Dertmann Bem. 3 zu S 386 hHehHauptet, Diefe
Behauptung wäre nur unter der Annahnıe Haltbar, daf die Aufredenbarkeit eine Einrede
für den Schuldner begründete. Bal. Bem. 1 zu S 389; S 812 Bem. 4, a, d, 8 813, Bem. I, e.
N. Rein materieller Unterfchied der außergerichtlihen Aufrechnung von der prozefinalifchen.
Der SchWldner tann fi@ auf die Erklärung im Prozeffe berufen al8 auf eine teHt3-
Dernidgtende Tatjache; e8 gibt aljo keine Einrede, fondern nur eine Einwendung
der Anfregnung im tecniiden Sinne. Fortgefallen ift damit aud) die replica compensationis.
ie infofern ijt diefe Neplik zuläjfig, al8 behauptet merden kanıt, daß ein enigegengefekter
OMpenfationanertrag vorliege oder Kläger jeinerfeitzZ zuvor dur die Aufrehnung einer
Adern tom zuftehenden Forderung die vom Gegner zur Aufredhnung verwendete Forderung
SCflgt Habe, Mal, des Nüheren $ 389 Bem. 2, b; ferner NOE, Bd, 7 Nr. 70. In der
IT tlichen Geltendmachung der Aufredhnung {ft eben die vom BGB. geforderte einfeitige
Dätung enthalten, was hefondere prozejfuale Wirkungen (fiehe unten) nicht ausfchließt.
al. Übrigens Bem. 1 zu 8 388, 2061. 5. .
(® Dieje veränderte Auffaffung hat auch einige Nenderungen der ZBO. erforderlich gemacht.
Sl. 3RO. 8 30 [früher S 274]) Vgl.Bem. IV zu 8 387. |
3 MM Rohler, BR, II S, 216 f. Diejer will von der Berufung auf eine außergerichtlihe
enungsertärung (Bürgerlih-rechtlige Aufrednung) unterfheiden die unmittelbar durch
Pte bandlung erfolgende prozefinale Aufrechnung ; lektere fei ehte Sinrede d. 5. Geltende
Maung der Anfrednung3lage und Gegenforderung. Allein vgl. dagegen oben S. 394;
"tig if nur, daß die prozefjfmalifde Aufrehnung folgende befondere Wirkungen hat:
a) fie unterbricht die Verjährung (S 269),
b) fie bewirkt Necht3Hängigkeit der AufrehnungSforderung, ,
8) fie führt zur Reh t8Eraftentjdheidung; eine Abmetjung der AufrehnungSeinrede
ijt Abweifung der Aufreonungsforderung, fomweit fie im Rahmen der Haupt-
iorderung Kiegt und al8 folde für nicht ezijtent fejtgeftellt, d. D. nicht mar au8
die bloße Aufrechenbarkeit auzichliekenden Gründen abaewiefen wird (8 322 ZPO, ;
val. S. 399.)