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Bla 1, Berjonengleichheit: Der Schuldner der einen Forderung muß
wbig er der anderen Forderung fein. ,
dos ein Dritter, auch wenn er für den Schuldner wirkffam Teiften darf (S$ 267), kann
Öefe Tlöfcdhen des Schuldverhältnitie8 im Wege der Aufrechnung nur in den durch das
5 bejonderS beftimmten Fällen (SS 268, 1142, 1224, 1249) bewirken. Bol. PB. I, 362.
berechnet Berfonengleichheit wird nicht durch bloße Geftattung des Hritten Forderungss
1902 igten erjeßt, es nu Vebertragung erfolgen. Vgl. DLG. Dresden vom 10. Oktober
bei Mugdan VI S. 25.
gegen Yeber ‚da8 Recht des Schuldners, nach der Abtretung der Zorderung eine ihm
een en bisherigen Gläubiger zuitehende Forderung auch dem neuen Gläubiger
über aufzurechnen, {. S 406.
und ueber die Aufrechnung eines Gefamt{hHuldner3 oder Gefamtgläubiger8
Uber die Aufrechnung One einem Tolcdhen f. 88 422, 429. Ve
Sord Der belangte Bürge kann eine dem Haupt{chuldner gegen den Gläubiger zuftehende
Ölen nicht aufrechnen; er darf jedoch nad 8 770 Abi. 2 die Befriedigung des
Sord iger3 verweigern, folange {ich der leßtere durch Aufrechnung gegen eine fällige
jeloie zung des HauptihulonerS befriedigen kann. Dagegen kann der Bürge eine ihm
Oire Zuftehende Forderung gegen die Forderung des GläubigerS auZ der Bürgiehaft
Onen, ROSE, Bd. 53 S. 403. ,
demna Die AufrechnungserHärung kann nicht im voraus, für den Fall, daß der fie Erflärende
16. Shit Schuldner des andern Teil werden {ollte, abgegeben werden. ROE. vom
Cptember 1903 in Sur. Wichr. Yabhrg. 32 Beil. 124, ,
ein 5 ‚ouläflig ift eine EEE Tan den Nichtfchuldner in allen Fällen, in denen
in per den Gläubiger mit der Wirkung befriedigen kann, daß defjen Zorderung auf
Spot (Befriedigungs- ober Ablöfungsrecht), val, S 268 Bem. 2. .
it fe uch im Falle einer 199. facultas alternativa, 5. bh. wenn der Schuldner berechtigt
mi den Verpflichtung durch eine andere, nicht gefhnuldete Leiftung zu erfüllen, kann er
Entiprid anderen Veiftung, fall8 diefe im Übrigen den MNMorausfebungen der Aufrechnung
8 23 leihartigfeit ulm. Ber. 2), aufrechnen. Bal. Enneccerus, Lehrb. 4/5. Aufl. 1, 2
Üre 8. Gleichartigfeit der Forderungen: Die gefhuldeten Leiftungen müffen
m Gegenitande nach gleichartig fein:
a) Au8 diefem Erfordernis ergibt ich, daß die Aufrechnung von Korderungen
gegen dinglihe An]prüche ausgelchlojjen it. Val. NOS, in ur. Wichr. 1907
S. 12 8 14 (Keine Aufrechnung von Unfprüchen des EriteberS gegen NReal-
anfprüche), vgl. auch Bayr. 3. f. RM. 1907 S. 19.
Die gefchuldeten Sachen müflen vertretbare (S 91) fein. Sndividuell
beitimmte Sachen können nicht gegeneinander aufgerechnet werden, eS Jei
denn, daß beide Teile eine und diefelbe Sache zu letiten haben; ebenfowenig
find aufrechenbar Handlungen, bei denen eS auf die yerfönliche Seen
anfommt. Dagegen wird die Aufrechenbarkeit zweier Forderungen dadur
nicht außgefchlofien, daß die eine verzinslich, die andere unverzinslich it.
| Gegenüber der auf Geben eines SGelddarlehenS d. bh. auf Abjhluß
eine8 DarlehenZvertragS (pactum de mutuo dando) gerichteten Horderung
TE die Aufrechnung mit fchon beftehenden Geldforderungen ausgefchloffen.
CM BP 5. 50 S. 303. (Diele mürde auch geaenm Treu und Glauben
verftoßen. ”
Nur Gattungs{hulden derfelben Gattung find gleichartig.
Wenn die Gattungen verfhiedenen Umfang haben, ift die Auf-
vechnung ebenfall8 ausgefhlofjen; denn die engere Gattung ijt gegeniiber der
weiteren nicht gleichartig. al. Lang, Das AufrechnungsSrecht (1906) S. 15. Und.
Ani. Siber 8 109, e, Weigelin S. 107 (15). Stehen fih Spezie8- und Gattungs-
Forderung gegenüber (A hat eine beftimmte CSade X zu fordern und, eine
Sache, die zur @attung X gehört, zu Kiefern), fo lafjen Siher und Weigelin
(a. a. ©.) die Aufrechnung mit der Speziesforderung gegen die Gattungsfhuld
zu, nicht aber umgefehrt die Nufrecdhnung mit der Sattungsiorderung gegen
die Speziesfchuld. Mit Lang a. a. D. S. 16 dürfte in beiden Zällen die Yuf-
rechenbarfeit zu bverneinen fein, wenn der Gläubiger ein SKntereffe hat,
gerade die SpezieS zu bekommen.
(&8 genitat, wenn die Gleichartigfeit im Beitpunkte der, Aufredh nung
vorhanden ift. So kant 3. GB. eine urfprünglih auf Gerftellung gerichtete
Een GEr TO BTOEDEKUNG OBEREN BO ee lhent EEE Dam
erftere im Beitpunkte der Aufrehnungserfärun ; ng au
lee OCT DV umaemandelt it (ff. S 250. Baal. biezu ROEC. in