Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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HIT. Aofchnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältniffe. 
Sur. Wichr. 1910 S. 389 Ziff. 3, S. 147 Ziff. 8. (Die Gleichartigfkeit 
Sorderungen ijt nur erforderlich für die Heit, wo die Äufredhnung erfolgt 
Daß die beiden Forderungen auf demfelben Rechtsgrunde beruhen; 
wird nicht erfordert. Ueber die prozeflualen Wirkungen hei dem Mang“ 
5 rechtlichen ZufammenhangesS der beiden Forderungen f. Bem. 5 find 
Ebenfowenig ift erforderlich, daß die beiden Forderungen gleich hoch, NEP- 
Bei der Malteintng muß 1ih der Gläubiger auch eine Teilleiitung gefallen 
laflen. S. Bem. 4 zu 8 266. 2 
Eine VBerfohiedenheit des Leiftungsort8 fchließt regelmäßig Die Auf? 
rechnung richt aus (S 391). U 
Auch die Liguidität der aufzuredhnenden Forderungen bildet kein materiell“ 
rechtliches Erfordernis, unbejchadet der unten in Bem. IV erwähnten bt 
yeiualen Beftimmungen. 
. Ueber die AYufredhnung von Forderungen, denen eine Cinrede entgegenitebt, 
). $ 390 (Eventualaufredh nung). ; 
3. BoNgültigkeit der Gegenforderung: Die Gegenforderung, mit welcher auf“ 
pere et werden joll Alftioforberung, N Bft GS(9LTETNG) muß TeOitich erzwing) I. 
ein. Daher kann mit fog. echten Naturalobligationen (WVorbem. zum Il. Buch Di 9 S. 10 Ö 
oben) nicht aufgerechnet werden. (Cine mur cheinbare Ausnahme bildet die verzährte F0LDE 
rung unter der Borausfeßung, daß die Forderungen fich {chon vor der Vollendung der Ber 
jährung gegenüberftanden, vgl. $ 390 Bem. 1.) Zweifello3 ungeeignet zur Hufrechnung I 
reprobierte Forderungen im Sinne der Borbem. 9, b, 8 S. 10 f. oben, a0 z. B. Forderungel 
aus Spiel und Wette ($ 762 — 764), aus einer Chevermittlung, überhaupt jolche aus eine 
DEM „das gegen die guten Sitten verftößt (8 138). Wegen der Differenzgefchäfte 
vgl. jedoch Yorfen®. vom 27. Mai 1908 $ 56. (Mit Forderungen aus Börfentermul 
agelten fann, au wenn fie eine vollfommene Verbindlichkeit nicht begründen, 0000 
Horderungen aus anderen Börjentermingejchäften aufgerechnet werden.) Wegen DA 
anfedhtbaren Forderungen f. Bem. 3 zu 8 390. t 
„4. Beiteden der Hauptforderung: Die Forderung, gegen welde aufgeredn® 
wird (Hauptjorderung, Baffivforderung), muß beitehen; auch wenn der enticheiden 
Tilgungsgrund erft im Aufrechnungsakt erblickt wird, i{t das Beftehen der SGegenforderurg 
Erfordernis der Aufrechnung. Beltand alfo die Gegenforderung nicht, {fo ift die A 
redhnungserflärung unwirfjam und bleibt die Forderung, die aufgerechnet werben 1970 
beitehen; der Aufrechnende braucht nicht wie im Tale der Erfüllung mit der condic % 
indebiti die Rücdgewähr des SGeleifteten zu verlangen, X. M. Leonhard im Arc. E 
bürgerl. N. Bd. 21 S. 171 ff, der die Analogie der Zahlung zu weit treibt und die Yu 
vechnung gegen eine Nichtihuld für an {ich gültig ımd nur mit der Bereicherungstlaß 
anfechtbar erflärt. Ferner Kohler, BR. II S. 215. Val. dagegen Band Bem. 2 zu & 380 
Dertmann, Recht 1901 S, 447 ff., fowie Borbem. I. em 
5. Fälligfeit: Die Aufredhnung ift ftatthaft von dem Zeitpunkt an, in weldE® 
der Aufrechnende die ihın gefhuldete  Sallkung fordern und die ihm obliegende Seiftung 
bemwirfen fan (1. 8 271). Sit der Schuldner zufolge der Auslegungsregel des 5, 2 ie 
261, 2 berechtigt, vor der beftimmten 3a zu Teiften, {o fanıt er gegen Die befrilte 
Horderung feines SGlänbigers eine ihn Jelbfit gegen diefen zuftehende fällige Forderung 
auch We vor dem Einiritte der beftimmten Zeit aufrechnen. Durch eine aus bloße 
SGefälligkeit gewährte Nachlicht (©nadenfrift) ohne rechtsverbindlihe Abjicht wird für feine 
Teil die Aufredhnungsbefugnis aufgehoben oder hinausgefchoben. Mi. II, 105. ; 
Die durg Wandlung entftehende Forderung kann erft zur Aufrechnung veriwanD 
werden, wenn die Rücgabe der Kaufjache erfolat ijt, Recht 1906 S. 179 (Ganım). 
IL. Die Aufrechnung it ein Redt des Schuldners. E83 {teht in feinem freiek 
Belieben, ob er von der Aufrechnungsbefugnis Gebrauch machen will. Eine dem Schuldrel 
nachteilige A der Unterlaflung der Aufrechnung gegenüber einer Si 
geflagten Forderung (val. BLR, Il. IV cap. 14 8 13 Nr. 4) Hell Das BOB. nicht AU 
Selbftverftändlich fann die Yufrechnung auch dur Vertrag ausgefehloffe 
werden. Ein foldher Vertrag kann jihH nad Treu und Ölauben aus den Um tände 
ergeben, 3. DB. kann eine Zorderung auf Babluna einer Schuld nicht gegen eine Socderulß 
auf Bahlung eines Darlehens aufgerechnet werden. Val. RKOES. 5. 52 S. 303. Geget 
Treu und Glauben verftößt auch die Aufrechnung beim GeIdwecdhfel, vol. dazu Eiön 
in D. un 1908 ©. 419, Weigelin Ddafelbit & 371, Bendir in Bayr. 3. f. KR. 1908 
S. 244 {f.; ferner fönnen im ©®irobe N rt Horderungen der Bank gegen den Kontoinhabt 
erft nach U des Öiroverbältnifies aufaeredhnet werden, val. Mes im Arch. 
büragerl. N. Bd. 30 S. 47 
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