3. Titel: Aufrehnung. & 388, 401
Bedi % Die Erklärung der Aufredhnung ift unwirffam, wenn fie unter einer
Beton na oder einer Zeitbejtimmung abgegeben wird. (Ueber Bedingung und
eitimmung f. die 88 158—163.)
Gedi Diefe Beitimmung i{t im Intereffe des Gläubiger3 gegeben, welcher nicht durch eine
unbeitn Dder Betagte Äufredhnungserflärung nach dem Belieben des Aufrechnenden auf
berb ee Beit gebunden fein fol. (B. I, 356, 366.) Der Grund für das Bebingungs-
des € Dei der Bahlumg wie bei der Aufrechnung liegt ausichließlich in dem Interefie
di N runggempfänger8 an einer Deftimmten Entichetdung, gl. dazu Bruck, Be-
SUNgSfeindlihe Mechtsgefhäfte S. 73 Mf.
Geil Yebucı) it jedoch eine eventuelle Aufrednung im BProzeffe*) keineswegs aus
Stell Dem Schuldner bleibt e& vielmehr unbenommen, den erhobenen Anfpruch an erfter
il ? mit EA rechtahindernden Tatfachen oder durch Borichligen einer
% FeOtlichen inrede zu hefämpfen und nur eventuell die Aufrechnung zu erklären. (Val.
Ma Gi 108 und die Begründung in B. I, 224 zu den SS 209 und 215 über die Geltend-
ung der Aufrechnung im Brozefie,)
a) Sofern der Schuldner an erfter Stelle redhtSvernichtende oder recdht5-
OEL NOC Tatjacdhen eingewendet hat, kann die Zuläffigkeit einer eventuellen
Aufrechnung durch die Vorfchrift des S 388 Sag 2 überhaupt nicht in Frage
geitellt werden. Erweifen fihH nämlich die an erfter Stelle vorgebrachten
Sinwendungen des Schuldner3 begründet, fo ift keine Forderung vorhanden,
gegen welche aufgerechnet werden könnte. Der Schuldner hat alfo in diefem
DEN ri nicht von einer Bedingung abhängig gemacht,
ondern feiner Erkflärung nur den felb{tverftändlichen Zufaß beioeliat daß
er aufredhnen wolle, wenn eine Forderung vorhanden jet, gegen welche er
aufrechnen_fönne. (Bal. MM. 11, 108.)
Hür den Fall dagegen, daß der Schuldner dem Anfpruch in erfter Linie
sbilrechtlihe Sinreden im eigentliden Sinne, z.B. die Einrede der Ver:
ährung, der Stundung, entgegenfeßt, ijft allerdingS die Begründung in
A. 11, 105 nicht zutreffend. Hier befteht eine (wenn auch mit einer Einrede
behaftete) Zorderung, gegen weldhe aufgerecdhnet werden kann. Allein auch
bier liegt eine bedingte oder betagte ufvenungserHärung nicht vor. Wer
aufrecdhnet für den Zall, daß keine ee en vorhanden find, welche
eine Einrede gegen den AnfpruhH des Gegner3 begründen, macht die Auf-
rechnung nicht von einem künftigen ungewiffen Ereigni3 abhängig.
Vielmehr liegt hier nur eine foa. conditio in praeteritum vel in praesens
collata vor, welche vom BGB. al8 eigentliche Bedingung nicht anerkannt ift.
Val. die Bem. zu den $$ 158—163.
„Ergibt fich alfo, daß die für die prinzipale Einrede zur Begründung
dienenden Zatfacdhen wirklich vorliegen, N gilt die YNufredhnung al8 nicht
erflärt, im gegenteiligen alle ift die Aufrechnung al8 ıunbedinat erklärt
und als fofort wirfjam anzufehen.
Men treffen bier auch die oben angegebenen Gründe nicht zu,
melde zur Aufnahme der Beftimmung de8 $ 388 Saß 2 geführt haben. Der
Släubiger ift durch die eventuelle Aufrechnung im Prozeffe nicht auf unbeftimmte
Beit nah dem Belieben des Aufredhnenden gebunden, fondern nur fo lange,
bis die Enticheidung über die prinzipalen Einreden im Kechtstreit erfolgt it.
aufre Val. Stölzel, Schulung f. d. zivilijt. Praxis Il. Teil, Zur Lehre von der Cventual»
u8 Drumg S. 140 ff.; Plan Bem. 2 zu $ 388 und Bem. 3 zu 8 390; Dertmann Bem. 2
Be 0 welde fidh übereinftimmend für die Zuläffigkeit der Eventualaufredhnung im
Die 3elle ausiprechen. Vol. ferner zu diejer Streitfrage: Scherer im „MNRecht“ 1900 S. 294,
Beier eutuelle Aufrechnung im Brozeffe, Eccius, Die eventuelle a in $ruchot,
bla Bd. 42 S. 15—38, 233—257, Sört{h dajelbit S. 225—233, Liebknecht, VorbehaltS-
RX ng und Eventualaufrehnung nach heutigem und fünftigem NReichSrecht, Berlin,
85. 9, AOL Dur Beritändigung über die Eventualaufrechnung in Bulchs Ztichr.
*) Literatur: Stölzel, Schulung f. d. zivilift. Praxis II (1902), Ztihr. f._Bivil-
Tonkeh Bd. 24 ©. 50 Arch. f d. ONE Kari $. 9 S. 1, Bb. AS u? x} SB:
5045: 518, Sächf. Arch. 1906 S. 458; Ecciu8 in Gruchots Beitr 2 SE
nei, dafelbit S. 230; Leonhardt in IheringS Jahrb. S 18, cd. | ven %
A AO CE
Net“ 1908 ©. 306, 620: 86 HE bafelbit S. 481; Brud, Das hedingungsfeindliche
“OtSgeihäft S, 80 ff.
Stüukdinger, BOB. Ta (Außlenbek, Recht der Schuldverbältntffe). 5/6. Aufl.